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Strassenreglement
Strassenreglement der Stadt Baden vom 14. Oktober 2008
Kurzbezeichnung:
Strassenreglement
Sachliche Zuständigkeit:
Bau
Stand: 1. Januar 2022
Strassenreglement der Stadt Baden vom 14. Oktober 2008
Der Einwohnerrat der Stadt Baden,
gestützt auf § 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und auf § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978,
beschliesst:
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Personenbezeichnungen
Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 2 Geltungsbereich
Das Strassenreglement gilt für alle öffentlichen Strassen; für Privatstrassen nur soweit, als diese erwähnt sind.
§ 3 Zweck
Das Strassenreglement regelt:
die Strasseneinteilung,
den Bau und die Benennung,
die Strassenwidmung und Übernahme von Privatstrassen,
die Finanzierung.
Für die Benützung von öffentlichem Grund gelten die Bestimmungen des Reglements über die Benützung von öffentlichem Grund zu Sonderzwecken (RBöG) vom 24. Oktober 2017 und der Gebührenverordnung zum Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund zu Sonderzwecken (VBöG) vom 30. Oktober 2017.
§ 4 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
II Strasseneinteilung
§ 5 Verkehrsrichtplan
Der Stadtrat erlässt einen Verkehrsrichtplan, der Aufschluss über die bestehenden und geplanten Strassen und Wege gibt. Diese werden im Verkehrsrichtplan namentlich unterteilt in Hauptverkehrsstrassen, Hauptsammelstrassen, Quartiersammelstrassen, Quartiererschliessungsstrassen, Zufahrtsstrassen und Zufahrtswege.
Der Entwurf für den Verkehrsrichtplan wird öffentlich bekannt gemacht. Jedermann kann während der öffentlichen Auflage Einwendungen und Vorschläge zu den Entwürfen einreichen.
§ 6 Einteilung nach Eigentum
Die Strassen und Wege werden aufgelistet und in Bezug auf die Benützung wie folgt eingeteilt:
1. Öffentliche Strassen
Gemeindestrassen, inkl. Fuss- und Radwege
Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch
2. Privatstrassen und -wege
§ 7 Einteilung nach Grob- und Feinerschliessung
Die Groberschliessung umfasst die für die Erschliessung eines Quartiers erforderlichen Strassen. Sie fasst in der Regel mehrere Feinerschliessungsstrassen zusammen und verbindet sie mit dem übergeordneten Strassennetz. Hauptsammelstrassen und Quartiersammelstrassen dienen in der Regel hauptsächlich der Groberschliessung.
Die Feinerschliessung umfasst die für die unmittelbare Erschliessung der einzelnen Grundstücke erforderlichen Strassen. Sie verbindet die einzelnen Grundstückanschlüsse mit der Groberschliessung. Quartiererschliessungsstrassen, Zufahrtsstrassen und Zufahrtswege dienen in der Regel der Feinerschliessung.
§ 8 Erschliessungsprogramm
Der Stadtrat stellt ein Erschliessungsprogramm auf, welches die Erstellung, Änderung und Erneuerung von öffentlichen Strassen sowie die geplante Übernahme von privaten Strassen zeitlich festlegt.
Das Erschliessungsprogramm wird periodisch aktualisiert.
III Bau und Benennung
§ 9 Begriffe
Als Erstellung gilt der Neubau einer Strassenverbindung.
Als Änderung einer Strasse gelten:
die wesentliche Verbesserung einer bestehenden Strasse, wie
Verbreiterung,
Erstellen eines Trottoirs,
Beleuchtung,
erstmaliges Erstellen eines Hartbelags,
die wesentliche Qualitätssteigerung, insbesondere Massnahmen zur Verkehrsbefreiung oder -beruhigung sowie in diesem Zusammenhang stehende gestalterische Massnahmen,
die Verlegung einer Strasse,
der Strassenrückbau.
Nicht als Änderung gelten die Erneuerung, d.h. Massnahmen und Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Tragfähigkeit des Oberbaus (Fundationsschicht und Belag), sowie der bauliche Unterhalt.
§ 10 Koordination
Strassenbauarbeiten und Bauarbeiten an Werkleitungen sind soweit möglich koordiniert zu planen und auszuführen.
§ 11 Anforderungen
Die Anforderungen an Erstellung, Änderung und Erneuerung von öffentlichen Strassen richten sich nach dem Baugesetz und den dazugehörigen Verordnungen.
Wo keine Vorschriften bestehen, gelten die Normen des Verbands Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als massgebende Richtlinie.
§ 12 Strassenaufbrüche
Für Strassenaufbrüche in öffentlichen Strassen ist dem Komptenzbereich Tiefbau und öffentlicher Raum vorgängig ein Gesuch einzureichen.1
Für die Wiederherstellung der Fahrbahn ist das Normblatt "Technische Vorschriften" des Komptenzbereichs Tiefbau und öffentlicher Raum1 massgebend.
Geändert durch Stadtratsentscheid vom 20. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022
§ 13 Benennung
Die Benennung der öffentlichen Strassen ist Sache des Stadtrats.
IV Strassenwidmung und Übernahme von Privatstrassen
§ 14 Strassenwidmung
Eine Gemeindestrasse gilt mit ihrer Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.
Privatstrassen, die den technischen Anforderungen gemäss § 11 dieses Reglements genügen, können durch den Stadtrat dem Gemeingebrauch gewidmet werden. Voraussetzungen sind:
die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer oder
die Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder
die vertragliche Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde.
