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KBE.2026.23

KBE.2026.23

Rubrum

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

Entscheid vom 17. September 2026

Besetzung

Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […]

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts

gegenstand

Bremgarten vom 27. März 2026

in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____

Betreff Arrestvollzug / Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:

1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog gegen den Beschwerdeführer einen Arrest.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2026 beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ eine Beschwerde gegen den Arrestvollzug ein, welche am 4. März 2026 zuständigkeitshalber an das Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten weitergeleitet wurde.

2.2. Mit Verfügung vom 5. März 2026 setzte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen an, um eine verbesserte Beschwerde sowie alle Unterlagen, auf welche er sich stütze, einzureichen, insbesondere die angefochtene Betreibungsurkunde (betreffende Arresturkunde des Regionalen Betreibungsamts Q._____). Für den Unterlassungsfall wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht.

2.3. Der Beschwerdeführer reagierte innert angesetzter Frist nicht.

2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 27. März 2026:

" 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 31. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2026 (Postaufgabe: 4. April 2026) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine Beschwerde vom 27. Februar 2026 ein- zutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Verbesserungsfrist.

3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 14. April 2026 auf eine Stellungnahme.

3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2026 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 5. März 2026 eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung seiner Beschwerde angesetzt worden. Für den Fall der Nichteinreichung innert der angesetzten Frist sei ihm ausdrücklich angedroht worden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 5. März 2026 sei dem Beschwerdeführer am 10. März 2026 zugestellt worden, womit die angesetzte Frist bis am 20. März 2026 gelaufen sei. Da der Beschwerdeführer säumig geblieben sei, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vor, er habe sich im Zeitpunkt der

Zustellung der Verfügung aufgrund einer dringenden familiären Angelegenheit im Ausland befunden und sei deshalb objektiv nicht in der Lage gewesen, persönlich von der Zustellung Kenntnis zu nehmen oder fristgerecht zu handeln. Sein Sohn B._____ habe die Sendung entgegengenommen. Eine rechtzeitige Weiterleitung und tatsächliche Kenntnisnahme durch ihn sei aufgrund seiner Abwesenheit nicht möglich gewesen. Das Fristversäumnis sei somit unverschuldet i.S.v. Art. 33 SchKG erfolgt. Es habe keinerlei Nachlässigkeit vorgelegen, sondern eine tatsächliche und nachvollziehbare Verhinderung. Unmittelbar nach Kenntnisnahme habe er ohne Verzug reagiert und die notwendigen Schritte eingeleitet, womit auch die Voraussetzung des unverzüglichen Handelns erfüllt sei.

2.2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).

Da die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist, ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Als unverschuldete Hindernisse gelten insbesondere Unfall, plötzliche schwere Erkrankung, Militärdienst, Tod eines nahen Angehörigen, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. In allen Fällen wird eine Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn es dem Betroffenen während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (FRANCIS NORD- MANN/STÉPHANIE ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 10 f. zu Art. 33 SchKG). Verschuldete Fristversäumnisse liegen etwa vor bei Unkenntnis von Rechtsregeln, dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, Auslandaufenthalt, temporärer Abwesenheit vom Wohnort ohne Vorkehren für eine Ersatzzustellung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafter Fristberechnung (NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen eines jeden Verschuldens voraus. Die Wiederherstellung einer Frist ist deshalb – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.4.1 und 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4).

2.3. 2.3.1. Wie in E. 2.2 erwähnt, stellt ein Auslandaufenthalt per se keinen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass ein unverschuldetes Hindernis wie z.B. der Tod eines nahen Angehörigen den Auslandaufenthalt erforderlich machte (vgl. E. 2.2 hievor). In der vorliegenden Beschwerde ist lediglich von einer nicht näher erläuterten "dringenden familiären Angelegenheit" die Rede. Aus der Beschwerde und den mit ihr eingereichten Unterlagen geht auch nicht hervor, dass es dem Beschwerdeführer während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln (d.h. bei der Vorinstanz die einverlangte Arresturkunde einzureichen oder ein begründetes Fristerstreckungsgesuch zu stellen) oder einen Vertreter damit zu beauftragen.

2.3.2. In der vorliegenden Beschwerde führt der Beschwerdeführer weiter aus, er habe "unmittelbar nach Kenntnisnahme" ohne Verzug reagiert und "die notwendigen Schritte eingeleitet". Dass er die Arresturkunde – wie von Art. 33 Abs. 4 SchKG verlangt – innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Vorinstanz eingereicht und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, hat er jedoch nicht explizit erklärt und auch nicht belegt.

2.3.3. Der Beschwerdeführer hat demnach weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis an der Fristwahrung gehindert wurde und innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung bei der Vorinstanz nachgeholt hat. Die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG für eine Wiederherstellung der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2026 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 5 ff.) angesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde sind damit nicht erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.

3. Wie bereits erwähnt, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2026 eine Frist von zehn Tagen an zur Verbesserung der bei ihr erhobenen Beschwerde vom 27. Februar 2026 (Einreichung der angefochtenen Arresturkunde des Regionalen Betreibungsamts Q._____ und allfälliger weiterer Unterlagen), unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde für den Fall der Nichteinreichung innert der angesetzten Frist (VA act. 5 ff.). Unbestrittenermassen wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. März 2026 zugestellt (vorinstanzlicher Entscheid S. 2), womit die zehntägige Frist am 11. März 2026 zu laufen begann und am 20. März 2026 endete (vgl. Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 sowie Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Innert dieser Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Eine Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG fällt – wie in E. 2 dargelegt – ausser Betracht. Folglich ist die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. März 2026 zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. September 2026

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Huber

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.