150.101
Information Öffentlichkeit
Sachliche Zuständigkeit:
Politik
Stand: 22. April 2025
Verordnung über die Information der Öffentlichkeit vom 22. April 2025
Der Stadtrat der Stadt Baden,
gestützt auf § 36 des Gemeindesgesetzes vom 19. Dezember 1978, §§ 4 und §§ 23 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006
beschliesst:
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Diese Verordnung definiert die Zuständigkeiten und Anforderungen in Bezug auf die amtliche Information und den Datenschutz. Geregelt werden die Information der Öffentlichkeit, die Zugangsrechte zu amtlichen Dokumente sowie die Einsichts-, Auskunfts- oder Berichtigungsrechte hinsichtlich Personendaten.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Behörden und Kommissionen der Einwohner- sowie Ortsbürgergemeinde Baden.
II Amtliche Information der Öffentlichkeit
§ 3 Grundlagen
Grundlage für die Information der Öffentlichkeit ist das vom Stadtrat erlassene Kommunikationskonzept der Stadt Baden.
§ 4 Koordinationsstelle
Der Kompetenzbereich Marketing und Kommunikation ist Informationsstelle des Stadtrats und Koordinationsstelle für die Informationen der Kommissionen und der Verwaltung.
§ 5 Informations- und Kommunikationsverantwortliche
Jede Abteilungs- oder Kompetenzbereichsleitung bestimmt eine für Information und Kommunikation verantwortliche Person.
Die Informations- und Kommunikationsverantwortlichen:
planen und koordinieren die amtliche Information in ihren Bereichen (einschliesslich stadträtliche Kommissionen);
stellen ihre Informationen der Koordinationsstelle zu,
verfassen Medienmitteilungen und stellen diese der Koordinationsstelle zu.
§ 6 Informationsmittel
Die Koordinationsstelle gibt Medienmitteilungen des Stadtrats, allenfalls mit zusätzlichen Unterlagen, heraus und lädt zu Medienkonferenzen sowie Informationsveranstaltungen des Stadtrats ein.
Die Abteilungs- oder Kompetenzbereichsleitungen können nach vorgängiger Orientierung der Koordinationsstelle und des Stadtrats Medienmitteilungen herausgeben und Medienkonferenzen sowie Informationsveranstaltungen durchführen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.
Medienkonferenzen und Informationsveranstaltungen, die den Zuständigkeitsbereich überschreiten, sind mit der Koordinationsstelle sowie den weiteren betroffenen Abteilungs- oder Kompetenzbereichsleitungen abzusprechen.
§ 7 Publikationsorgane
Informationen werden an die Medien abgegeben und können im Internet veröffentlicht werden.
Für die vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Stadt Baden gilt § 6 der Gemeindeordnung vom 27. Juni 2006.
III Zugang zu amtlichen Dokumenten und Rechte bezüglich
Personendaten
§ 8 Gesuch
Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten oder zur Geltendmachung von Einsichts-, Auskunfts- oder Berichtigungsrechten kann mündlich oder schriftlich beim Stadtrat oder direkt bei der zuständigen Organisationseinheit eingereicht werden.
In den Gesuchen sind die amtlichen Dokumente oder die betreffenden Personendaten hinreichend genau zu bezeichnen. Die Auskunft verlangende Person hat sich auszuweisen.
§ 9 Gesuchsbehandlung
Über die Gewährung eines Zugangs zu amtlichen Dokumenten oder eines Einsichts-, Auskunfts- oder Berichtigungsrechts entscheiden die Abteilungs- oder Kompetenzbereichsleitungen, in deren Verantwortungsbereich das amtlichen Dokumente respektive die Datensammlung liegt. Bei Kommissionen liegt die Entscheidbefugnis bei deren Vorsitzenden, vorbehältlich der besonderen Verfahrensbestimmungen der einzelnen Kommissionen.
Sind mehrere Organisationseinheiten betroffen, sind diese vorgängig anzuhören. Kann einem Gesuch nicht eindeutig entsprochen werden, ist vor dem Entscheid die intern beauftragte Person für den Datenschutz zu konsultieren.
IV Gebühren
§ 10 Gebühren
Für aufwändige Verfahren, bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Dokumenten wird eine Gebühr von CHF 50 erhoben.
Auskünfte über Personendaten sind bis zu viermal pro Jahr und Datensammlung unentgeltlich. Bei querulatorischem Verhalten wird eine Gebühr von CHF 50 pro Gesuch in Rechnung gestellt oder die Auskunft verweigert.
Für das Erstellen von Vervielfältigungen werden kostendeckende Gebühren erhoben.
V Schlussbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt per 1. Mai 2025 in Kraft
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Benutzung von Informatikmitteln und die Überwachung von Informationssicherheit vom 27. März 2017 (KER 150.100) sowie die Verordnung über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 22 Dezember 2008 (KER 150.101).
Baden, 22. April 2025 Stadtrat Baden Stadtammann:
SCHNEIDER Stadtschreiber:
KUBLI