Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SST.2014.82

SST.2014.82 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2014-08-14

Rubrum

2014 Strafrecht 27 Aus dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 14. August 2014 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen E.A. (SST.2014.82).

Regeste

1 Art. 90 Abs. 3 SVG Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 3 SVG ergibt sich, dass für das Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ausschliesslich Art. 91 SVG anwendbar ist.

Erwägungen

2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 26. September 2013 mit seinem Personenwagen AG (…) von Fahrwangen nach St. Urban fuhr und unterwegs reichlich Alkohol konsumierte. Nach einem kurzen Halt in St. Urban fuhr er in der Folge weiter Richtung Murgenthal und verlor um ca. 03.30 Uhr zufolge seines Blutalkoholgehalts von mindestens 1.94 ‰ auf der Bergstrasse in Murgenthal die Herrschaft über seinen Wagen, woraufhin er von der Strasse abkam und mit seinem Wagen im Strassengraben landete. 2.2. 2.2.1. Wer u.a. wegen Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG).

2.2.2. Nach Art. 91 Abs. 1 SVG in der im Zeitpunkt der Tat bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt (aArt. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG). Welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt, legt die Bundesversammlung fest (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 91 Abs. 2 SVG). 2.2.3. Gemäss dem seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Art. 90 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 2). Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Abs. 3). Absatz 3 ist gemäss Abs. 4 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (lit. a); mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c); mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (lit. d).

2.3. 2.3.1. Besteht für eine bestimmte Verkehrsregel (hier: Art. 31 Abs. 2 SVG) eine besondere Strafbestimmung (hier: Art. 91 SVG), so gelangt nach der Lehre nur diese zur Anwendung (HANS MAURER, in: OF-Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 90 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011, N. 32 zu Art. 91 SVG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6A.82/2001 vom 28. September 2001 E. 2c/cc; vgl. zur Konkurrenz von Art. 90 und 91 SVG auch HANS GIGER, OF-Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 52 zu Art. 90 SVG). Dem ist zuzustimmen. Wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 3 SVG ergibt, ist für das Führen eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ausschliesslich Art. 91 SVG anwendbar: 2.3.2. Die sog. "Raser-Strafnorm" von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erst im parlamentarischen Verfahren ins Spiel gekommen (vgl. die Botschaft des Bundesrates zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 [zit. Botschaft], BBl 2010 8513, wonach die Strafbestimmungen von Art. 90– 99 SVG noch keine materiellen Änderungen erfuhren). Der Gesetzgeber reagierte mit Art. 90 Abs. 3 SVG (ursprünglich Abs. 2bis) auf die Raser-Initiative von Roadcross (vgl. dazu die Voten Büttiker, Brändli und Leuthard, AB 2011 S 678 f.). Das Parlament übernahm den Initiativtext praktisch wörtlich (vgl. den Initiativtext auf der Internetseite der Initiantin Roadcross, www.raserinitiative.ch). Wie sich schon aus dem Namen der Initiative ergibt, war es ihr Ziel, härter gegen Raser vorzugehen. Dies kommt in den beispielhaft aufgezählten strafbaren Verhaltensweisen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) zum Ausdruck. Bundesrätin Leuthard fasste es gar dahingehend zusammen, dass man sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG auf die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten beschränken müsse (AB 2011 S 679). Auch die von Weissenberger

genannte weitere denkbare elementare Verkehrsregelverletzung – es kann beispielsweise die Qualifikation unter Umständen erfüllen, wer ungebremst mit 50 km/h ein Stopp-Signal missachtet und über eine Kreuzung fährt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Reformpaket "Via sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwendungsprobleme, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012 [zit. Reformpaket "Via sicura"], S. 420) – geht in diese Richtung. Demgegenüber steht das Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration nicht per se in einem Raser-Zusammenhang. Zu beachten ist sodann der neu geschaffene Art. 90a SVG. Art. 90a Abs. 1 SVG regelt die Voraussetzungen für die Einziehung dahingehend, dass bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliegen muss. Laut Botschaft des Bundesrates zu Via Sicura, a.a.O., S. 8513, offenbart sich ein solches Verhalten "in einer hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Schikanestopp bei hoher Geschwindigkeit. Bei diesen Verhaltensweisen handelt es sich in der Regel um solche, die unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen (Art. 129 StGB)". Auch wenn die Raser-Strafnorm erst durch das Parlament eingefügt wurde, entsprechen deren Voraussetzungen weitgehend den vom Bundesrat mit der neuen Einziehungsnorm verfolgten Intentionen. Von der Einziehungsnorm klarerweise nicht erfasst ist allerdings das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG), ausser der Täter habe dabei zusätzlich Art. 90 Abs. 2 oder 3 SVG erfüllt (WEISSENBERGER, Reformpaket "Via sicura", a.a.O., S. 424). 2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die strafbaren Verhaltensweisen in Art. 90 Abs. 3 SVG zwar nur beispielhaft aufgezählt werden und eine Subsumierung des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration unter diese Bestimmung vom Wortlaut der Bestimmung her deshalb nicht zum vornherein ausgeschlossen ist. Aus der Entstehungsgeschichte und dem wahren Sinn der Bestimmung ergibt sich indessen, dass das Führen eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration von

Art. 90 Abs. 3 SVG richtigerweise nicht erfasst wird, sondern ausschliesslich unter Art. 91 SVG fällt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 31, Art. 55, Art. 90, Art. 90a, Art. 91, Art. 92, Art. 93, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 97, Art. 98 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.