Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

AGVE_2001_35

AGVE_2001_35 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2001-12-18

Rubrum

110 Versicherungsgericht 2001 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Dezember 2001 in Sachen I. und B.M. gegen Sozialversicherungsanstalt

Regeste

35 § 32 KZG, Art. 84 Abs. 1 AHVG Beschwerdelegitimation der Ehefrau (Erw. 1) § 4 Abs. 2 KZG, Art. 5 Abs. 2 AHVG

  • Die Bezugsberechtigung für Kinderzulagen beschränkt sich auf die Arbeitnehmer der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber. Der Arbeitnehmerbegriff beurteilt sich nach den ahv-rechtlichen Regelungen (Erw.

  • Qualifikation als selbständigerwerbende Personen im Falle von Personengesamtheiten (Erw. 2b).

Erwägungen

1. a) Gemäss § 32 Abs. 1 und § 35 des aargauischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 AHVG sind die von einer Verfügung Betroffenen sowie Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie (und Geschwister des Rentenansprechers) zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 535 ff. und 576). b) Weil grundsätzlich ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den für beide Ehegatten verlangten Kinderzulagen (für den gleichen Zeitraum) besteht, in casu Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber reklamiert werden und die Ehefrau auch unter dem Aspekt der Vertretungsbefugnis zur Beschwerde legitimiert wäre, wird die Beschwerdelegitimation beider Ehegatten angenommen. Auf die Beschwerde ist somit auch bezüglich der Ehefrau einzutreten. 2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KZG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber im Kanton Aargau einen Wohn- oder Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten, Anspruch auf Kinderzulagen.

Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (§ 5 Abs. 1 KZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 150.-- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 1 und 3 KZG). Kinderzulagen sind durch Einreichen einer Anmeldung bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Nicht bezogene Zulagen können für die letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des Anspruchs nachgefordert werden (§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KZG). Gegen die aufgrund des KZG erlassenen Verfügungen der Familienausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden (§ 32 KZG). Zuständig ist das Versicherungsgericht (§§ 52 und 42 Abs. 3 GOD). b) Gemäss § 35 KZG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 AHVV beurteilt sich der Status selbständigerwerbender Personen nach den ahvrechtlichen Regelungen. Nach diesen sind für die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig: Eigentümer, Nutzniesser und Pächter gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVV sowie die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Während bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ein wirtschaftlicher Zweck vermutet wird, somit alle Teilhaber unabhängig von ihrer tatsächlichen persönlichen Mitarbeit und Mitverantwortung beitragspflichtig sind, gelten Teilhaber anderer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit nur soweit als beitragspflichtig, als diese einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. zum Ganzen: Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 7.5 mit Hinweisen). c) In den kantonalen Zulagenordnungen wird nur die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern als Familienlast anerkannt. Diese gibt in allen Kantonen Anspruch auf Kinderzulagen, sofern die Eltern Arbeitnehmer/-innen sind; bei selbständigerwerbenden Eltern in nichtlandwirtschaftlichen Berufen wird - meist mit Einkommensgrenzen bei den Eltern - die Unterhaltspflicht als anspruchsauslösender Tatbestand nur in neun Kantonen anerkannt (Luzern, Uri,

Schwyz, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Genf). Schliesslich wird in drei Kantonen (Freiburg, Wallis und Jura) unter bestimmten Voraussetzungen auch bei nichterwerbstätigen Eltern die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern berücksichtigt. Die Arten und Ansätze dieser kantonalrechtlichen Familienzulagen werden vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) regelmässig veröffentlicht, letztmals mit Stand vom 1. Januar 2001 in AHI 2001/1, insbes. S. 6 (vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., S. 100; Gertrud Bollier, Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung, 1997, S. 169 ff.). Der Kanton Aargau hat - wie oben in Ziff. 2a festgehalten - in § 4 Abs. 2 KZG nur die Arbeitnehmer (der dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber) als kinderzulagenberechtigt erklärt. Für den vom Gesetz selber nicht definierten Arbeitnehmerbegriff wird zwar nicht ausdrücklich auf das AHVG verwiesen, doch wird in § 35 KZG - wie schon mehrfach erwähnt - das AHVG für alle Fragen sinngemäss als anwendbar erklärt, für die das KZG keine Regelung enthält. Es ist daher auch beim aargauischen KZG für den Arbeitnehmerbegriff auf denjenigen des AHVG abzustellen. Auch nach aargauischem KZG kann daher nur anspruchsberechtigt sein, wer massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung erzielt (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts i.S. N.C. vom 18. August 1998 [BE.98.00101], Erw. 2d). Auf welche Gründe sich schliesslich der aargauische Gesetzgeber bezüglich der Beschränkung des Kinderzulagenanspruchs auf Arbeitnehmer gestützt hat, ist den Materialien zum KZG nicht zu entnehmen (Sitzungsprotokoll der Grossratssitzung vom 19. Februar und 30. April 1963); doch ist die Regelung in jedem Fall klar und kommt der Einbezug von Selbständigerwerbenden nicht in Frage, da eben gerade keine gesetzliche Grundlage vorliegt. Anzumerken ist, dass nach dem aargauischen KZG auch keine freiwillige Unterstellung der Selbständigerwerbenden mit entsprechender Beitragszahlungspflicht besteht.

Verwaltungsgericht

I. Normenkontrolle

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 30. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Juni 2016, 1. September 2016, 1. Januar 2017, 5. September 2017, 1. Juni 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2019, 1. Januar 2020, 21. März 2020, 16. Juni 2020, 21. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’assicuranza per vegls e survivents, Art. 5 und Art. 84 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2001; der Erlass wurde am 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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