Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.102.465

Rubrum

Publ.-Nr: 00.102.465

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 14.09.2026

Urteil vom 21. August 2026 Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden - Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden vertreten durch lic. iur. Simone Bühlmann, Staatsanwältin, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter Tomasz Jan Hondo, geboren am 29. Dezember 1965, von Polen, Wohnort unbekannt

Gegenstand Strafverfahren betreffend rechtswidrige Einreise in die Schweiz, rechtwidriger Aufenthalt in der Schweiz [. . .]

Dispositiv

1. Der Beschuldigte ist schuldig der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.

2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 StGB Art. 47 StGB und 49 Abs. 1 StGB zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

3.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'250.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 104.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 2'354.00

Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Spesen gemäss lit. g im Gesamtbetrag von Fr. 2'354.00 auferlegt.

4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.

Zustellung an:

den Beschuldigten (via Publikation)

Berufung (Art. 398 ff. StPO)

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).

Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen,

d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO)

Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht angefochten werden.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 3 des Strafgerichts