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Sportleitbild
Sportleitbild vom 3. August 2015
Kurzbezeichnung:
Sportleitbild
Zuständig:
Geschäftsleitung Volksschule
Stand: 3. August 2015
Sportleitbild der Stadt Baden Entscheid des Stadtrats vom 3. August 2015
Vom Einwohnerrat genehmigt am 1. September 2015)
1. Zweck des Sportleitbilds Das vorliegende Sportleitbild der Stadt Baden definiert die Ziele der städtischen Sportpolitik und dient als Grundlage für alle Massnahmen der Stadt auf dem Gebiet der Förderung von Sport und Bewegung.
2. Bedeutung des Sports Sport verbindet Generationen und Kulturen, fördert die sozialen Kompetenzen, steigert die Lebensqualität der Bevölkerung und leistet einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Sport und Bewegung sind von grosser Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden sowie die Freizeitgestaltung und die soziale Integration der Bevölkerung und geniessen dank ihrer positiven Eigenschaften einen hohen Stellenwert.
3. Zielsetzungen der Stadt Baden Die städtische Sportpolitik verfolgt das Ziel, das vorhandene Angebot an Sport- und Bewegungsmöglichkeiten zu erhalten und weiter zu entwickeln sowie den Anteil der bewegungsaktiven Bevölkerung zu erhöhen. Für die Sportförderung gilt – mit Ausnahme der Bereitstellung von Sportanlagen und Bewegungsräumen sowie der Schulsportangebote – das Subsidiaritätsprinzip. Die Förderung des obligatorischen und freiwilligen Schulsports sowie des Breiten- und Leistungssports für Kinder und Jugendliche sowie des Breitensports für Erwachsene ist angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung und des präventiven Potenzials von grossem öffentlichem Interesse.
4. Grundsätze der städtischen Sportpolitik (Leitlinien)
4.1 Die Stadt Baden unterstützt die Entwicklung des Breiten- und Leistungssports und ermöglicht sportliche Aktivitäten und Anlässe mit überregionaler Ausstrahlung und fördert die Integration von Bewegung und Sport im Alltag. Sie nutzt Synergien und koordiniert sich diesbezüglich sowohl regional als auch überregional.
Sie engagiert sich im Rahmen eines lokalen Bewegungs- und Sportnetzes für optimale Bedingungen für die Badener Sporttreibenden, stellt diese nachhaltig sicher und fördert einen bewegungsfreundlichen öffentlichen Raum.
4.2 Die Stadt Baden ermöglicht ihren Einwohnerinnen und Einwohnern - unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Gesundheitszustand und finanziellen Möglichkeiten - den Zugang zu Sport und Bewegung.
Die städtische Sportförderung richtet sich nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Sportorganisationen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und unterstützt sowohl die individuelle sportliche Ausübung als auch den organisierten Vereins- und Wettkampfsport.
4.3 Für die Sportförderung gilt - mit Ausnahme der Bereitstellung von Sportanlagen und Bewegungsräumen sowie der Schulsportangebote - das Subsidiaritätsprinzip.
Die Durchführung des Sportbetriebs (Trainings, Wettkämpfe, Kurse, Leiterausbildung usw.) ist in erster Linie eine Aufgabe der Sportorganisationen. Die Stadt übernimmt Koordinationsaufgaben im Sinne des vorliegenden Leitbildes sowie bei Bedarf weitere Aufgaben, die durch die Sportvereine und die privaten Sportanbieter nicht oder nur mit städtischer Unterstützung wahrgenommen werden können.
4.4 Bei der Entwicklung des Angebots an Sport- und Bewegungsmöglichkeiten arbeitet die Stadt mit allen an der Sportförderung interessierten Kräften, insbesondere mit der Schule und den Sportvereinen zusammen.
Die Stadt Baden unterstützt deren Tätigkeit und achtet bei ihren Sportförderungsmassnahmen auf eine angemessene Berücksichtigung aller Interessengruppen. Bei Bedarf kann sie besondere Fördermassnahmen - zum Beispiel zur Integrationsförderung von Menschen mit einer Behinderung oder Personen mit Migrationshintergrund - ergreifen.
4.5 Die Stadt Baden stellt der Badener Bevölkerung und den Badener Sportorganisationen ein bedarfsgerechtes Angebot an Sportanlagen und Bewegungsräumen zur Verfügung und fördert deren intensive Nutzung.
Das bedarfsgerechte Angebot an Sportanlagen und Bewegungsräumen dient sowohl dem organisierten als auch dem vereinsungebundenen Sport und soll zu günstigen Bedingungen zugänglich gemacht werden.
4.6 Die Stadt erlässt ein Sportanlagenkonzept, welches als Richtlinie zur Bereitstellung und Finanzierung von Sportanlagen und Bewegungsräumen dient und regionale Synergien aufzeigt.
Mit dem Sportanlagenkonzept soll die Stadt Baden ein den lokalen Bedürfnissen angepasstes Planungsinstrument zur Lenkung der zukünftigen Entwicklung des gesamten Bewegungsraums und der Sportanlagen erhalten. Das Konzept dient einer langfristigen Planung der Sportinfrastruktur, stellt gesamtheitliche Überlegungen an und bezieht die Planung aller raumwirksamen Elemente mit ein.
In erster Priorität werden die vorhandenen Anlagen erhalten, erneuert und ausgebaut. Neue Sportanlagen können durch die Stadt oder auch in Zusammenarbeit mit privaten Partnern realisiert werden. Regionale Kooperationen werden dabei angestrebt.
4.7 Die von der Stadt für Sport und Bewegung zur Verfügung gestellte Infrastruktur wird in der Regel durch die Stadt betrieben.
Die Stadt Baden betreibt neben den eigenen Anlagen am Abend auch die vom Kanton für die sportliche Nutzung zur Verfügung gestellten kantonalen Anlagen. Sie kann einzelne Anlagen aber auch durch Dritte betreiben lassen oder den Betrieb vereinseigener Sportanlagen unterstützen.
4.8 Die Stadt erlässt eine Verordnung, welche die Nutzung der Sportanlagen und deren Zuteilung regelt.
Den Sportvereinen und anderen Interessierten werden die Anlagen ausserhalb der Nutzungszeiten der Volksschule im Rahmen dieser Verordnung wenn möglich kostenlos oder kostengünstig zur Verfügung gestellt.
4.9 Die Badener Sportvereine sind wichtige Partner der Stadt bei der Umsetzung der Sportpolitik. Die Stadt Baden unterstützt deren Tätigkeit im Rahmen der Sportförderung und durch Bereitstellen von Sportanlagen.
Die Stadt kann insbesondere in folgenden Bereichen Leistungen erbringen:
a. Ausrichtung von Beiträgen an Projekte, welche der jugendlichen und erwachsenen Bevölkerung den Zugang zu Sport und Bewegung ermöglichen;
b. Anerkennung und Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit;
c. Ehrung verdienter Sportlerinnen und Sportler sowie Persönlichkeiten, die auf dem Gebiet der Sportförderung ausserordentliche Leistungen erbracht haben.
Die Kriterien werden von der Sportkommission formuliert und vom Stadtrat genehmigt.
4.10 Die Stadt Baden fördert Sport und Bewegung an Kindergärten und Schulen und nutzt bei der Ausgestaltungen der Angebote ihre Handlungsspielräume. Sie legt Wert auf einen qualitativ guten Sportunterricht.
Ein Schwerpunkt der sportpolitischen Tätigkeit der Stadt soll bei der Förderung des obligatorischen Sportunterrichts der Schule, des freiwilligen Schulsports und des ausserschulischen Kinder- und Jugendsports liegen. Bei Bedarf werden zur Qualitätssicherung und -entwicklung geeignete Massnahmen eingeleitet.
