320.101
Berufsfachschule BBB, Organisationsstatut
Zuständig:
Ressort Bildung
Stand: 10. Juli 2017
Baden ist.
"2-T DI Berufs Bildung Baden
Organisationsstatut der Berufsfachschule BBB BerufsBildungBaden
vom 10. Juli 2017
Der Stadtrat Baden erlässt gestützt auf § 16 und § 17 des Gesetzes vom 6. März 2007 über die Berufs- und Weiterbildung (GBW; SAR 422.200) und die §§ 17 21 der Verord- -
nung vom 7. November 2007 über die Berufs- und Weiterbildung (VBW; SAR 422.211) nachstehendes Organisationsstatut.
1. Wesen und Zweck
Die Berufsfachschule BBB (BerufsBildungBaden) erfüllt ihren Bildungsauftrag gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Berufs- und Weiterbildung. Zu diesem Zweck werden angeboten:
a) Pflichtunterricht für die ihnen zugewiesenen Berufe,
b) Berufsmaturitätsunterricht,
c) Freifächer,
d) Stützkurse,
e) Weiterbildung,
f) Raumvermietung.
2. Trägerin der Schule
Trägerin der Berufsfachschule BBB ist die Stadt Baden.
3. Vision/Strategie
In einer Vision und in einer Strategie, die vom Schulvorstand genehmigt werden, sind Vorstellungen über Grundsätze, Ziele und Werte, die die Berufsfachschule BBB ihren Handlungen zugrunde legt und die sie auszeichnen, festgeschrieben.
4: Schulorgane, Konferenzen, Sitzungen
4.1 Organe und Konferenzen
41.1 Organe gemäss § 17 VBW:
a) der Schulvorstand (§ 18 f. VBW),
b) das Schulleitungsteam (§ 20 VBW),
c) die Konferenz der Lehrpersonen (§.21 VBW).
4.1.2 Konferenzen/Sitzungen:
a) Sitzungen des Schulleitungsteams,
b) Fachgruppen- und Prozesssitzungen,
c) Arbeitsgruppensitzungen.
4.1.3 Organigramm
Das Organigramm, das die organisatorische Struktur der Berufsfachschule BBB aufzeigt, befindet sich im Anhang.
4.2 Schulvorstand
4.2.1 Zusammensetzung
Der Schulvorstand der Berufsfachschule BBB besteht aus 9 13 Mitgliedern. Es sind dies: -
- 1 Vertreterin/ Vertreter der Stadt Baden als Standortgemeinde,
- 2 weitere Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter,
- 3 Arbeitgeber-Vertreter/in,
- 1 Arbeitnehmer-Vertreter/in,
1 Vertreter/in der libs (Industrielle Berufslehren Schweiz),
- 1 Vertreter/in der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW),
- eventuell weitere Vertreter/innen der politischen und wirtschaftlichen Anspruchsgruppen.
4.2.2 Wahl des Schulvorstands
Der Stadtrat Baden stellt den Präsidenten/die Präsidentin und wählt die übrigen Vorstandsmitglieder.
• Der Schulvorstand hat ein Vorschlagsrecht.
Die Amtsdauer endet jeweils am 31. Julides auf die Wahlen des Grossen Rats folgenden • Jahrs (§ 18 Abs. 2 VBW).
4.2.3 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten des Schulvorstands sind in § 17 GBW sowie in § 19 VBW geregelt und umfassen insbesondere:
a) die strategischen Belange und die Organisation,
b) den Erlass ergänzender Vorschriften über die Organisation und den Betrieb der Schule, namentlich das Absenzen- und Urlaubswesen,
c) den Erlass von Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne der Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals sowie das Disziplinarwesen im Rahmen der kantonalen Vorschriften,
d) die Wahl der Schulleitungsmitglieder,
e) die Beschlussfassung über das Budget, die Festlegung der Wohnortsbeiträge gemäss den kantonalen Vorgaben und die Genehmigung der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung,
f) den Antrag an die Trägerin der Berufsschule auf Beschaffung von Schulräumen sowie die Stellungnahme zu Bau- und Mietvorhaben,
g) die Bestellung von Ausschüssen aus der Mitte des Schulyorstands zur Vorbereitung der Geschäfte,
h) die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen,
i) die Wahl der externen Revisionsstelle.
4.2.4 Sitzungen und Beschlussfassung
a) Sitzungen
Der Schulvorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten/seiner Präsidentin oder wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
Der Präsident/die Präsidentin leitet die Sitzungen. Bei dessen/deren Verhinderung leitet der Vizepräsident/die Vizepräsidentin die Sitzung.
