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SBK.2026.166

SBK.2026.166

Rubrum

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

Entscheid vom 12. Oktober 2026

Besetzung

Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Perner

Beschwerde- A._____, [...] führer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, [...]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, [...]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

gegenstand

vom 9. April 2026

in der Strafsache gegen B._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten

1.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs und weiterer in Frage kommender Delikte und stellte sinngemäss Strafantrag. Der Vorwurf bezieht sich auf eine vom Beschuldigten als Mitarbeiter des Veterinärdienstes des Kantons Aargau auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers am 15. September 2025 durchgeführte Tierschutzkontrolle.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 9. April 2026 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigungen ausgerichtet.

Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2026 wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. April 2026 genehmigt.

3.

3.1.

Gegen die ihm am 17. April 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2026 im Verfahren STA2 ST.2026.300 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm anzuweisen, ein Strafverfahren gegen Herrn B._____, [Adresse], wegen sämtlicher in Frage kommenden Delikte, insbesondere Hausfriedensbruch, zu eröffnen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. auf der Parteientschädigung) zu Lasten des Beschwerdegegners und/oder des Staates."

3.2.

Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 4. Mai 2026 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Sicherheit in Höhe von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2026 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete gleichentags die erhobene Kostensicherheit.

3.3.

Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde.

3.4.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.5.

Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2

1.2.1

Zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

1.2.2

Adressat der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2026 ist der Beschwerdeführer, welcher am 10. Dezember 2025 Strafanzeige erhob und sinngemäss Strafantrag stellte. Er ist als Partei zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert und in Bezug auf das im Raum stehende Delikt des Hausfriedensbruchs als geschädigte Person zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte sowie von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a−c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

4.

Aufl. 2026, N. 34 f. zu Art. 309 StPO).

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.

Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen

Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). Das Eindringen in einen geschützten Raum erfolgt namentlich dann nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2).

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2026 aus, dass der Anlass der unangemeldeten Nachkontrolle vom 15. September 2025 eine frühere, angemeldete Kontrolle vom 23. April 2025 gewesen sei. Damals sei beanstandet worden, dass das Pferd "F._____" auf dem Betrieb C._____ des Beschwerdeführers in R. _____ ohne Kontakt zu anderen Equiden gehalten werde. Nachdem in der Tierverkehrsdatenbank am 8. Mai 2025 ein Standortwechsel dieses Pferdes vom C._____ zum benachbarten D._____ der E._____ GmbH in Q._____ verzeichnet worden sei, habe überprüft werden sollen, ob sich das Tier tatsächlich nicht mehr am bisherigen Standort befinde und ob es am neuen Standort über ausreichende Sozialkontakte zu Artgenossen verfüge. Für diese Abklärung sei es erforderlich gewesen, beide Standorte zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer sei am Standort C._____ nicht angetroffen worden. Die Kontrollpersonen, darunter der Beschuldigte, hätten dort erfolglos geklingelt und versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Erst danach habe der Beschuldigte im weit offenstehenden Rinderstall Nachschau gehalten, um den Beschwerdeführer über die anstehende Kontrolle zu informieren. Der Beschuldigte sei als Mitarbeiter des zuständigen Veterinärdienstes des Kantons Aargau im Rahmen der Nachkontrolle vom 15. September 2025 befugt gewesen, sowohl den Betrieb C._____ des Beschwerdeführers in R. _____ als auch den benachbarten Betrieb D._____ der E._____ GmbH in Q._____ zu betreten. Art. 39 TSchG räume den mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betrauten Behörden ein Zutrittsrecht zu sämtlichen Räumlichkeiten ein, in denen eine Tierhaltung möglich sei. Der Beschuldigte habe sich damit im Rahmen seiner gesetzlichen Amtsbefugnisse bewegt. Deshalb bestehe kein hinreichender Verdacht auf eine Straftat, namentlich nicht auf Hausfriedensbruch.

