Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2001_23

AGVE_2001_23 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2001-08-23

Rubrum

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Interesse nachweisen, in Gerichtsakten Einsicht nehmen können. Die Aushändigung eines Urteils ist eine Variante des Akteneinsichtsrechts und gleich zu behandeln. Es ist vorliegend zwischen den Interessen der Universität an der Abklärung des Sachverhalts zwecks Prüfung einer Disziplinierung und den Interessen des Verurteilten an der Geheimhaltung abzuwägen. 4. Die Universität kann u.a. ein Disziplinarverfahren gegen einen Studenten durchführen, der wegen schwerwiegender Straftaten, durch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 7 lit. f der Disziplinarordnung). Als Disziplinarmassnahmen sind neben einem schriftlichen Verweis oder dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen (§ 8 lit. a, b) auch der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen oder von beidem für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern vorgesehen, wobei bei Verfehlungen gem. § 7 lit. f auch ein Ausschluss für die Dauer der Strafverbüssung ausgesprochen werden kann (§ 8 lit. c der Disziplinarordnung). Auch wenn vorliegend die Verfehlungen des Verurteilten in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Studium stehen, besteht ein berechtigtes Interesse der Universität auf Kenntnis der Personalien des Täters, des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verurteilung. Mit der bedingungslosen Zulassung von Studenten, die sich derartig schwere Straftaten haben zuschulden kommen lassen, zum Studium und zu den Abschlussprüfungen, wird das Ansehen der Universität beeinträchtigt. Das Interesse der Universität an der Zustellung eines Strafurteils zwecks Abklärung allfälliger Disziplinierungsmöglichkeiten ist vorliegend höher einzustufen als das Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dem Ersuchen vom 20. Juni 2000 ist folglich stattzugeben.

23 § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO. Zustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Beschuldigten im Strafverfahren. Die Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch deren Übergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden urteilsfähigen über 16 Jahre alten Familienge-

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nossen zu erfolgen und ist mit der Aushändigung der Urkunde an eine Person am Arbeitsplatz des Beschuldigten selbst dann nicht rechtsgültig vorgenommen, wenn dieser, ohne dort eine bestimmte Person zur Entgegennahme der für ihn bestimmten Postsendungen ermächtigt zu haben, die Zustellung am Arbeitsort verlangt hat.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. August 2001 i.S. U.W.

Aus den Erwägungen

1.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl, der an die Adresse des Arbeitgebers des Beschuldigten zugestellt wurde (Restaurant S., B.), als ordnungsgemäss zugestellt gelten kann. Er wurde offensichtlich nicht dem Beschuldigten persönlich, sondern offenbar einer thailändischen Hilfskraft des Restaurants ausgehändigt; die Unterschrift auf der Zustellungsbescheinigung vom 9. August 2000 stimmt offensichtlich mit derjenigen des Beschuldigten auf dem Pass, dem Schreiben vom 9. November 2000 und der Vollmacht von Advokat O. nicht überein, wobei allerdings auch diese Unterschriften variieren.

2.

Gemäss § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO sind Zustellungen persönlich vorzunehmen, können aber bei Abwesenheit des Zustellungsberechtigten auch einem urteilsfähigen, über 16 Jahre alten Familiengenossen übergeben werden. Die Zustellung an andere Personen ist zwar dem Postbeamten bei Fehlen gegenteiliger Weisungen erlaubt (Art. 2.3.5 der Post-AGB), kann aber für strafprozessuale Gerichtsurkunden nicht als ordnungsgemässe Zustellung gelten, auch wenn der Beschuldigte selbst die Zustellung an seinen Arbeitsort verlangt hat. Der Nachweis, dass der Beschuldigte vor der Woche vom 23. Oktober 2000 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, ist folglich nicht erbracht. Die mit Postaufgabe vom 10. November 2000 eingereichte Einsprache hat daher als fristgemäss (§ 197 Abs. 1 StPO) zu gelten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stellt sich

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hier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungseinladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht bezugsberechtigte Person erfolgt ist.

24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte. Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners.

Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Mai 2001 i.S. M.T.

Aus den Erwägungen

2.

Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es sich bei den fraglichen Geldern nicht um Vermögenswerte handelt, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Eine Einziehung ist folglich gestützt auf Art. 59 StGB nicht möglich. Gestützt auf den in Art. 44 SchKG enthaltenen Vorbehalt kantonalen Rechts zur Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 76 I 28 und seitherige Praxis) ist die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögenswerten zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten möglich. § 85 Abs. 1bis StPO erklärt zwar vom Wortlaut her nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten als zulässig, doch ist über den Wortlaut hinaus zu folgern, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte auch zur Deckung dieser Bussen und Kosten verwendet werden dürfen. Andernfalls wäre die Bestimmung von § 85 Abs. 1bis StPO unnötig und sinnlos. Die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäss § 85 Abs. 1bis StPO findet jedoch ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Schutz des Schuldners gemäss Art. 92 ff. SchKG.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 15. Dezember 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 3, Art. 4, Art. 49, Art. 85 und Art. 197 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 44 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.