SST.2025.81
Rubrum
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.81 (ST.2024.80/166; StA.2023.247)
Urteil vom 4. September 2026
Besetzung
Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Bosnien und Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Advokatin Stefanie Stoll, […]
Gegenstand
Vergewaltigung usw.
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 11. Juni 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, mehrfachen Drohungen gegenüber der Ehegattin, mehrfacher Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung gegenüber der Ehegattin, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten begangen an der Ehegattin sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschäft: STA.2023.247).
1.2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 15. August 2024 (Geschäft: STA.2024.4750) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn und Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 180.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe.
Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschuldigte in der Folge Einsprache erhoben.
1.3.
Mit Urteil ST.2024.80 vom 5. Dezember 2024 stellte das Bezirksgericht Zofingen das Verfahren in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ein. Es verurteilte den Beschuldigten wegen Drohung (betr. Anklageziff. I.1.b), Beschimpfung (betr. Anklageziff. I.1.b) und Tätlichkeiten (Anklageziff. I.1.a) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, einer Gesamtgeldstrafe (zusammen mit einer widerrufenen Geldstrafe) von 100 Tagessätzen à Fr. 140.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe. Von den übrigen Vorwürfen sprach es ihn frei.
1.4.
1.4.1.
Mit Berufungserklärung vom 19. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten, einer Gesamtgeldstrafe (zusammen mit der zu widerrufenden Geldstrafe) von 170 Tagessätzen à Fr. 140.00 sowie einer Busse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem sei der Beschuldigte für 15 Jahre des
Landes zu verweisen, unter Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS).
1.4.2.
Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. April 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Berufungsanträge ein.
1.4.3.
Mit Eingabe vom 16. April 2025 erhob der Beschuldigte Anschlussberufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe und entsprechend sei auch auf den Widerruf zu verzichten. Es sei ihm für die erstandene Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 35'435.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 19. April 2023 sowie eine Genugtuung von Fr. 66'355.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. August 2023 zuzusprechen. Ebenso beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.
1.5.
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 15. August 2024 hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Beschuldigten mit Urteil ST.2024.166 vom 29. April 2025 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 180.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Betreffend den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Tessin vom 23. November 2022 wurde auf einen Widerruf verzichtet, der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
1.6.
1.6.1.
Mit Eingabe vom 28. November 2025 reichte der Beschuldigte im Verfahren SST.2025.81 betr. Vergewaltigung usw. eine vorgängige Anschlussberufungsbegründung sowie Berufungsantwort ein.
1.6.2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm reichte am 16. Dezember 2025 eine Anschlussberufungsantwort ein, in welcher sie die Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten beantragte.
1.6.3.
Der Beschuldigte reichte am 29. Januar 2026 und am 2. März 2026, die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2026 und am 16. März 2026 je eine Stellungnahme ein.
1.7.
Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2026 hat der Beschuldigte das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. April 2025 angefochten. Er beantragte, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung sei er wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Ordnungsbusse von Fr. 180.00 zu verurteilen.
Dieses Berufungsverfahren wurde vom Obergericht in der Folge unter der Verfahrensnummer SST.2026.51 geführt.
1.8.
Mit Verfügung vom 29. April 2026 wurden die Berufungsverfahren SST.2025.81 und SST.2026.51 vereinigt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren nunmehr unter der Verfahrensnummer SST.2025.81 weitergeführt werde und dass sich die amtliche Verteidigung auf das gesamte (vereinigte) Berufungsverfahren erstreckt.
1.9.
Am 4. Mai 2026 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Berufungsantwort in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten betr. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (früheres Verfahren SST.2026.51) ein und beantragte deren Abweisung.
2.
Die Berufungsverhandlung fand am 12. Juni 2026 statt.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Dezember 2024 gegen die Freisprüche (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids), entsprechend auch gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 - 5) und die Kostenverlegung (Dispositivziffer 8). Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche (Dispositivziffer 2), die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 - 5), den Widerruf (Dispositivziffer 6) und die Kostenverlegung (Dispositivziffer 8). Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Entscheid über das beschlagnahmte Mobiltelefon (Dispositivziffer 7).
In Bezug auf die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. April 2025 sind der
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 Alinea 1 des angefochtenen Entscheids) und damit einhergehend die Strafzumessung (Dispositivziffern 2 und 3) und die Kostenverlegung (Dispositivziffern 7 und 8) angefochten. Im Übrigen ist dieses Urteil nicht angefochten worden und entsprechend nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
Hinsichtlich der Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Dezember 2024 ergibt sich Folgendes:
2.1
2.1.1
Gemäss Anklageziffer I.1.a.1 ([sexuelle] Gewalt in der Wohnung) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. Januar 2023 um ca. 6.00 Uhr morgens seine im Ehebett schlafende Ehefrau, B.K._____ (heute: B.M._____) am damaligen gemeinsamen Wohnort durch Reissen an den Haaren aufgeweckt, ihr sein Geschlechtsteil vors Gesicht gehalten, als «Schlampe» betitelt und aufgefordert zu haben, ihn oral zu befriedigen. Nachdem B.M._____ nichts dergleichen gemacht habe, habe der Beschuldigte sein Geschlechtsteil mit Gewalt in den Mund von B.M._____ gedrückt und habe sie daraufhin mit der rechten offenen Hand ins Gesicht geohrfeigt, die Jogginghose runtergerissen und sie angeschrien, sie solle sich umdrehen, damit er sie «in den Arsch ficken könne, denn sie verdiene es nur so gevögelt zu werden, in den Arsch». Der Beschuldigte habe B.M._____ zudem vorgeworfen, «mit anderen zu vögeln», wobei er ihr wiederum ins Gesicht geschlagen habe, als B.M._____ den Geschlechtsverkehr verweigert habe. Sie habe sich zunächst immer wieder vom Beschuldigten weggedreht, weshalb dieser immer wütender geworden sei, sie zurückgezogen und wiederholt mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen und ihr schreiend befohlen habe, sich umzudrehen. Als B.M._____ dem nachgekommen sei, habe der Beschuldigte mehrmals mit dem Finger über den Anus von B.M._____ gestrichen und habe diesen auch mit der Spitze seines Geschlechtsteils berührt und habe versucht, anal einzudringen, wobei er dann vaginal einmal in sie rein- und wieder rausgestossen sei. B.M._____ habe sich weggezogen, da es ihr Schmerzen verursacht habe und habe dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie keine dieser Handlungen wolle, indem sie ihn weinend angefleht habe, es nicht zu tun.
Mit den geschilderten Handlungen habe der Beschuldigte B.M._____ mit physischer und psychischer Gewalt zu Oralsex sowie zu Geschlechtsverkehr gezwungen, sie mehrfach in ihrem Ehrgefühl verletzt und mehrfach am Körper geschädigt.
2.1.2
Gemäss Anklageziffer I.1.a.2 (Gewalt im Auto und Wald) habe der Beschuldigte nach dem oben geschilderten Verhalten zu B.M._____ gesagt, dass sie nun gemeinsam zum Polizeiposten fahren würden, und befahl ihr, in das vor dem Wohnblock parkierte Auto zu steigen. Der Beschuldigte habe ein kleines Rüstmesser aus der Küchenschublade mitgenommen und dieses in der Fahrertüre verstaut. Der Beschuldigte bezeichnete B.M._____ als «Schlampe», welche an allem schuld sei. In der Folge sei er in ein nahegelegenes Waldstück gefahren und habe bei einer Art Wendeplatz am Anfang des Waldes angehalten. Der Beschuldigte habe das Rüstmesser mit seiner linken Hand behändigt und B.M._____ befohlen, ihm endlich zu erzählen, mit wem sie ihn die ganzen Jahre betrogen und wem sie Geld gegeben habe. B.M._____ habe Todesangst bekommen, habe geschrien und habe das Fahrzeug verlassen wollen, wobei der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie zu überfahren, falls sie die Türe nicht sofort wieder schliesse, was diese dann aus Angst auch getan habe. In der Folge habe der Beschuldigte B.M._____ mit seiner rechten Faust linksseitig in die Rippen geboxt und an ihren Haaren gezogen, wobei der Beschuldigte B.M._____ immer wieder gesagt habe, sie solle ihm sagen, «mit wem sie vögle». Zudem habe der Beschuldigte gesagt, er wolle tiefer in den Wald hinein, um ihr etwas anzutun, woraufhin B.M._____ erneut Todesangst bekommen habe. Sodann sei der Beschuldigte wieder nach Hause gefahren, wobei er auf der Rückfahrt, wie bereits auf der Hinfahrt, absichtlich auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, wobei B.M._____, in Todesangst, nur durch jeweiliges Eingreifen ins Lenkrad zwei Kollisionen mit entgegenkommenden und hupenden Fahrzeugen habe verhindern können.