4.11 Die Stadt bietet in eigener Regie oder in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Organisationen für die Schulkinder ausserhalb der Schulzeit Feriensportkurse und Lager an. Sie kann Massnahmen zur Talentförderung und - entwicklung ergreifen oder entsprechende Projekte Dritter unterstützen.
Zusätzlich zum obligatorischen Sportunterricht werden im Rahmen des freiwilligen Kinder- und Schulsports in der schulfreien Zeit Sportkurse und -lager für die Badener Schulkinder angeboten.
4.12 Die Stadt unterstützt die Tätigkeit der Sportvereine auf dem Gebiet des ausserschulischen Kinder- und Jugendsports durch kostengünstige Bereitstellung der Sportanlagen sowie durch Beiträge an Veranstaltungen und besonders wichtige Leistungen zur Förderung des Kinder- und Jugendsports.
Die Tätigkeit der Stadt auf dem Gebiet des Leistungssports beschränkt sich in der Regel auf die Schaffung möglichst geeigneter Rahmenbedingungen. In besonderen Fällen, insbesondere zur Unterstützung einer gezielten Nachwuchsförderung im Leistungssport oder zur Unterstützung von wichtigen Sportanlässen, kann sie auch weitergehende Leistungen erbringen (z.B. finanzielle Beiträge oder vergünstigte bzw. kostenlose Dienstleistungen).
5. Organisation des Sports in der Stadt Baden
5.1 Fachstelle Sport
Die Fachstelle Sport wird gebildet durch den/die Sportkoordinator/-in und den/die Leiter/-in freiwilliger Schulsport.
Sie initiiert und koordiniert die Sport- und Bewegungsförderung, schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung der im Sportleitbild vorgesehenen Massnahmen und ist unter der Woche für die Belegungen der Turnhallen ausserhalb der Schulzeit verantwortlich.
Sie unterstützt Projekte und Aktivitäten Dritter, die zur positiven Weiterentwicklung des Sports führen, und steht der Bevölkerung und den Sportorganisationen als Anlaufstelle zur Verfügung.
Die Fachstelle Sport berät die Bevölkerung und die Sportvereine in Fragen des Sports, informiert über die Sport- und Bewegungsmöglichkeiten und schafft entsprechende Plattformen und Publikationen. Sie kann eigene Sportförderungskampagnen lancieren und sich an entsprechenden Aktivitäten von Vereinen und Dritten beteiligen.
Ebenso schafft sie geeignete Rahmenbedingungen, um die an der Sportförderung in Baden Beteiligten zu vernetzen, und pflegt den regelmässigen Kontakt mit den entsprechenden Institutionen auf städtischer, regionaler, kantonaler und nationaler Ebene. Sie koordiniert die Aktivitäten des lokalen Bewegungs- und Sportnetzes.
5.2 Sportkommission
Der Stadtrat setzt eine Sportkommission ein, die von dem für den Sport zuständigen Mitglied des Stadtrates präsidiert wird. Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommission sind im stadträtlichen Aufgabenbeschrieb geregelt und definiert.
6. Schlussbestimmungen 6.1 Die Sportpolitik der Stadt Baden orientiert sich am vorliegenden Sportleitbild und den relevanten Rechtsgrundlagen des Bundes und des Kantons.
6.2 Sollten ausgewiesene Bedürfnisse auf dem Gebiet der Sport- und Bewegungsförderung durch die Sportverbände und -vereine und die privaten Sportanbieter nicht gedeckt werden, kann die Stadt aktiv werden.
6.3 Die Umsetzung der sich aus dem Sportleitbild ergebenden Massnahmen erfolgt im Rahmen der rechtlichen Grundlagen und der finanziellen Möglichkeiten der Stadt.
6.4 Das Sportleitbild der Stadt Baden tritt auf den 1. November 2015 in Kraft.