AGVE_2007_16
AGVE_2007_16 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2007-01-09
Rubrum
2007 Versicherungsgericht 65 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Januar 2007 i.S. St. gegen M.
Regeste
16 Art. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGB Untersteht das Ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegatten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb der Scheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eine angemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegen hat. Das Versicherungsgericht ist zur Festsetzung der Entschädigung sachlich nicht zuständig.
Erwägungen
1. Vorliegend liegen auf Klägerseite ein ausländischer und schweizerischer Vorsorgeträger vor, während von Seiten der Beklagten kein schweizerischer, sondern gemäss Angaben des Klägers ein deutscher Vorsorgeträger vorliegt. 1.1. Die Anwendung von Art. 122 ZGB setzt voraus, dass eine Teilung der Austrittsleistung technisch möglich ist. Ist z.B. bereits ein Vorsorgefall eingetreten, besteht kein Anspruch mehr auf eine Austrittsleistung. Auf Grund der Gegenseitigkeit der in den Art. 122 ff. ZGB festgesetzten Ansprüche kann nach der starren, in Art. 122 ZGB vorgesehenen Regel schon dann nicht mehr vorgegangen werden, wenn bloss bei einem Ehegatten die Teilungsmöglichkeit entfallen ist. Untersteht eine Vorsorgeeinrichtung ausländischem Recht, sind die Regeln des schweizerischen Scheidungsrechts über die Teilung der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar. Der Versorgungsausgleich untersteht dem auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren Recht. Das bedeutet aber, dass auf die Vorsorge jedes Ehegatten ein anderes Recht Anwendung finden kann. Die Altersvorsorge des einen Ehegatten untersteht ausländischem Recht (hier die der Beklagten und zum Teil auch diejenige des Klägers), jene des anderen (Teil der Vorsorgegelder, die Kläger in der Schweiz erworben hat) den Art. 122 ff. ZGB. Weil Art. 122 ZGB von einer starren Aufteilung der Ansprüche beider Ehegatten ausgeht, kann diese Bestimmung dann auch auf die dem schweizerischen Recht unterstehende Altersvorsorge (hier: Vorsorgegelder, die der Kläger in der Schweiz erworben hat) nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für die dem schweizerischen Recht unterstehende Vorsorgeeinrichtung ebenfalls auf Art. 124 ZGB zurückzugreifen (Thomas Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Note 2.99). Gleicher Ansicht ist Thomas Sutter-Somm: Eine direkte Anwendung des schweizerischen Rechts (Art. 122 ZGB; Art. 22 ff. FZG) auf den ausländischen Vorsorgeträger ist von der Sache her aus diversen Gründen in der Regel unmög-
lich: Das Recht des betreffenden ausländischen Staates wird es kaum zulassen, dass der möglicherweise rein öffentlich-rechtlich organisierte Vorsorgeträger (z.B. deutsche Bundesversicherungsanstalt) am schweizerischen Verfahren teilnehmen und noch viel weniger sich später dem schweizerischen Urteil unterziehen muss. Als Lösung im Vordergrund steht die Festlegung einer angemessenen Entschädigung durch das Scheidungsgericht in Anwendung von Art. 124 ZGB wegen der fehlenden Teilungsmöglichkeit. Damit die Angemessenheit beurteilt werden kann, ist eine Rückfrage beim ausländischen Vorsorgeträger über den Wert der dort vorhandenen Vorsorge nötig. Damit ist es zugleich unerheblich, ob sich die Parteien einig sind oder nicht. Es findet keine Prozessüberweisung im Sinne von Art. 142 ZGB an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht oder an ein ausländisches Gericht für den Vorsorgeausgleich statt, sondern das Scheidungsgericht bleibt umfassend zuständig. Das hat erstens den Vorteil, dass der Verfahrensgrundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zum Tragen kommt. Zweitens stellt sich nicht die Frage, inwiefern das Urteil gegen die nicht am Verfahren beteiligte ausländische Einrichtung Rechtskraftwirkung entfaltet. Dieses Vorgehen ist der einzig gangbare Weg, wenn zugleich in der Schweiz (oder in einem Drittstaat) Vorsorgegelder vorhanden sind (Thomas Sutter- Somm, Ausgewählte Verfahrensfragen im neuen Scheidungsrecht bei internationalen Verhältnissen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge, in: Aktuelle Probleme des nationalen und internationalen Zivilprozessrechts, Zürich 2000, S. 95 f.; Veterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, AJP 1999 S. 1619). Vetterli/Keel sehen alternativ die Beschränkung auf die hälftige Teilung der in der Schweiz erworbenen Austrittsleistungen vor, sofern das Recht des Staates, in dem ein Ehepartner während der Ehezeit Vorsorgeansprüche begründete, ausnahmsweise einen echten und vollständigen Ausgleich kenne wie z.B. Deutschland. Der Versorgungsausgleich könne dann im betreffenden Land auf Antrag eines Ehegatten nachgeholt werden (Vetterli/Keel, a.a.O., S. 1619). Die erstgenannte Lösung erscheint sachgerechter, da durch die Anwendung von Art. 124 ZGB vermieden wird, dass ein Ehegatte mit der schlechteren Vorsorge dennoch die in der Schweiz erworbenen Aus-
trittsleistungen zu teilen hat und unter Umständen in der Folge kein Ausgleich im Ausland mehr stattfindet. 1.2. (…) Die Beklagte hat ausschliesslich in Deutschland gearbeitet und war demzufolge bei einem ausländischen Vorsorgeträger versichert. Da sie gemäss Angaben des Klägers zu 100 % gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass Alters-Vorsorgebeiträge geäufnet wurden. Bei der Beklagten liegt demzufolge Teilungsmöglichkeit vor, weshalb nicht mehr nach Art. 122 ZGB geteilt werden kann, sondern dem anspruchsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zuzusprechen ist. 1.3. Somit liegt bei dieser Fallkonstellation die sachliche Zuständigkeit zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB beim nach Art. 135 Abs. 1 ZGB zuständigen Zivilgericht und nicht beim Sozialversicherungsgericht, auch wenn sich die Parteien nicht einig sind (Sutter-Somm, a.a.O., S. 95). Eine solche Zuständigkeitsordnung ist auch deshalb sinnvoll, weil bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichsanspruches nach Art. 124 Abs. 1 ZGB dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien gebührend Rechnung getragen werden muss (BGE 127 III 439 Erw. 3), was einzig das Zivilgericht im Rahmen eines umfassenden Scheidungsverfahrens tun kann. Es ergibt sich, dass das angerufene Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der ihm unterbreiteten Angelegenheit sachlich nicht zuständig ist. (…)
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