Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verfügung vom 28. Juli 2026 / OF.2024.229

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.211

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 31.07.2026

Verfügung vom 28. Juli 2026 / OF.2024.229

Klägerin Olga Lidia Gonzales Vargas, geboren am 20. Juli 1973, von Spanien, Zentralstrasse 94, 5430 Wettingen unentgeltlich vertreten durch Jan Donghi, Willimann & Donghi Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Universitätsstrasse 65, 8006 Zürich

Beklagter Henry Homero Demiss Gutierrez Esquerre, geboren am 12. März 1979, von Peru, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Dispositiv

1. Auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung wird aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beklagten verzichtet.

2. Der Klägerin wird eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Scheidungsklage zu begründen.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Diese Verfügung wird dem Beklagten wegen unbekannten Aufenthalts hiermit öffentlich zugestellt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Familiengerichts