Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HSU.2024.38

HSU.2024.38 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2024-09-09

Rubrum

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2024.38 / SB

Entscheid vom 9. September 2024

Besetzung

Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Bisegger

Gesuchstellerin Stiftung A._____

gegnerin

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel gemäss Art. 731b Abs. 1 OR

Der Präsident entnimmt den Akten

1.

1.1.

Die Gesuchstellerin ist ein Stiftung mit Sitz in R._____. Sie bezweckt im Wesentlichen die Durchführung der beruflichen Vorsorge [...].

1.2.

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U._____. Sie bezweckt im Wesentlichen [...].

2.

Mit Gesuch vom 4. September 2024 (Postaufgabe: 5. September 2024) beantragte die Gesuchstellerin in Bezug auf die Organisation der Gesuchsgegnerin, es seien die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR zu ergreifen. Zur Begründung führte sie aus, das Betreibungsamt V._____ habe ein Betreibungsbegehren der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin zurückgewiesen, weil der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin verstorben sei.

Der Präsident zieht in Erwägung

1.

1.1

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

1.2

Wenn einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt, liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vor. In diesem Fall kann jeder Aktionär oder Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere (1) der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, (2) das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen, (3) die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den

1.3

Aus dem Handelsregister geht hervor, dass der Amtsgerichtspräsident von V._____ mit Urteil vom [...] die Auflösung der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 731b OR sowie deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hat. Der Amtsgerichtspräsident von V._____ hat damit bereits die nach Art. 731b OR erforderlichen Massnahmen getroffen. Über die Angelegenheit wurde somit bereits rechtskräftig entschieden. Es fehlt folglich an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.

2.

2.1

Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese bemisst sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 GebührD. Aufgrund des geringen Aufwands kann gemäss § 5 Abs. 3 GebührD indessen der vorgesehene Mindestbetrag von § 8 Abs. 1 GebührD unterschritten oder ganz auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 200.00 festzusetzen.

2.2

Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Der Präsident erkennt:

1.

Auf das Gesuch vom 4. September 2024 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: – die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein) – die Gesuchsgegnerin (Kantonales Konkursamt W._____,)

Mitteilung an: – die Obergerichtskasse

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. September 2024

Handelsgericht des Kantons Aargau

2.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Bisegger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 731b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72, Art. 90 und Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 59, Art. 60 und Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.