Mit den geschilderten Handlungen habe der Beschuldigte B.M._____ mehrfach in Angst und Schrecken versetzt, sie mehrfach durch Androhung ernstlicher Nachteile genötigt etwas zu tun, sie mehrfach am Körper geschädigt sowie in ihrem Ehrgefühl verletzt.
2.1.3
Weiter (Anklageziff. I.1.a.3 [Gewalt in der Wohnung]) habe der Beschuldigte zu Hause angekommen B.M._____ erneut mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen. Bevor B.M._____ habe zur Arbeit gehen können, habe er sie nochmals gezwungen, ihn oral zu befriedigen, wobei der Beschuldigte mit steifem Glied auf dem Bett gelegen und B.M._____ mit bestimmender und aggressiver Stimme dies befohlen habe. B.M._____ habe aufgrund der Droh- und Gewaltkulisse angefangen, den Beschuldigten oral zu befriedigen. Da der Beschuldigte mit der Art und Weise nicht einverstanden gewesen sei, habe er den Kopf von B.M._____ immer stärker gegen seinen erigierten Penis gedrückt, so dass sie zwischendurch kaum Luft bekommen habe. Sie habe in der Folge versucht, sich vom Beschuldigten wegzuziehen, was diesen wütender gemacht habe, worauf er B.M._____ befohlen habe, nicht aufzuhören, worauf diese gehorcht habe. Es habe dem Beschuldigten wiederum nicht gepasst, weshalb er den Kopf von B.M._____ erneut gegen seinen Penis gedrückt habe, so dass diese habe würgen müssen. Der Beschuldigte habe schliesslich B.M._____ von sich gestossen mit den Worten «als Schlampe hätte sie es nur so verdient». Zuletzt habe B.M._____ ihre Verletzungen mit Make-Up verschleiert und sei zur Arbeit gegangen.
Mit den geschilderten Handlungen habe der Beschuldigte B.M._____ am Körper geschädigt, sie in ihrem Ehrgefühl verletzt und durch physische und psychische Gewalt genötigt, ihn oral zu befriedigen.
2.1.4
Sodann wurde dem Beschuldigten vorgeworfen (Anklageziff. I.1.b [Vorfall vom 12. Januar 2023]), dass er am 12. Januar 2023 um ca. 14.30 Uhr in der Wohnung zu B.M._____ gesagt habe, sie solle sich in ihrer Freizeit lieber prostituieren, statt gratis mit anderen Männern zu schlafen, so dass wenigstens Geld reinkomme. Als B.M._____ den Vorwurf des Fremdgehens sowie die Idee des Prostituierens verneinte, habe ihr der Beschuldigte wiederum eine Ohrfeige verpasst, sagte ihr, sie sei seine Sklavin und dürfe nur das machen, was er sage. Der Disput und dasselbe Thema (Untreue) hätten sich immer weiter hochgeschaukelt, wobei der Beschuldigte nicht aufgehört habe, B.M._____ der Lüge zu bezichtigen. Der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, ihr wegen den Lügen ihren Mund zuzukleben und sie so zu verprügeln, dass sie im Rollstuhl lande. Er werde ihr Elternhaus abfackeln, falls sie zur Polizei gehe. Weiter könne sie sich nicht vor dem Beschuldigten verstecken, denn er werde sie finden und in den Rollstuhl bringen.
Mit diesen Verhaltensweisen habe der Beschuldigte eine Tätlichkeit begangen, B.M._____ in ihrem Ehrgefühl verletzt und in Angst und Schrecken versetzt.
2.1.5
Gemäss Anklageziffer I.2 (Vorfälle Ende Sommer 2019) sei es bereits vor den obig geschilderten Vorfällen gegen Ende Sommer 2019 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am gemeinsamen Wohnort in Q._____ zu einem zunächst verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und B.M._____ gekommen. Daraufhin habe der Beschuldigte B.M._____ an den Haaren gerissen, zu Boden gebracht und sie knapp eine Minute lang mit beiden Händen gewürgt, so dass B.M._____ nach Luft habe schnappen müssen und es ihr langsam schwindelig geworden sei. Jegliche Abwehrreaktion von B.M._____ habe nicht geklappt, da der Beschuldigte auf ihr gekniet sei. Anschliessend habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sie noch mit seinem Fuss in die Rippen-, Bauch- und Rückengegend getreten. Aufgrund dieser Auseinandersetzung habe B.M._____ u.a. blaue Flecken am Hals und an den Rippen sowie starke Schmerzen im Haaransatz erlitten. Im ungefähr selben Zeitraum habe der Beschuldigte während eines Telefongesprächs mit B.M._____, welche sich zu diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern befand, sein Wort an seine über den Lautsprecher mithörende Schwiegermutter gerichtet und gesagt, dass sie mit B.M._____ eine «Schlampe» als Tochter habe und dass er B.M._____ umbringen werde.
