Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2005_17

AGVE_2005_17 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2005-01-18

Rubrum

2005 Strafprozessrecht 77 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Januar 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft und A.S. gegen A.M.

Regeste

17 Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; § 2 Abs. 3 VG Für Schäden, welche eine Amtsperson in Ausübung einer amtlichen Verrichtung zugefügt hat, bestehen ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat. Das Opfer ist demnach im Strafverfahren nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, weil sich allfällig entstandene Ansprüche weder gegen den Angeschuldigten richten noch zivilrechtlicher Natur sind (Praxisänderung zu AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 f.).

Erwägungen

2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), in Kraft seit 1. Januar 1993, kann das Opfer sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Berufungskläger macht geltend, der Angeklagte habe sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht, indem er es unterlassen habe, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen vorzukehren, was dazu geführt habe, dass er querschnittgelähmt sei. Durch die angebliche Straftat wurde er in seiner körperlichen Integrität erheblich verletzt und ist somit Opfer im Sinne der genannten Bestimmung. c) Erforderlich ist weiter, dass dem Opfer durch die inkriminierte Tat Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten entstanden sind und dass der angefochtene Entscheid diese betrifft oder sich auf de-

ren Beurteilung auswirken kann (BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187, bestätigt in BGE 128 IV 188). aa) Zivilansprüche im Sinne des OHG sind solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Primär handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf Art. 41 ff. OR. Für Schäden, die durch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursacht wurden, können die Gemeinwesen von Bund und Kantonen von Art. 41 ff. OR abweichende Bestimmungen erlassen (Art. 61 Abs. 1 OR). Gestützt auf diese Bestimmung tritt gemäss der Gesetzgebung des Bundes und der meisten Kantone als Haftungssubjekt an die Stelle des Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes das Gemeinwesen, so dass der Geschädigte ausschliesslich dieses belangen kann (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N. 2306). Ist der Angeschuldigte ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und hat er die ihm vorgeworfene Tat in Ausübung seiner amtlichen Verrichtungen begangen, so ist deshalb zu prüfen, wie das anwendbare öffentliche Recht die Haftung regelt. Sieht dieses eine primäre ausschliessliche Haftung der juristischen Person des öffentlichen Rechts vor, so entfällt ein direkter Anspruch gegen den Angeschuldigten und damit auch eine zivilrechtliche Forderung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG sowie die Legitimation zur Berufung. Da die zivilrechtliche Haftung des Mitarbeiters im öffentlichen Dienst für Schäden, die er in Ausübung der amtlichen Verrichtung verursacht, die Ausnahme ist, muss in der Berufung genau dargelegt werden, welche Ansprüche dem Berufungskläger gestützt auf das Privatrecht gegen den Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zustehen (BGE 128 IV 188 E. 2.2 f.; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2 und 3). bb) Angeschuldigt ist vorliegend ein Mitarbeiter der Stadt X. Die Berufung enthält jedoch keinerlei Angaben darüber, welche Forderungen dem Berufungskläger gestützt auf das Privatrecht zustehen könnten. Gemäss Art. 75 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden oder Beamte bei der

Ausübung der amtlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursacht haben. Entsprechend sieht § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes (Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten vom 21. Dezember 1939; SAR 150.100) vor, dass der Kanton und die Gemeinden verpflichtet sind, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch öffentliche Beamte, Angestellte und Arbeiter in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich, sei es absichtlich, sei es fahrlässig, zugefügt worden ist. Entsprechend ist gemäss § 2 Abs. 3 das direkte Klagerecht gegen fehlbare Beamte, Angestellte oder Arbeiter ausgeschlossen. cc) Demnach stehen dem Geschädigten für den Schaden, den ihm ein Mitarbeiter einer Gemeinde des Kantons Aargau in Ausübung einer amtlichen Verrichtung zugefügt haben soll, ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat zu. Der Berufungskläger hat somit keine Möglichkeit, den seiner Ansicht nach fehlbaren Mitarbeiter der Gemeinde X. ins Recht zu fassen. Die Voraussetzungen der Staatshaftung, der Umfang der Entschädigung, die Geltendmachung sowie die Verwirkung und Verjährung von Ansprüchen werden vom kantonalen Recht abschliessend geregelt. Es handelt sich dabei um öffentliches Recht (BGE 125 IV 161 E. 2b mit Hinweis auf 122 III 101 E. 1). Soweit dem Berufungskläger überhaupt Ansprüche aus dem Verhalten des Angeklagten entstanden sind, richten sie sich weder gegen diesen noch sind sie zivilrechtlicher Natur. Der Berufungskläger ist daher vorliegend zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt (BGE 127 IV 189 E. 2b, 125 IV 161 E. 2 und 3, Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2003 6P.66/2003/6S.165/2003). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. dd) Das Obergericht hat in seiner früheren Rechtsprechung anders entschieden: So wurde in AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 in einem ähnlich gelagerten Fall die Legitimation eines Opfers zur Berufung im Zusammenhang mit Beamten mit der Begründung bejaht, das Strafurteil könne sich auf die mit Klage gegen den Staat geltend zu machenden Zivilansprüche auswirken. An dieser Rechtsprechung kann im Lichte der neueren, in mehreren Urteilen bestätigten bundes-

gerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden. Die Praxis des Obergerichts wird entsprechend geändert.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 41 und Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2003; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 12. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2020 und 15. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’agid a victimas da delicts, Art. 2 und Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2002; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.