Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2007_3

AGVE_2007_3 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2006-12-18

Rubrum

2007 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29

II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

3 § 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung Der Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässen Eröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. Massgebend ist dabei der rechtzeitig eingebrachte Sachverhalt.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2006, i.S. A., E.E. ca. A.P.

Aus den Erwägungen

2.1

(…) Ist der Beklagte mit der Antwort im erstinstanzlichen Verfahren säumig, stellt sich die Frage, wie der Rechtsöffnungsrichter dieses Verhalten prozessrechtlich zu würdigen hat und welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für die Frage der ordnungsgemässen Eröffnung des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheides ergeben. Die Folgen der Säumnis richten sich dabei nach kantonalem Prozessrecht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 141). Nach § 296 ZPO (§ 301 ZPO i.V.m. § 23 EG SchKG) ist grundsätzlich anzunehmen, dass der Beklagte die Sachdarstellung des Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet. Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolgen ist, dass diese dem Beklagten angedroht wurden. Die Säumnisfolge besteht sodann nicht etwa darin, dass das Begehren des Klägers unbesehen zugesprochen wird; die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 1 zu § 296 ZPO). Der Rechtsöffnungsrichter hat daher von Amtes wegen das Vorliegen eines tauglichen Titels zu prüfen (Stücheli, a.a.O., S. 141). Er darf bei Säumigkeit des Beklagten nur dann

30 Obergericht / Handelsgericht 2007

von der ordnungsgemässen Eröffnung des Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen.

2.2

Mit Verfügung vom 22. August 2006, die dem Beklagten am 24. August 2006 zugegangen ist, wurde dieser im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, innert zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen mit der Androhung, dass im Falle der Säumnis Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen werde. Der Beklagte liess sich erst mit am 6. September 2006 der Post übergebener Eingabe vom 4. September 2006 und damit verspätet vernehmen. In seiner Stellungnahme machte er geltend, die Steuerveranlagung 2003, für welche die Kläger vorliegend Rechtsöffnung verlangen, sei weder ihm noch seinem Steuervertreter zugestellt worden. Der Einwand des Beklagten, die Steuerveranlagung 2003 sei ihm nicht zugestellt worden, erfolgte verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, die Zustellung sei erfolgt, nachdem aus dem rechtzeitig eingebrachten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich sind, welche auf eine mangelhafte Eröffnung des Entscheides schliessen lassen.

2007 Zivilprozessrecht 31

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung

4 § 105 lit. b ZPO. Sicherstellung der Parteikosten. Für die Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit der klagenden Partei ist (auch bei einer klägerischen Konkursmasse) auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Sicherstellung der Parteikosten abzustellen.

Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. Juni 2007 in Sachen G. AG im Konkurs gegen G.B. et al.

Aus den Erwägungen

2.

Die Beklagten werfen der Vorinstanz vor, der angefochtene Entscheid widerspreche der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau, da er für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse auf deren jetzige ökonomische Situation und nicht darauf abstelle, wie sich diese nach Abschluss des Konkursverfahrens darstelle. Sie vertreten die Auffassung, Zahlungsunfähigkeit liege vor, wenn nach Abzug aller möglichen vorab zu tilgenden Massaschulden, zu denen auch Prozessentschädigungen gehörten, von den Konkursaktiven kein Überschuss mehr verbleibe (Appellation S. 5), und stützen sich dabei auf den Entscheid in den AGVE 2001 Nr. 12 S. 53 ff. bzw. auf den darin zitierten Entscheid in den LGVE 1998 I Nr. 27 S. 56 ff.

2.1

Vor Obergericht unbestritten ist, dass der klägerischen Konkursmasse grundsätzlich eine Parteikostensicherstellung auferlegt werden kann, dass dies aber nicht bereits deshalb geschehen darf, weil gegen den Konkursiten ein (summarisches) Konkursverfahren hängig ist, sondern erst dann, wenn die Konkursmasse aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint (§ 105 lit. b ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 13a zu § 105; AGVE 2001 Nr. 12 S. 53).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 105, Art. 296 und Art. 301 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.