Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.094.560

Summarisches Verfahren in Sachen Gerichte Kanton Aargau Generalsekretariat, 5001 Aarau, gegen Pedro Alexandre Valente Filipe Neto, 5242 Birr, betreffend Nachzahlungsverfahren

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.094.560 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.04.2026

Summarisches Verfahren in Sachen Gerichte Kanton Aargau Generalsekretariat, 5001 Aarau, gegen Pedro Alexandre Valente Filipe Neto, 5242 Birr, betreffend Nachzahlungsverfahren Sehr geehrter Herr Valente Filipe Neto

In den Zivilverfahren SF.2016.7 ist Ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Die von Ihnen in diesen Verfahren zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten wurden Ihnen vom Staat deshalb vorläufig erlassen. Sie müssen von Ihnen gemäss der Zivilprozessordnung dann nachbezahlt werden, wenn Sie innerhalb der folgenden 10 Jahre in finanzielle Verhältnisse gelangen, welche Ihnen die nachträgliche Bezahlung dieser Kosten als zumutbar erscheinen lassen.

Wie Sie dem beiliegenden Bericht der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts vom 9. Februar 2026 entnehmen können, ist diese aufgrund des Sie betreffenden Detail der Steuerveranlagung für das Jahr 2023 zur Überzeugung gelangt, dass Ihnen eine Rückzahlung der Ihnen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeschossenen Gelder heute zuzumuten ist.

Bevor ich über die Frage der Nachzahlung der Ihnen vorgeschossenen Gelder befinde, gebe ich Ihnen hiermit die Möglichkeit, zum Antrag der Rückforderung dieser Gelder Stellung zu nehmen und mir Unterlagen, die Ihre Darstellungen belegen, einzureichen.

Im Rahmen Ihrer Stellungnahme ersuche ich Sie folgende Unterlagen einzureichen:

Lohnausweis 2025 aktuelle Lohnabrechnungen (bei selbstständig Erwerbenden: aktuelle Bilanz und Erfolgsrechnung), oder Arbeitslosenabrechnungen, Rentenverfügungen (AHV, IV, ALV, Pensionskasse, SUVA usw.) etc. seit Januar 2026 Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung (bei Wohneigentum: Hypothekarvertrag, aktuelle Hypothekarzinsabrechnungen, Belege zu Unterhalts- und Betriebskosten);

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Krankenkassenpolice der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) inkl. Beleg zu allfälliger Prämienverbilligung; falls regelmässige Gesundheitskosten anfallen: Begründung und Nachweis (bspw. Rechnungen, Verordnungen); Belege zu den Berufsauslagen (insb. Kosten Arbeitsweg, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Angaben zu einem möglichen Bezug von verbilligtem Essen [Kantine]); falls Personenwagen unverzichtbar: Begründung und Nachweis, weshalb (bspw. Arbeitsort, Arbeitszeiten, fehlender Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel); letzte Steuererklärung; letzte Steuerveranlagung; letzte Steuerrechnung; Belege zu (regelmässig) geleisteten Abzahlungen; Belege zu Anzahl und Geburtsdatum der von Ihnen unterstützten Kinder; Nachweis und Höhe von tatsächlich (regelmässig) geleisteten Unterhaltszahlungen an unterstützungsberechtigte Kinder und Ehegatten; Belege zu Kinderbetreuungskosten.

Sie werden zudem gebeten, sich innert derselben Frist über Folgendes zu äussern:

Ob Sie mit einer mündigen Person in einem Haushalt leben; sofern Sie mit einem Ehegatten zusammen in einem Haushalt leben: Angaben und Belege zu Einkommen und Auslagen des Ehegatten gemäss Ziffer 1.

Die Bezahlung aller geltend gemachten Auslagen (inkl. Schuldentilgung, Steuern, Alimente usw.) sind mittels Belegen nachzuweisen. Ohne Belege werden die geltend gemachten Ausgaben nicht berücksichtigt.

Ihre Stellungnahme inkl. Unterlagen erwarte ich innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens. Ihr Stillschweigen würde ich so verstehen, dass Sie gegen die Rückforderung der Ihnen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeschossenen Gelder nichts einzuwenden haben. In diesem Zusammenhang weise ich Sie auf Art. 147 der Zivilprozessordnung hin, wonach eine Partei als säumig gilt, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt (Art. 147 Abs. 1 ZPO), und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird (Art. 147 Abs. 2 ZPO).

Sofern der Gesuchsgegner Einsicht in die Akten nehmen möchte, kann er diese am Bezirksgericht Brugg einsehen.

Präsidium 2 des Zivilgerichts Bezirksgericht Brugg

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