AGVE_2004_5
AGVE_2004_5 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2004-12-20
Rubrum
2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2004, i.S. I.E. ca. D.E.
Regeste
5 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte hat nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist.
Erwägungen
2. a) (...) b) aa) Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Diese Bestimmung bildet für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel für Kinderzulagen. Solche müssen in einem Urteil ausdrücklich erwähnt sein (BGE 113 III 9; ZR 84 Nr. 59). Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 72 Nr. 64). Dabei obliegt der Nachweis für Bestand und Höhe der Zulagenberechtigung dem Gläubiger (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 42 zu Art. 80 SchKG; a.M. RBOG 1998, S. 8; Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 98 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsberech-
tigte hat daher in der Rechtsöffnung nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern grundsätzlich ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 205 f.; Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. Juni 2004 i.S. S.G. ca. R. H., Urteil der 3. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. August 2004 i.S. S.B. ca. M.B.). Die von der Klägerin dagegen in der Beschwerde vorgetragenen Einwände lassen sich auch nicht durch Praktikabilitätsüberlegungen oder angebliche Beweisschwierigkeiten rechtfertigen. So wird diejenige Person oder Amtsstelle, die für das Kind sorgt, von der zuständigen Familienausgleichskasse im Kanton Aargau oder im Kanton Zürich ohne weiteres eine Bestätigung über die Zulagenberechtigung des Schuldners erhältlich machen können, nachdem sie bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zulagen sogar die Ausrichtung der Zulage an sich beanspruchen kann (§ 10 des Aargauischen Gesetzes über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963; vgl. auch § 10 Abs. 2 des Zürcherischen Gesetzes über die Kinderzulagen vom 8. Juni 1958).