4.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Beschuldigte habe anlässlich einer Tierschutzkontrolle nebst dem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb D._____ auch seinen eigenen Betrieb C._____ in seiner Abwesenheit betreten. Auf diesem Betrieb habe jedoch keine eigentliche Tierschutzkontrolle stattgefunden. Insbesondere seien weder ein Kontrollrapport noch ein Kontrollbericht erstellt worden. Ein Betreten des Standorts C._____ sei auch aus Sicherheitsgründen nicht angezeigt gewesen. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht

erfüllt, da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verhalten des Beschuldigten nicht als von vornherein straflos erachtet, sondern dessen allfällige Rechtfertigung nach Art. 39 TSchG geprüft habe. Gerade dies zeige, dass die Strafbarkeit nicht eindeutig ausgeschlossen sei und ein Strafverfahren zur näheren Abklärung hätte eröffnet werden müssen. Auch sonst sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Weder sei erhoben worden, welche Räumlichkeiten konkret betreten worden seien, noch, ob diese überhaupt vom Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG erfasst seien. Ebenso wenig sei geklärt worden, ob der Beschuldigte überhaupt einen dienstlichen Auftrag gehabt habe, auf dem Betrieb C._____ eine Kontrolle durchzuführen. Das Fehlen eines Kontrollrapports und eines Kontrollberichts spreche gegen einen solchen Auftrag. Hinzu komme, dass das betroffene Pferd gemäss Tierverkehrsdatenbank auf dem benachbarten kontrollierten Betrieb D._____ registriert gewesen sei, weshalb ein Zutritt zum Betrieb C._____ nicht erforderlich gewesen sei.

Weiter liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe sich auf einen Wahrnehmungsbericht zur Nachkontrolle abgestützt, ohne ihm diesen zugänglich zu machen. Damit habe keine Möglichkeit bestanden, sich zu einem entscheidwesentlichen Beweismittel zu äussern. Im Übrigen zeige bereits der Beizug dieses Berichts, dass der Sachverhalt nicht schon aufgrund der Strafanzeige oder eines Polizeirapports derart klar gewesen sei, dass eine Nichtanhandnahme hätte verfügt werden dürfen.

Ferner sei Art. 39 TSchG unzutreffend angewandt worden. Die Bestimmung verleihe dem Veterinärdienst kein unbeschränktes Zutrittsrecht, sondern sei unter Beachtung des Grundrechts auf Privatsphäre sowie der Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 8 EMRK auszulegen. Der Zutritt müsse demnach auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Da auf dem Betrieb C._____ keine Kontrolle durchgeführt und darüber weder vorgängig noch nachträglich informiert worden sei, fehle es bereits an einem Handeln im Rahmen des Tierschutzvollzugs und damit an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn der Zutritt im Zusammenhang mit einer Nachkontrolle erfolgt sein sollte, sei dieser nicht verhältnismässig gewesen, da das zu kontrollierende Pferd gemäss Tierverkehrsdatenbank auf dem benachbarten Betrieb registriert gewesen sei. Der Beschuldigte hätte daher zunächst dort dessen Anwesenheit und Haltungsbedingungen prüfen oder den Beschwerdeführer erneut kontaktieren und eine Kontrolle in dessen Anwesenheit durchführen können. Da zwischen der früheren Kontrolle und der Nachkontrolle mehrere Monate gelegen hätten, habe auch keine Dringlichkeit bestanden.

Schliesslich seien bei der Beurteilung der Zutrittsbefugnis auch strafprozessuale Grundsätze zu beachten. Aus der in Art. 39 TSchG vorgesehenen

Eigenschaft der Vollzugsorgane als Organe der gerichtlichen Polizei folge, dass auch die für polizeiliche Eingriffe geltenden Schranken zu berücksichtigen seien. Dies werde durch die kantonale Vollzugsverordnung bestätigt, welche für den Fall der Nichtgewährung des Zutritts auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung verweise. Diese Vorschriften seien daher zumindest analog im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung heranzuziehen.

4.3

In der Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung und führt ergänzend dazu aus, dass dem Veterinärdienst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 39 TSchG ein weitreichendes Zutrittsrecht zu sämtlichen Räumlichkeiten zustehe, in denen Tierhaltung möglich sei. Eine Nichtanhandnahme sei auch dann zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund offensichtlich gegeben sei, namentlich wenn ein Verhalten aufgrund einer Amtspflicht offenkundig erlaubt oder geboten sei. Aus der Strafanzeige selbst ergebe sich, dass jedenfalls der Stall und damit notwendigerweise auch das Grundstück des Beschwerdeführers betreten worden seien. Der Beschuldigte habe dies nicht bestritten. Aus den polizeilichen Ermittlungen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass weitere Räumlichkeiten unzulässigerweise betreten worden seien.

Hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung sei festzuhalten, dass sich der Tatverdacht aus der Strafanzeige nicht hinreichend klar ergeben habe, weshalb die Kantonspolizei mit Ermittlungen beauftragt worden sei. Der Beschuldigte sei polizeilich befragt worden und habe verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter auch den Wahrnehmungsbericht der Nachkontrolle. Gestützt auf den Polizeirapport und die Beilagen habe sich kein Anfangsverdacht erhärten lassen, der die Eröffnung einer Untersuchung geboten hätte. Eine Nichtanhandnahme müsse den Parteien nicht vorgängig angekündigt werden. In diesem Stadium bestehe auch kein Anspruch auf vorgängige Anhörung.