§ 15 Übernahme von privaten Strassen und Wegen
Bestehende oder geplante, parzellierte private Strassen, Wege und Trottoirs, die den technischen Anforderungen gemäss § 11 dieses Reglements entsprechen und an denen ein öffentliches Interesse besteht, können mit Zustimmung der privaten Eigentümer von der Einwohnergemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden.
Ein öffentliches Interesse besteht namentlich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Durchgangsstrassen,
Erschliessung von öffentlichen Bauten und Anlagen,
Fuss- und/oder Radwegverbindung mit öffentlichem Charakter,
Trassée für öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen.
Die Abtretung hat unentgeltlich und pfandfrei zu erfolgen. Aufhaftende Servitute sind nach Möglichkeit zu löschen.
§ 16 Entwidmung
Die Gemeindestrassen können nach Widerruf der Widmung an Private abgetreten werden, wenn sie für den allgemeinen Verkehr keine Bedeutung mehr haben.
Die Entschädigung wird vom Stadtrat festgelegt. Sie bemisst sich nach dem Interesse des übernehmenden Privaten.
V Finanzierung
A. Grundeigentümerbeiträge
§ 17 Grundsatz
Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Gemeinde- und Kantonsstrassen.
Die Finanzierung der Erneuerung und des Unterhalts von Gemeindestrassen erfolgt durch die Einwohnergemeinde.
Die Finanzierung von Privatstrassen wird durch die Strasseneigentümer geregelt.
§ 18 Kosten
Als Kosten der Erstellung und Änderung gelten namentlich:
die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten,
die Landerwerbskosten und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte,
die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten,
die Kosten der Vermessung und Vermarkung,
die Finanzierungskosten.
§ 19 Ansätze
Die Grundeigentümerbeiträge betragen insgesamt für die Groberschliessung höchstens 70 %, für die Feinerschliessung in der Regel 100 % der Kosten gemäss
§ 18 dieses Reglements.
§ 20 Anlagen mit Mischfunktion
Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen.
§ 21 Kostenverteilung unter den Grundeigentümern
Die Grundeigentümer haben die Kosten grundsätzlich proportional zur Grundstücksgrösse und zur zulässigen Ausnützung zu übernehmen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie:
vorn-/hintenliegende Bautiefen,
unüblich tiefe Grundstücke,
bereits überbaute Grundstücke,
Erschliessung durch mehrere Strassen,
Trottoirs,
Eckparzelle,
besondere Vor- und Nachteile zu berücksichtigen.
B. Beitragserhebung
§ 22 Beitragsplan
Der Beitragsplan enthält:
den Voranschlag über die Erstellungskosten,
den Kostenanteil des Gemeinwesens,
den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstückflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan),
die Grundsätze der Verlegung der Kosten,
das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge,
die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge,
eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 23 Auflage und Mitteilung
Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplans sind vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Stadt zu publizieren.
Die Auflage ist den Beitragspflichtigen zusammen mit der Höhe des Beitrags durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
§ 24 Koordination
Werden mit dem Strassenbauprojekt auch beitragspflichtige Arbeiten an den Abwasseranlagen vorgenommen, so ist das Verfahren nach diesem Reglement und jenes nach den Bestimmungen des Abwasserreglements vom 19. Oktober 2004 (§§ 38 ff. AR) so weit als möglich koordiniert durchzuführen.
§ 25 Vollstreckung
Ein in Rechtskraft erwachsener Beitrag ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleich gestellt.
§ 26 Baukreditabrechnung
Die Baukreditabrechnung ist vor der Genehmigung durch den Einwohnerrat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Sie kann innert der Auflagefrist angefochten werden. Für das Verfahren gilt § 35 Abs. 2 BauG.
§ 27 Zahlungspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans.
Zahlungspflichtig ist der zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragene Grundeigentümer.
§ 28 Fälligkeit
Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Strasse fällig, für welche sie erhoben werden.
Im Übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen.
Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird.
§ 29 Mehrwertsteuer
Alle Abgaben verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Stadt für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben in Rechnung gestellt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit den Abgaben zur Zahlung fällig.
§ 30 Verjährung
Abgabeforderungen nach diesem Reglement verjähren nach 15 Jahren.
§ 31 Verzug, Rückerstattung
Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins nach Massgabe des Ansatzes der Aargauischen Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen berechnet.
Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen.
§ 32 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen
Der Stadtrat kann die Abgaben in offensichtlichen Härtefällen, oder wo die Anwendung dieses Reglements zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde, ausnahmsweise anpassen.
Er kann Zahlungserleichterungen gewähren.
VI Rechtsschutz und Vollzug
§ 33 Rechtsschutz, Vollstreckung
Gegen Beitragspläne kann während der Auflagefrist, gegen andere Abgabeverfügungen innert 20 Tagen seit Zustellung beim Stadtrat Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 BauG).
Gegen andere Verfügungen und Entscheide des Stadtrats kann innert 20 Tagen beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau oder, wenn die stadträtliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Departements BVU beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Gegen Verfügungen von Verwaltungsabteilungen kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Stadtrat Einsprache erhoben werden.
Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 73 ff. VRPG.
VII Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt.
§ 35 Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Baden, 14. Oktober 2008 Präsidentin des Einwohnerrats:
DELL'ANNO Stadtschreiber:
KUBLI