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Kunstfonds
Verordnung über den Kunstfonds vom 25. November 2019
Kurzbezeichnung:
Kunstfonds
Zuständig:
Kultur
Stand: 25. November 2019
Verordnung über den Kunstfonds vom 25. November 2019
Der Stadtrat der Stadt Baden,
gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. m) des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 19781 und § 24 lit. v) der Gemeindeordnung der Stadt Baden vom 27. Juni 2006
beschliesst:
§ 1 Name und Art
Unter dem Namen "Kunstfonds" besteht ein Fonds im Eigenkapital der Stadt Baden.
§ 2 Verwendungszweck
Der Fonds dient dem Erwerb bzw. Ankauf von Kunstgegenständen für die städtische Kunstsammlung und deren Vermittlung.
§ 3 Äufnung Fondsvermögen
Der Fonds wird durch die jährlich nicht beanspruchten Budgetmittel für Ankäufe/Vermittlung Kunstsammlung (Budgetposition 04.01.104 3114.00) gespiesen.
§ 4 Organisation und Kompetenzen
Der Fonds wird durch die Fachabteilung Kultur betreut.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet die städtische Kunstkommission.
§ 5 Auflösung
Der Stadtrat entscheidet über die Auflösung des Fonds, wenn die Mittel aufgebraucht sind und eine Äufnung des Fonds über eine längere Zeitdauer nicht möglich war.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
Baden, 25. November 2019 STADTRAT BADEN Stadtammann SCHNEIDER Stadtschreiber KUBLI