Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 18.11.2020 (MI.2020.79)

Rubrum

Publ.-Nr: 00.011.003

Stelle: Bezirksgericht Kulm

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 24.11.2020 Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 18.11.2020 (MI.2020.79)

Kläger / Vermieter: Reinhard Egger, Tobeläckerstrasse 2, 5525 Fischbach-Göslikon, anwesend

Beklagter / Mieter: Istvan Fülöp, unbek., HU- unbek., unentschuldigt nicht anwesend Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret Fr. 398.60 für Nebenkosten-Restanz und Reinigungskosten Herausgabe der Mieter-Kaution im Umfang der Forderung von Fr. 398.60

Miet-/ Pachtobjekt: ehem. 3-Zimmerwohnung im Hochparterre in der Liegenschaft "Dorfstrasse 434" in 5728 Gontenschwil Rechtshängigkeit: 26.10.2020 Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Kulm unterbreitet den Parteien

Dispositiv

1. Es wird formell festgestellt, dass der durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die Schlichtungsbehörde Kulm ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.

1.1 Der Beklagte Istvan Fülöp wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen ihn geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 398.60 zu bezahlen. Die Bezahlung dieser Summe hat durch die teilweise Herausgabe der Mieterkaution zu erfolgen.

2. Die Neue Aargauer Bank, Zürich, wird somit angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, das auf den Beklagten Istvan Fülöp lautende Mieterkautions-Konto Nr. CH22.0588.1274.7945.5000.0,

teilweise zu saldieren und dem Kläger Reinhard Egger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den Betrag von Fr. 398.60 zur Tilgung der ihm zustehenden Forderung herauszugeben, resp. auf dessen Konto Nr. CH07.0588.1057.0016.1000.2 bei der Neuen Aargauer Bank Bremgarten anzuweisen. Zur Herauslösung des Betrages von Fr. 398.60 hat der Kläger der Neuen Aargauer Bank den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Kulm vom 18.11.2020 vorzuweisen, resp. einzureichen.

2.1. Der nach der erfolgten Herausgabe des Betrages von Fr. 398.60 an den Kläger Reinhard Egger verbleibende Rest der Mieterkaution Nr. CH22.0588.1274.7945.5000.0 kann sodann an den Beklagten Istvan Fülöp herausgegeben werden.

2.2. Die Anweisungen gemäss Ziff. 2 und Ziff. 2.1 gelten auch für die Rechtsnachfolgerin der Neuen Aargauer Bank, also die Bank Credit Suisse.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Bezirksgericht Kulm Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht