AGVE_2002_20
AGVE_2002_20 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2002-09-10
Rubrum
72 Obergericht / Handelsgericht 2002 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. September 2002 in Sachen T.A. GmbH gegen R. K.
Regeste
20 § 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtfertigen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellen kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In casu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu Recht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden.
Erwägungen
3. a) Die Vorinstanz berechnete unter Berufung auf die bundes- und obergerichtliche Rechtsprechung die vom Beklagten an die Klägerin und die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des mündigen Sohnes Daniel auf Seiten der Klägerin. Der Beklagte machte während des ganzen Verfahrens geltend, Daniel habe seine Unterhaltsansprüche in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Im Wesentlichen begründet er dies auch in seiner Beschwerde damit, mit der Abtretung gehe die Forderung samt Vor-