Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2000_20

AGVE_2000_20 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2000-09-07

Rubrum

2000 Strafprozessrecht 71 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. September 2000 i.S. Staatsanwaltschaft ca. B.G.M.

Regeste

20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Verfahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3 StPO gehört eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. Im Entschädigungsverfahren gelten demnach die Gerichtsferien (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen

1. a) Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Entscheid auf AGVE 1990 Nr. 27, wo ausgeführt wird, sämtliche Entscheide der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bezirksämter, gerichtliche Polizei und Gemeindepolizei im Dienste der gerichtlichen Polizei) würden als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlassen gelten, bzw. seien diesen zuzuordnen, weshalb nach dem klaren Wortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Gerichtsferien gelten würden. Dies sei auch deshalb der Fall, weil solche Entscheidungen keine Entscheide des Gerichts im gerichtlichen Verfahren seien, für welche die ZPO in der Regelung des Fristenlaufs die Gerichtsferien vorsehe. § 52 StPO lasse demnach die Gerichtsferien nur für die Anfechtung von Entscheiden des Richters in gerichtlichen Verfahren zu. Es könne an der bisherigen Rechtsprechung, die für Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide und Einstellungsverfügungen der

Staatsanwaltschaft die Gerichtsferien habe gelten lassen (AGVE 1972 Nr. 44, 1975 Nr. 44), nicht festgehalten werden. b) Die Auffassung, sämtliche Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden hätten als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlassen zu gelten, und die Geltung der Gerichtsferien sei auch im Strafprozess nur bei Entscheiden des Gerichts in gerichtlichen Verfahren vorgesehen, ist nicht in allen Teilen richtig. Auf der einen Seite können die Entscheide der Strafverfolgungsbehörden nur dann dem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergangen sind. Auf der anderen Seite werden in § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO die Gerichtsferien nur im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie in Haftfällen ausgeschlossen, und deren Geltung nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt. Das Obergericht hat denn auch festgehalten, dass die 20-tägige Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren während der Gerichtsferien still stehe (Entscheid der Beschwerdekammer vom 6. April 1994 i.S. W.A.M., S. 3 Erw. 1; vom 3. April 1997 i.S. R.G., S. 3 Erw. 1). Währenddem die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Untersuchung beendet und folglich im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO noch dem Untersuchungsverfahren zugerechnet werden kann, auch wenn es sich um keine eigentliche Untersuchungshandlung mehr handelt, so gehört das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3 StPO eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. An der Auffassung von AGVE 1990 Nr. 27, auch in einem solchen Entschädigungsverfahren würden keine Gerichtsferien gelten, kann demnach nicht festgehalten werden.

21 §§ 54 Abs. 2/55 Abs. 1 StPO. Polizeirapport. Ein solcher kann nur wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften oder Unvollständigkeit, nicht aber wegen der Art seiner Abfassung durch den Polizeibeamten beanstandet werden (E. 1a und b).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H.

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 29. Juni 1999 liessen die Eltern des Kindes M.H., geb. 01.02.1989, für dieses gegen A.S. Strafanzeige wegen Nötigung erstatten, im Wesentlichen mit der Begründung, A.S. habe am 7. Juni 1999 vor dem Schulhauseingang in W. aggressiv auf das Kind M.H. eingeredet und es während mehreren Minuten daran gehindert, den Heimweg anzutreten. Das Kind M.H. wurde am 21. Dezember 1999 in Anwesenheit des von seinen Eltern beigezogenen Rechtsanwalts B. polizeilich befragt. Nach der Akteneröffnung durch das Bezirksamt B. stellte Rechtsanwalt B. unter Rüge dieser formlosen polizeilichen Befragung und der Art der Abfassung des Polizeirapports durch den Polizeibeamten verschiedene Aktenergänzungsanträge und wurde durch Verfügung des Bezirksamts B. vom 27. März 2000 mit jenen Rügen und diesen Aktenergänzungsanträgen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 9. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen

1. a) Der Vertreter der Anzeigerin hat an der polizeilichen Befragung von M.H. vom 21. Dezember 1999 persönlich teilgenommen und hat dort akzeptiert, dass das Kind nicht formell zu Protokoll

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 52 und Art. 140 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2000; der Erlass wurde am 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.