Unangemeldete Nachkontrollen seien geeignet, um früher festgestellte Mängel der Tierhaltung zu überprüfen. Vorliegend habe die Nachkontrolle dem Wohlergehen eines Pferdes gedient, bei dem anlässlich einer früheren Kontrolle tierschutzrechtliche Mängel festgestellt worden seien. Es sei zudem zulässig gewesen, auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nachschau zu halten, um ihn über die anstehende Kontrolle zu informieren, nachdem Klingeln und eine telefonische Kontaktaufnahme erfolglos geblieben seien. Der Eingriff in die Privatsphäre sei als leicht einzustufen und dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar.

Schliesslich seien die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung nicht anwendbar, da Tierschutzkontrollen faktisches

Verwaltungshandeln darstellten und der Veterinärdienst dabei nicht als Strafverfolgungsbehörde handle. Die kantonale Vollzugsverordnung erfasse nur Fälle, in denen der Zutritt aktiv verweigert und zwangsweise durchgesetzt werden müsse. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor, da der Beschwerdeführer vor Ort nicht angetroffen worden sei. Auch der Einwand, es habe an Anzeichen für Tierschutzmängel gefehlt, gehe fehl, da die Nachkontrolle gerade wegen früher festgestellter Mängel erfolgt sei.

4.4

In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen geltend, das Betreten habe entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in keinem tatsächlichen Zusammenhang mit dem Pferd "F._____" gestanden. Dieses habe sich im fraglichen Zeitpunkt nicht im betroffenen Stall befunden, was dem Veterinärdienst bekannt gewesen sei. Die Behauptung, das Betreten sei zum Wohlergehen des Pferdes erfolgt, sei daher als unhaltbare Schutzbehauptung zu werten.

Weiter habe der Beschuldigte zwar vor dem Betreten versucht, ihn telefonisch zu erreichen, beim anschliessenden Rückruf jedoch lediglich mitgeteilt, bereits mit dem Bruder des Beschwerdeführers Kontakt gehabt zu haben. Da dieser seine Teilnahme an der Kontrolle zugesichert habe und keine akute Gefährdung des Tierwohls vorgelegen habe, sei ein vorgängiges Betreten der Stallungen in Abwesenheit der Eigentümerschaft nicht gerechtfertigt gewesen; Der Beschuldigte hätte vielmehr zuwarten müssen, bis der Bruder des Beschwerdeführers vor Ort eingetroffen wäre.

5.

5.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Rahmen der unangemeldeten Nachkontrolle vom 15. September 2025 den Stall des Beschwerdeführers am Standort C._____ betrat. Hintergrund der Kontrolle war, dass anlässlich der angemeldeten Kontrolle vom 23. April 2025 festgestellt worden war, dass "F._____" am Standort C._____ ohne Gesellschaft anderer Equiden gehalten wurde (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2026, S. 2). Ebenfalls unbestritten ist, dass gemäss Tierverkehrsdatenbank das Pferd per 8. Mai 2025 auf den Betrieb E._____ GmbH am Standort D._____ umregistriert wurde (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2026, S. 2; Beschwerde Ziff. 16). Laut Wahrnehmungsbericht vom 15. September 2025 wurden deshalb beide Standorte kontrolliert, um festzustellen, ob sich "F._____" tatsächlich nicht mehr am bisherigen Standort befand und ob das Pferd am neuen Standort Kontakt zu Artgenossen hatte.

Unbestritten ist ferner, dass die vom Beschwerdeführer beanzeigte Person im Zeitpunkt der Kontrolle vom 15. September 2025 ein Mitarbeiter des kantonalen Veterinärdienstes und damit gemäss § 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung für den Vollzug

des eidgenössischen Tierschutzgesetzes und der bundesrätlichen Tierschutzverordnung zuständig war.

Strittig und zu prüfen ist, ob das durch den Beschuldigten erfolgte Betreten des zum Betrieb C._____ gehörenden Stalls berechtigt war.

