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Kunstfonds

Verordnung über den Kunstfonds vom 25. November 2019

Kurzbezeichnung:

Kunstfonds

Zuständig:

Kultur

Stand: 25. November 2019

Verordnung über den Kunstfonds vom 25. November 2019

Der Stadtrat der Stadt Baden,

gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. m) des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 19781 und § 24 lit. v) der Gemeindeordnung der Stadt Baden vom 27. Juni 2006

beschliesst:

§ 1 Name und Art

Unter dem Namen "Kunstfonds" besteht ein Fonds im Eigenkapital der Stadt Baden.

§ 2 Verwendungszweck

Der Fonds dient dem Erwerb bzw. Ankauf von Kunstgegenständen für die städtische Kunstsammlung und deren Vermittlung.

§ 3 Äufnung Fondsvermögen

Der Fonds wird durch die jährlich nicht beanspruchten Budgetmittel für Ankäufe/Vermittlung Kunstsammlung (Budgetposition 04.01.104 3114.00) gespiesen.

§ 4 Organisation und Kompetenzen

Der Fonds wird durch die Fachabteilung Kultur betreut.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet die städtische Kunstkommission.

§ 5 Auflösung

Der Stadtrat entscheidet über die Auflösung des Fonds, wenn die Mittel aufgebraucht sind und eine Äufnung des Fonds über eine längere Zeitdauer nicht möglich war.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

Baden, 25. November 2019 STADTRAT BADEN Stadtammann SCHNEIDER Stadtschreiber KUBLI