Funtauna: baden.ch

200.110

Polizeidienst

Verordnung über den Polizeidienst vom 22. August 2016

Kurzbezeichnung:

Polizeidienst

Zuständig:

Öffentliche Sicherheit

Stand: 1. Juli 2026

Verordnung über den Polizeidienst vom 22. August 2016

Der Stadtrat der Stadt Baden, gestützt auf § 37 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978, beschliesst:

1. Organisatorische Bestimmungen

§ 1 Organisation des Polizeikorps

Das Polizeikorps orientiert sich an militärischen Strukturen. Es besteht aus:

  • Polizeikommandant/in (Abteilungsleitung Öffentliche Sicherheit)

  • Polizeioffizieren1

  • Polizeiunteroffizieren

  • Polizisten und Polizistinnen

  • Polizeianwärtern und -anwärterinnen

Für Sekretariats-, Fach- und Verwaltungsaufgaben können Mitarbeitende im zivilen Status angestellt werden.

§ 2 Hilfspolizei

Für das Überwachen des ruhenden Verkehrs können eigene Hilfskräfte eingesetzt werden. Sie werden nach dem Personalreglement der Stadt Baden angestellt. Die Aufgabe kann auch Dritten übertragen werden.

§ 3 Vorgesetzte

Vorgesetzte auf der politischen Ebene sind:

  • der Stadtammann

  • das für das Ressort Sicherheit/Einwohnerservice verantwortliche Stadtratsmitglied2

Vorgesetzte auf der ausführenden Ebene sind:

  • Polizeikommandant/in

  • Polizeioffiziere1

  • Polizeiunteroffiziere

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 21. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 23. Oktober 2017, in Kraft seit 1. November 2017

Polizisten und Polizistinnen können mit einer Vorgesetztenfunktion betraut werden

§ 4 Polizeikommandant/in

Der/Die Polizeikommandant/in ist für die Führung, die Ausbildung und die Organisation des Polizeikorps verantwortlich. Er/Sie erlässt die für den Dienstbetrieb notwendigen Befehle und Weisungen, ordnet die Dokumentation von Einsätzen mit mobilen Bild- und Tonaufnahmegeräten gemäss § 25 Abs. 4 PolG an, kann dazu Weisungen erlassen, verfügt den polizeilichen Gewahrsam nach Art. 31 Abs. 1 PolG bis zu 24 Stunden.1

§ 5 Polizeioffiziere

Polizeioffiziere unterstützen den Polizeikommandanten, die Polizeikommandantin in der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben. Der/Die Polizeikommandant/in bezeichnet seinen/ihre Stellvertretung. Polizeioffiziere verfügen den polizeilichen Gewahrsam nach Art. 31 Abs. 1 PolG bis zu 24 Stunden.1

§ 6 Tagdienst-/Nachtdienstchef/in

Polizeiunteroffiziere übernehmen als Tagdienst- bzw. Nachtdienstchef/in die Aufgaben und die Verantwortung gemäss speziellen Dienstweisungen. Der/Die Tagdienst- bzw. Nachtdienstchef/in sichert den Kontakt zu den zuständigen Verantwortlichen der Kantonspolizei. Er/Sie verfügt den polizeilichen Gewahrsam nach § 31 Abs. 1 PolG bis zu drei Stunden.1

§ 6a Spezial- und Nebenfunktionen

Polizeiunteroffiziere und Polizisten, Polizistinnen können Spezial- und Nebenaufgaben wahrnehmen. Die möglichen Spezialisierungen richten sich nach dem Bedarf.

Polizeiunteroffizieren oder Polizisten, Polizistinnen, die eine Spezial- oder Nebenaufgabe übernehmen, wird eine Funktionsentschädigung ausgerichtet. Der/Die Polizeikommandant/in bestimmt die berechtigten Spezial- und Nebenaufgaben. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den städtischen Vorgaben.

§ 7 Beförderungen, Gradabzeichen

Der/Die Polizeikommandant/in wird vom Stadtrat ernannt. Er/Sie ernennt die Kader. Die Gradabzeichen entsprechen denjenigen der Kantonspolizei Aargau. Der/Die Polizeikommandant/in erlässt eine interne Richtlinie.

§ 8 Militärdienstpflicht

Gesuche um Dienstbefreiung von Korpsangehörigen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung werden durch den Arbeitgeber getragen.

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 21. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021

2. Besondere Dienstpflichten und -rechte

§ 9 Gelöbnis

Der Stadtammann oder das für das Ressort Sicherheit/Einwohnerschaft verantwortliche Stadtratsmitglied nehmen erstmals in das Polizeikorps eintretende uniformierte Mitarbeitende in Pflicht. Die Gelöbnisformel lautet:

"Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu halten, den Befehlen meiner Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen, meine Pflichten ohne Ansehen der Person getreu nach bestem Wissen zu erfüllen, in meinen mündlichen und schriftlichen Rapporten mich der Wahrheit und Gewissenhaftigkeit zu befleissigen und gegenüber Dritten über meine dienstlichen Verpflichtungen und Wahrnehmungen strengste Verschwiegenheit zu beachten."

Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte "Ich gelobe es." geleistet.

§ 10 Dienstausführung

Die Korpsangehörigen wahren und fördern mit ihrem Auftreten das Ansehen der Stadt und des Polizeikorps. Sie treten im Verkehr mit dem Publikum freundlich, höflich und hilfsbereit auf.

§ 11 Legitimation

Die Uniform gilt als Legitimation. Korpsangehörige in Zivil haben sich wenn möglich vor jeder Amtshandlung unaufgefordert, Uniformierte auf Verlangen mit dem Polizeiausweis zu legitimieren.

§ 12 Rapportwesen, Journalführung, besondere Ereignisse

Wichtige Vorkommnisse und Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften sind umgehend schriftlich gemäss den Vorgaben der Kantonspolizei zu rapportieren.

Die Journalführungen werden in Dienstbefehlen und verbindlichen Dienstweisungen der Kantonspolizei geregelt.

Ereignisse von Bedeutung sind unverzüglich dem Polizeikommandanten, der Polizeikommandantin oder der zuständigen Offiziersstelle zu melden. Der/Die Polizeikommandant/in erlässt die diesbezüglichen Weisungen.1

§ 13 Amtsgeheimnis

Die Korpsangehörigen sind bezüglich ihrer dienstlichen Wahrnehmungen gegenüber Drittpersonen zur strengsten Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. Das Aushändigen dienstlicher Aktenstücke an Dritte ist verboten.

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 21. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021

§ 14 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Den Mitarbeitenden der Polizei ist untersagt, in der Öffentlichkeit Mitteilungen dienstlicher Verhalte zu diskutieren, zu kommentieren oder zu besprechen.

Der/Die Polizeikommandant/in oder Polizeioffiziere sind ermächtigt, über Ereignisse oder Vorfälle auf Anfrage Auskunft zu erteilen.1

Auftritte von Mitarbeitenden der Polizei in "social media" (Facebook, Twitter o.ä.) sind mit der nötigen Zurückhaltung zu gestalten. Das Amtsgeheimnis ist zwingend einzuhalten.

§ 15 Annahme von Geschenken

Den Korpsangehörigen ist es grundsätzlich untersagt, für sich und andere Geschenke oder Vorteile anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, die mit ihrer dienstlichen Stellung zusammenhängen oder geeignet sind, Zweifel über ihre Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Sympathiegeschenke an Weihnachten und Neujahr sind gleichmässig unter allen Korpsangehörigen zu verteilen oder einer gemeinnützigen Institution im Raum Baden zu überweisen.

§ 16 Alkoholkonsum, Rauchen, Verpflegung

Der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit ist untersagt. Bei repräsentativen Auftritten ist er ausnahmsweise in sehr zurückhaltendem Rahmen gestattet. Für Lenkende von Polizeifahrzeugen gilt eine Nullpromille-Grenze.

Das Rauchen ist in allen Räumlichkeiten sowie in den Fahrzeugen nicht gestattet. Das Verpflegen in Fahrzeugen ist grundsätzlich zu unterlassen.

3. Uniformierung und Ausrüstung

§ 17 Vorgaben, Tragen der Dienstkleidung und -ausrüstung, Einsatz in Zivil

Das Polizeikorps ist einheitlich gekleidet und ausgerüstet. Abgabe und Tragevorgaben werden mit Dienstweisungen geregelt. Im Dienst dürfen nur die vom Polizeikommando genehmigten Uniformen oder Ausrüstungen mitgeführt werden.

Die Korpsangehörigen leisten den Dienst in Uniform, sofern nichts anderes befohlen ist. Ausserhalb des Diensts dürfen die Uniform oder einzelne Uniformstücke nur mit Bewilligung des Polizeikommandanten/der Polizeikommandantin getragen werden.

Für besondere Dienstverrichtungen können Korpsangehörige in Zivil eingesetzt werden.

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 21. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021

§ 18 Unterhalt der Dienstbekleidung und Ausrüstung

Die Korpsangehörigen haben die ihnen übergebenen Dienstkleider und Ausrüstungsgegenstände stets gepflegt und einsatzbereit zu halten.

Dienstkleider, die ohne Verschulden der sie Tragenden verunreinigt oder schadhaft geworden sind, werden auf Kosten der Stadt unterhalten.