Der Rektor/die Rektorin und die Schulleitungsmitglieder sowie zwei Lehrpersonenvertreter/-vertreterinnen (je eine/r aus den beiden Schulhäusern) nehmen an den Sitzungen des Schulvorstands mit beratender Stimme teil.
b) Beschlussfassung
Der Schulvorstand entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens drei Mitglieder zur Beschlussfähigkeit anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit kommt der Stimme des Präsidenten/der Präsidentin der Stichentscheid zu, bei dessen/deren Verhinderung dem Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin.
Die Beschlussfassung kann auch auf dem Zirkularweg erfolgen, wenn kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt.
c) Übriges Die Traktandenliste wird den Mitgliedern, dem Rektor/der Rektorin, den Schulleitungsmitgliedern und der Lehrpersonenvertretung mindestens 10 Tage vor der Sitzung zugestellt.
Ein Schulleitungsmitglied führt das Protokoll.
Im Übrigen konstituiert sich der Schulvorstand selbst.
43 Schulleitungsteam
4.3.1 Organisations- und Führungsverantwortung
Die Berufsfachschule BBB steht unter der Leitung des Schulleitungsteams. Die Gesamtverantwortung für die Organisation und die Führung der Schule obliegt dem Rektor/der Rektorin.
Der Rektor/die Rektorin strebt Konsensentscheidungen im Schulleitungsteam an und entscheidet im Konfliktfall abschliessend.
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Schulleitungsmitglieder sind in der vom Schulvorstand genehmigten Funktionsmatrix festgelegt.
4.3.2 Zuständigkeiten
Der Schulleitung unter der Leitung des Rektors/der Rektorin obliegt die Führung im operativen Bereich. Dies beinhaltet die personelle, pädagogische, finanzielle, qualitätsbezogene und administrative Führung der Schule sowie die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen.
Im Besonderen sind folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Anstellung und Führung der Lehrpersonen und des übrigen Personals,
b) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
c) Pädagogische Führung der Schule,
d) Führung des Finanzhaushalts (Budget, Rechnung, Finanzplanung),
e) Leitung der Schulverwaltung,
f) Vertretung der Schule gegen aussen,
g) Mitarbeit bei der Entwicklung der Strategie,
h) Erarbeitung von lnnovationsvorschlägen im Bereich der Schulentwicklung.
4.3.3 Zusammenarbeit im Schulleitungsteam
Die Schulleitungsmitglieder führen den ihnen unterstellten Bereich in operativer, finanzieller und personeller Hinsicht eigenständig.
Veränderungen von grösserer Tragweite im operativen Betrieb bedürfen des Entscheids des Schulleitungsteams. Sie werden an den Sitzungen des Schulleitungsteams traktandiert, entschieden und protokolliert.
4.3.4 Sitzungen des Schulleitungsteams Das Schulleitungsteam trifft sich mindestens einmal pro Monat mit Traktanden- und Pendenzenliste zu einer Sitzung zur Besprechung aller operativen und strategischen Führungsthemen.
Die Entscheide werden in einem summarischen Protokoll festgehalten und können durch das Schulvorstandspräsidium jederzeit eingesehen werden.
4.4 Konferenz der Lehrpersonen
Die Lehrpersonen versammeln sich auf Einladung der Schulleitung mindestens einmal pro Jahr oder auf Begehren der Mehrheit des Lehrkörpers zur Konferenz der Lehrpersonen. Die Lehrpersonen sind verpflichtet (gemäss Vorgaben GAL-Listen), an der Konferenz der Lehrpersonen teilzunehmen.
Die Konferenz der Lehrpersonen befasst sich mit folgenden Geschäften:
a) Informationen über den Schulbetrieb,
b) Kenntnisnahme und Umsetzung von Beschlüssen des Schulvorstands und der Schulleitung,
c) Stellungnahme zu Geschäften, die ihr vom Schulvorstand oder vom Schulleitungsteam zugewiesen werden,
d) Anträge in erster Instanz an die Schulleitung und in zweiter Instanz an den Schulvorstand,
e) Behandlung von Fragen, die den Schulbetrieb und den Unterricht betreffen,
f) Behandlung von Traktanden aus den Reihen der Lehrpersonen,
g) Wahl der Lehrpersonenvertretung im Schulvorstand.
45 Fachgruppen- und Prozesssitzungen
Fach- und Prozessgruppen konstituieren sich selbst oder werden bei Bedarf vom zuständigen Schulleitungsmitgliedeinberufen und geleitet.