5.2

Die mit dem Vollzug des Tierschutzrechts beauftragten Behörden haben von Bundesrechts wegen uneingeschränkten Zutritt zu sämtlichen Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 Satz 1 TSchG). Im Rahmen ihres Kontrolldienstes haben diese Organe die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 39 Satz 2 TSchG), was bedeutet, dass ihnen weitgehende Untersuchungsrechte zustehen (REBSA- MEN-ALBISSER, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, 1994, S. 234). Der Gesetzgeber nahm mit Art. 39 TSchG eine Interessenabwägung vor und schuf eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen; das Zutrittsrecht umfasst sämtliche Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Die behördlichen Kontrollen sind zweckmässigerweise unangemeldet durchzuführen, da vorgängig angekündigte Inspektionen keinen zuverlässigen und unverfälschten Eindruck von den tatsächlichen Verhältnissen vermitteln (REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 166 und S. 234). Den Veterinärdiensten steht gemäss Art. 39 TSchG der Zutritt zu privaten Räumlichkeiten unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 321, Fn. 1558). Sollte der Tierhalter den Zutritt oder die notwendige und zumutbare Mitwirkung bei der Kontrolle oder bei der Abklärung eines tierschutzrelevanten Sachverhalts verweigern, so können die Kontrollorgane die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und den Zutritt gegebenenfalls gewaltsam erzwingen (REBSAMEN-AL- BISSER, a.a.O., S. 234 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Kontrollen um faktisches Verwaltungshandeln bzw. Realakte; der kantonale Veterinärdienst handelt dabei somit nicht als Strafverfolgungsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3).

5.3

5.3.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird Art. 39 TSchG durch § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung nicht eingeschränkt, wozu der kantonale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) ohnehin nicht berechtigt wäre. § 24 der

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung regelt einzig den Fall, wie bei verweigertem Zutritt zu Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren vorzugehen ist, wenn also aktiv der Zutritt, z.B. zu den Stallungen, verhindert wird und der Zutritt somit gewaltsam erzwungen werden muss. Vorliegend lag unbestrittenermassen kein Fall einer solchen Zutrittsverweigerung vor, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Nachkontrolle abwesend und telefonisch nicht erreichbar war.

Da es sich bei der hier vorliegenden Nachkontrolle um einen verwaltungsrechtlichen Realakt und nicht um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, greift das Zutrittsrecht – mangels Zutrittsverweigerung – aus Art. 39 TSchG in Abwesenheit des Halters. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine solche Kontrolle nur unter den Voraussetzungen einer strafrechtlichen Hausdurchsuchung – namentlich bei akuter Gefährdung des Tieres oder drohendem Beweisverlust – zulässig wäre, geht mangels Anwendbarkeit des Strafprozessrechts fehl.

5.3.2

Die Nachkontrolle vom 15. September 2025 stand in einem klaren und begründeten tierschutzrechtlichen Zusammenhang. Anlässlich der angemeldeten Kontrolle vom 23. April 2025 war rechtskräftig beanstandet worden, dass das Pferd "F._____" entgegen den gesetzlichen Vorgaben einzeln und ohne den erforderlichen Sozialkontakt zu Artgenossen gehalten wurde (vgl. Verfügung des Veterinärdienstes vom 30. Juli 2025). Zweck der Nachkontrolle war folglich die Überprüfung, ob dieser tierschutzwidrige Mangel behoben und ob der angegebene Standortwechsel des Tieres tatsächlich vollzogen worden war.

Wie sich aus dem Wahrnehmungsbericht vom 15. September 2025 ergibt, erstreckte sich die Nachkontrolle zur Überprüfung des effektiven Standortwechsels ausdrücklich auf beide potenziellen Haltungsorte, nämlich den Betrieb D._____ sowie den Betrieb C._____ (vgl. Wahrnehmungsbericht vom 15. September 2025, S. 1; Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2026, S. 2). Der Beschuldigte begab sich dabei zunächst zum Betrieb C._____, dem früheren Standort des Pferdes beziehungsweise dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers, welcher sich rund 200 Meter vom Betrieb D._____ entfernt befindet.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Kontrolle auf dem Betrieb C._____ unzulässig gewesen sei, weil das Pferd in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) seit dem 8. Mai 2025 auf dem Nachbarsbetrieb D._____ registriert war, verfängt nicht. Ein Registereintrag schliesst die Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltsorts eines Tieres nicht aus. Gegenstand und Zweck einer tierschutzrechtlichen Nachkontrolle ist gerade die Verifikation, ob die registrierten Daten mit den realen Haltungsbedingungen

übereinstimmen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die ursprünglichen tierschutzrechtlichen Mängel anlässlich der Kontrolle vom 23. April 2025 gerade auf dem Betrieb C._____ festgestellt worden waren. Da es sich beim Betrieb C._____ zudem um die Adresse des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers handelt, stellte der Versuch, ihn dort ausfindig zu machen, keine sachfremde oder willkürliche Massnahme dar.

Soweit der Beschwerdeführer weiter einwendet, auf dem Betrieb C._____ habe gar keine eigentliche Tierschutzkontrolle stattgefunden und insbesondere sei weder ein separater Kontrollrapport noch ein eigener Kontrollbericht erstellt worden, vermag auch dies die Rechtmässigkeit des Zutritts nicht in Frage zu stellen. Für die Zulässigkeit des Betretens ist nicht entscheidend, ob jeder Teilaspekt der Nachkontrolle gesondert dokumentiert wurde, sondern ob das Betreten funktional Teil der tierschutzrechtlichen Nachkontrolle war. Dies war vorliegend der Fall, da gerade überprüft werden sollte, ob sich das Pferd noch am bisherigen Standort befand beziehungsweise, ob der Standortwechsel effektiv vollzogen worden war. Dass sich der Kontrollbericht inhaltlich auf D._____ bezieht, erklärt sich ohne Weiteres damit, dass sich das Pferd effektiv dort befand und insoweit die eigentliche Kontrolle der Tierhaltung an diesem Standort erfolgte. Das vorgängige Aufsuchen von C._____ diente demgegenüber der Verifikation des Standortwechsels sowie der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer an dessen Betriebsadresse.

Auch aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf der Nachkontrolle telefonisch erreicht wurde und seine Teilnahme an der Kontrolle zusicherte, ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Bruder kurze Zeit später verfügbar war, machte dies das vorgängige kurze Aufsuchen des früheren Standorts nicht rechtswidrig. Der Kontrollzweck bestand gerade darin, beide Standorte unangemeldet in Augenschein zu nehmen und den effektiven Standortwechsel zu überprüfen.

5.3.3

Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, dass das Handeln des Beschuldigten am 15. September 2025 unverhältnismässig gewesen wäre. Der Eingriff in das Hausrecht des Beschwerdeführers im Betrieb C._____ wiegt leicht. Der Beschuldigte betrat einen offenstehenden Stall, rief nach dem Beschwerdeführer und verliess den Bereich wieder, nachdem dieser nicht angetroffen worden war. Er setzte keine Gewalt ein, überwand keine Zugangssperre, betrat keine Wohnräume und konnte insbesondere feststellen, dass sich das Pferd "F._____" nicht in den Stallungen des Standortes C._____ befand. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein von ihm installiertes Verbotsschild beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein privates Verbotsschild ein gesetzlich vorgesehenes Zutrittsrecht nicht auszuschliessen vermag.

Das Vorgehen war zudem geeignet, um zu klären, ob sich das kontrollrelevante Pferd "F._____" noch auf dem Betrieb C._____ befand, und um den Beschwerdeführer für die Kontrolle zu erreichen. Es war auch erforderlich, da Klingeln und telefonische Kontaktversuche zunächst erfolglos blieben. Der Beschuldigte musste unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf seinem Landwirtschaftsbetrieb aufhielt, zumal es bei einem Landwirtschaftsbetrieb naheliegt, den Eigentümer dort bei der Verrichtung von Arbeiten anzutreffen. Schliesslich war das Vorgehen auch zumutbar, weil der Zutritt räumlich und zeitlich eng begrenzt blieb und sich auf eine offensichtlich zur Tierhaltung geeignete Stallung bezog.

5.3.4

Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm der Wahrnehmungsbericht vom 15. September 2025 vor Erlass der Nichtanhandnahme nicht vorgelegt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Stadium der Nichtanhandnahme weder verpflichtet war, diesen Bericht vorab zuzustellen, noch dem Beschwerdeführer hierzu vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4). Der wesentliche Inhalt des Berichts wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2026 transparent wiedergegeben, und der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren umfassend dazu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.

5.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte den Stall des Beschwerdeführers am 15. September 2025 im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Nachkontrolle und gestützt auf Art. 39 TSchG betrat. Das Verhalten war durch seine amtliche Befugnis gedeckt, weshalb es an der für Art. 186 StGB erforderlichen Unrechtmässigkeit fehlt. Damit bestand kein hinreichender Tatverdacht auf Hausfriedensbruch. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durfte das Verfahren daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand nehmen.

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 90.00, zusammen Fr. 1'090.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Gerichtskasse noch Fr. 90.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. Oktober 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Perner

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.