4. Dienstzeit und Ferien

§ 19 Dienst- und Ruhezeit

Massgebend für die wöchentliche Arbeitszeit ist das Personalreglement der Stadt Baden. Der Dienst der Korpsangehörigen richtet sich nach den jeweiligen Schichtplanungen. Das Kommando kann zum Ausgleich entfallender Feiertage Nachbezüge in zeitlicher Form oder als finanzielle Abgeltung gewähren.

Die Korpsangehörigen haben vor und nach dem Nachtdienst Anrecht auf durchschnittlich sieben Stunden Ruhezeit.

Die Ruhezeit vor dem Nachtdienst ist als solche zu nutzen. Während derselben dürfen ohne Bewilligung des Polizeiommandanten/der Polizeikommandantin keine Arbeiten verrichtet werden. Die Ruhezeit nach dem Nachtdienst ist in der Regel ebenfalls als solche zu nutzen.

§ 20 Ferien/Ferienkürzung

Das individuelle Ferienguthaben richtet sich nach dem Personalreglement der Stadt Baden. Der/Die zuständige Vorgesetzte bewilligt die Ferienplanungen der Unterstellten. Die Ferienkürzung infolge eines längeren Arbeitsausfalls richtet sich ebenfalls nach dem Personalreglement.

§ 21 Überzeitkompensation1

Für Überzeit aufgrund dienstlicher Kommandierung wird grundsätzlich entsprechende Kompensation gewährt. Die Kompensationszeit ist bis Ende des laufenden Jahrs zu kompensieren. Zeitüberträge sind durch das Kommando zu bewilligen.

Das Kommando kann auf Antrag Mitarbeitender einmal im Quartal den finanziellen Ausgleich von Überzeit auf dem Konto ÜPN gewähren. Pro Polizistin oder Polizist dürfen jährlich maximal 120 Stunden ÜPN finanziell abgegolten werden. Die Regelung gilt nicht für Angehörige des Kommandos bzw. Mitarbeitende, deren Funktion in den Anforderungsniveaus 9 bis 12 eingereiht ist.

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 7. September 2026, in Kraft ab 1. Juli 2026

§ 22 Aufhebung von Frei- und Ferientagen

Frei- und Ferientage können aufgehoben werden, wenn ausserordentliche Dienstverhältnisse oder das Erreichen des minimalen Mannschaftsbestands es erfordern. Ausgefallene Frei- und Ferientage sollen rasch nachbezogen werden.

In Ausnahmefällen kann anstelle von nicht nachbezogenen Freitagen eine finanzielle Entschädigung ausgerichtet werden.

5. Aus- und Weiterbildung

§ 23 Grundausbildung

Polizeianwärter und -anwärterinnen werden an der für den Kanton Aargau zuständigen Polizeischule ausgebildet. Die Stadt Baden finanziert die Grundausbildung vor.

§ 24 Bevorschussung und Rückerstattung der Uniformierungs- und Ausbildungskosten für die Grundausbildung1

Die Stadt Baden bevorschusst die Uniformierungs- und die Ausbildungskosten. Zusätzlich wird den Polizeianwärtern und -anwärterinnen während der Grundausbildung ein Gehalt ausgerichtet.

Es besteht eine Rückerstattungspflicht analog zu § 18 und 18a PolG. 1

Die Polizeianwärter und -anwärterinnen unterzeichnen eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung.1 2 4

§ 25 Teilnahme an Kursen

Korpsangehörige können zum Erhalt des Wissens der Grundausbildung an Kurse oder andere Veranstaltungen kommandiert werden. Diese Ausbildung ist obligatorisch und nicht rückzahlungspflichtig.

Externe Weiterausbildungen richten sich nach dem städtischen Weiterbildungskonzept. Sie sind im Einzelfall zu prüfen und können Korpsangehörigen im Sinn der §§ 23 und 24 vorfinanziert werden. Die Rückzahlungspflicht richtet sich nach den städtischen Vorgaben.

§ 26 Hundeführende

Die Hundeführenden sind Mitglieder des Aargauischen Polizeihundebesitzervereins und haben die von der Kantonspolizei angebotenen Übungen regelmässig zu besuchen. Für Halter/innen eines Junghunds geht die Ausbildungszeit (obligatorische Übungen der Kantonspolizei) zu 50 % zu Lasten des Diensts. Sobald die Prüfung Schutzhund 1 absolviert ist, geht die Ausbildungszeit voll zu Lasten des Arbeitgebers.

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 21. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021

Aufgehoben durch Stadtratsentscheid vom 21. Juni 2021

Ein Wartegeld wird analog der Entschädigung der Kantonspolizei ausgerichtet.

Die Fachweisungen und Beurteilungen des Diensthundewesens der Kantonspolizei Aargau sind für die Stadtpolizei verbindlich.

§ 27 Schiessausbildung und Ausbildung persönliche Sicherheit

Um den Ausbildungsstand in der Handhabung der Waffen zu erhalten und zu fördern, werden periodisch Schiessübungen angesetzt. Die Schiesspflicht muss gemäss den Vorgaben im jährlichen Schiessprogramm erfüllt werden.

