00.098.845
SR.2026.380 / Verfügung vom 23. Juni 2026
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.098.845 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 02.07.2026
SR.2026.380 / Verfügung vom 23. Juni 2026 Gesuchsteller: Kanton Aargau, Postfach, 5000 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt Sektion Bezug, Postfach, 5001 Aarau 1
Gesuchsgegner: Rajko Pijunovic, Dorfstrasse 2c, 8955 Oetwil an der Limmat
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung / Strafbefehl Nr. 2024/9942
Verfügung:
Der Gesuchsteller (Vertreterin) stellt sinngemäss folgendes Begehren:
Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Wettingen Nr. 22611171 gemäss Zahlungsbefehl vom 16. März 2026 Rechtsöffnung zu erteilen und der erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Das Begehren wird dem Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt mit der Aufforderung, innert 10 Tagen seit Publikation eine Stellungnahme einzureichen. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen. Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen fällen.
Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt!
Hinweise
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts
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