Aufgaben:
a) Behandlung unterrichtsrelevanter und organisatorischer Aspekte,
b) Umsetzung von Beschlüssen des Schulleitungsteams,
c) Vorbereiten von Anträgen an das Schulleitungsteam,
d) Stellungnahmen zu Vernehmlassungen.
4.6 Arbeitsgruppensitzungen
Arbeitsgruppen werden vom Schulleitungsteam für spezifische Aufgaben zusammengestellt.
Aufgaben:
a) Vertiefte Auseinandersetzung mit Fachthemen,
b) Unterstützung der Schulleitung in spezifischen Aufgabnbereichen,
c) inhaltliche Weiterentwicklung der Berufsfachschule BBB.
5. Berufslernende
5.1 Aufnahme
In die Berufsfachschule BBB werden aufgenommen:
a) durch die Abteilung für Berufsbildung und Mittelschule zugewiesene Lernende in der beruflichen Grundbildung,
b) Erwachsene, die die Qualifikation für den Eintritt in die BM 2 nachweisen können,
c) Erwachsene, die gemäss § 32 der Verordnung des Bundesrats vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) - zum Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung zugelassen sind.
Für Zusatzausbildungen (Freifächer, Stützkürse, Weiterbildung) gelten die Aufnahmebedingungen gemäss Kursausschreibungen.
5.2 Mitsprache
Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Lernenden organisieren (§ 14 Abs. 2 VBW). Ihre Organisation kann primär der Schulleitung und sekundär dem Schulvorstand Anliegen der Lernenden schriftlich oder mündlich unterbreiten.
Die Schulleitung oder der Schulvorstand nimmt zu Anliegen in gleicher Form Stellung, wie sie vorgetragen wurden.
Der Rektor/die Rektorin kann Klassenchefkonferenzen durchführen.
5.3 Unterrichtsorganisation
Die Organisation des Unterrichts richtet sich nach den vom Bund erlassenen Bildungsverordnungen der einzelnen Berufe. Der Stundenplan ist so zu gestalten, dass jede/r Berufslernende grundsätzlich den Unterricht tageweise während der Arbeitszeit besuchen kann.
5.4 Disziplinarmassnahmen
Bei Verstössen gegen die Schulvorschriften und für unentschuldigtes Versäumen des Unterrichts werden an der Berufsfachschule BBB Disziplinarmassnahmen gemäss Schulordnung im Rahmen von § 16 VBW verfügt.
Bei schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften können Massnahmen nach § 22 GBW verfügt werden.
6. Beschwerderecht
Gegen Verfügungen des Schulvorstands oder der Schulleitung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden (§ 65 Abs. 1 GBW).
7. Prozessbevollmächtigung
Die Berufsfachschule BBB ist bevollmächtigt, die Trägerin der Berufsschule aussergerichtl ich sowie vor allen kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten und alle Rechtsschritte gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht durchzuführen. Diese Bevollmächtigung hat im Rahmen ihrer Zweckbestimmung generellen Charakter.
Die Berufsfachschule BBB ist ermächtigt, ihre Befugnisse zu substituieren.
8. Finanzierung
8.1 Beiträge
Die Schule wird finanziert durch:
a) Beiträge von Bund und Kanton gemäss § 52 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) Und §47f.GBW,
b) Wohnortsbeiträge gemäss § 49 GBW,
c) Kursgelder,
d) Materialgelder und Gebühren,
e) Einnahmen aus Raumvermietung,
f) freiwillige Beiträge Dritter,
g) Geldbussen.
8.2 Revisionsstelle
Die Rechtmässigkeit der Schulrechnung wird durch eine externe Revisionsstelle überprüft.
9. Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen und Mitarbeiter
Die Anstellungsbedingungen für die Lehrerschaft, die Schulleitung und das übrige Personal richten sich nach dem Anstellungsreglement der Berufsfachschule BBB.'
1 Bis zum Inkrafttreten des neuen Personalreglements am 1. Januar 2018 gelten die Anstellungsbedingungen
des Personalreglements vom 1. August 2011.
10. Aufhebung bisheriges Rechts
Das vorliegende Organisationsstatut ersetzt das Organisationsstatut der Berufsfachschule BBB vom 1. Januar 2009.
11. Inkrafttreten
Das Organisationsstatut der Berufsfachschule BBB tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Baden, 10. Juli 2017 Für die Stadt Baden:
STADTRAT BADEN
Stadtammann: MÜLLER
Stadtschreiber: KUBLI
Vom Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigt:
A~t Ort, Datum rift