Das Polizeikommando stellt für den Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Anwendung der Grundsätze der persönlichen Sicherheit Ausbildungsgefässe zur Verfügung.

§ 28 Wettkämpfe

Die Teilnahme an Polizeiwettkämpfen jeder Art, die der körperlichen Ertüchtigung dienen und im Interesse des Polizeiberufs liegen, wird mit Zeit- oder Geldgutschrift gefördert. Der/Die Polizeikommandant/in entscheidet abschliessend.

6. Waffengebrauch und Zwangmittel

§ 29 Tragen von Waffen

Uniformierte Korpsangehörige leisten ihren Dienst in der Regel bewaffnet.1

§ 30 Zwangsmittel

Von den polizeilichen Zwangsmitteln darf ohne Befehl der Vorgesetzten nur soweit Gebrauch gemacht werden, als die Wichtigkeit der Diensthandlung, die Bedeutung der verletzten Interessen und die Wahrung der polizeilichen Autorität es rechtfertigen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Polizeimitarbeitenden zur Anwendung der Zwangsmittel verpflichtet.

§ 31 Gebrauch der Schusswaffe

Die Polizeimitarbeitenden haben in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen:

wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,

wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 21. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021

wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, insbesondere

  1. wenn Personen, die ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;

  2. wenn aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen angenommen werden darf oder anzunehmen ist, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen

  3. zur Befreiung von Geiseln

  4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden

§ 32 Warnungen

Dem Einsatz von Zwangsmitteln hat eine Warnung vorauszugehen, sofern Zweck und Umstände es erlauben

Sofern der Zweck und die Umstände es erlauben, hat dem Schusswaffengebrauch ein deutlicher Warnruf: "Halt Polizei, oder ich schiesse" vorauszugehen

Ein Warnschuss anstelle eines Warnrufs darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf umständehalber wirkungslos wäre

§ 33 Hilfeleistung

Den durch polizeiliche Zwangsmittel Verletzten ist so rasch als möglich die nötige Hilfe zu leisten.

§ 34 Meldepflicht

Einsätze von Zwangsmitteln sind meldepflichtig. Der/Die Polizeikommandant/in erlässt eine entsprechende Detailweisung.

§ 35 Verhaftungen, vorläufige Festnahmen

Die Vorschriften über Verhaftungen und vorläufige Festnahmen richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, dem kantonalen Polizeigesetz sowie den fachlichen Weisungen der Kantonspolizei.

§ 36 Behandlung von Angehaltenen

Jede angehaltene Person ist zu durchsuchen, die Effekten sind abzunehmen, und es ist ein Anhaltungsrapport zu erstellen. Angehaltene sind schonend zu behandeln. Weibliche Angehaltene dürfen nur von Frauen durchsucht werden1

7. Gesundheitsschutz

§ 37 Gesundheitsschutz

Die Mitarbeitenden haben die gesundheitliche Prävention in angemessener Form selber mit zu verantworten. Den Mitarbeitenden des Korps im Schichtbetrieb steht der Besuch bei den städtischen Vertrauensärzten offen.

Der/Die Polizeikommandant/in veranlasst alle drei Jahre Kontrolluntersuchungen durch eine spezialisierte Institution, die die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einschätzt. Die Teilnahme an den regelmässigen Kontrolluntersuchungen ist für Mitarbeitende des Korps obligatorisch.

Der/Die Polizeikommandant/in kann bei einer körperlichen Leistungseinschränkung eine ausserordentliche vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, der Folge zu leisten ist.

8. Rechtsschutz

§ 38 Wahrung der Rechte der Korpsangehörigen

Die Wahrung der Rechte der Angehörigen des Polizeikorps gegenüber Vorgesetzten und gegenüber der Einwohnergemeinde Baden als Arbeitgeberin richtet sich nach den Bestimmungen des Personalreglements der Stadt Baden.

§ 39 Rechtsschutzkosten für Angehörige des Polizeikorps1

Der Stadtrat übernimmt bei Klagen oder Beschwerden gegen Korpsangehörige im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorläufig die Kosten für die Vertretung durch einen Anwalt. Über die endgültige Kostentragung entscheidet er nach Abschluss des Verfahrens.1

Darüber hinaus kommen die Bestimmungen gemäss Personalreglement zur Übernahme von Rechtsschutzkosten für Mitarbeitende der Stadt Baden analog zur Anwendung.1

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 21. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021

9. Schlussbestimmungen

§ 40 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und ersetzt die Verordnung für den Polizeidienst der Stadt Baden vom 12. Oktober 1998.

Baden, 22. August 2016 Stadtrat Baden Stadtammann: SCHNEIDER Stadtschreiber: KUBLI