Mittels des Würgens habe der Beschuldigte B.M._____ in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht und mittels der Tritte deren Körper geschädigt. Schliesslich habe er B.M._____ mit dem Tode bedroht.
2.2
2.2.1
Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der im angeklagten Tatzeitpunkt geltenden Fassung; in Kraft bis 30. Juni 2024) begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (in der im angeklagten Tatzeitpunkt geltenden Fassung; in Kraft bis 30. Juni 2024) ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1,6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen. Dieser Wille muss indes unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 mit Hinweis).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht erfordern die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4).
2.2.2
Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Menschen in anderer Weise als durch eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt.
Der Tatbestand erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123 StGB). Einfache Körperverletzungen sind z.B. ein ausgeschlagener Zahn oder eine gebrochene Nase. Verstauchungen, Blutergüsse, Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden sind hingegen nur dann einfache Körperverletzungen, wenn sie erhebliche Schmerzen verursachen (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a, 107 IV 40 E. 5c). Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt.
Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB).
2.2.3
Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Eine wiederholte Tatbegehung liegt vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und diese auf eine bestimmte Gewohnheit hinweisen (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweis).
Als Tätlichkeit gilt eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV
189 E. 1.2 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt.
2.2.4
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, einen bestimmten Menschen mindestens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen und er muss dies wollen bzw. in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6).
Der Täter wird gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe begangen wurde.
2.2.5
Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c).
2.2.6
Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag der Beschimpfung strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Als Beschimpfung gelten typischerweise die alltäglichen Schimpf- worte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Subjektiv muss der Täter mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein handeln, dass seine Äusserung mindestens möglicherweise ehrenrührig ist.
2.3
2.3.1
Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 11. Januar 2023 lediglich in Bezug auf die vom Beschuldigten gegenüber B.M._____ vorgeworfenen Tätlichkeiten als erstellt erachtet. Von den diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigungen, der Drohungen, der Nötigungen und der Beschimpfungen hat es den Beschuldigten «in dubio pro reo» freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3 ff.).
Den Sachverhalt in Bezug auf die Vorfälle vom 12. Januar 2023 hat die Vorinstanz in Bezug auf die Beschimpfung und die Drohung als erstellt erachtet und den Beschuldigten diesbezüglich schuldig gesprochen. Die Ohrfeige lasse sich hingegen nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit freigesprochen wurde (vorinstanzliches Urteil, E. 7.3 ff.).
2.3.2
Die Staatsanwaltschaft, welche die vorinstanzlichen Freisprüche angefochten hat, macht mit Berufungsbegründung einerseits geltend, dass sämtliche Einvernahmen von B.M._____, entgegen der Annahme der Vorinstanz, verwertbar seien. Im Übrigen führt sie aus, dass die Aussagen von B.M._____ entgegen der Vorinstanz konsistent und detailreich seien und sich mit dem angeklagten Sachverhalt in Einklang bringen liessen. Der Beschuldigte widerspreche sich zudem mehrfach und seine Aussagen seien weniger glaubhaft als diejenigen von B.M._____ (Berufungsbegründung, S. 2 bis 8). In Bezug auf die von der Vorinstanz unter den Tatbestand der Tätlichkeiten subsumierten Verletzungen von B.M._____ führt die Staatsanwaltschaft mit Berufung aus, dass es sich dabei beim blauen Auge, den starken Schmerzen am Haaransatz sowie der Schürfwunde im Gesicht um eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB handle und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen sei (Berufungsbegründung, S. 8).
2.3.3
Der Beschuldigte räumt nur gewisse Drohungen und Beschimpfungen ein, bestreitet im Übrigen aber die ihm gemachten Vorwürfe. Die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Er macht mit Anschlussberufung zudem geltend, dass die von B.M._____ erlittenen Verletzungen im Rahmen der einvernehmlichen Sexualpraktiken entstanden seien. Die
Widerrechtlichkeit entfalle, da B.M._____ ihr Einverständnis für die Tätlichkeiten gegeben habe (Anschlussberufungsbegründung, S. 2).
2.4
2.4.1
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil von B.M._____ sollen sich am 11. und 12. Januar 2023 zugetragen haben.
Eine erste delegierte Einvernahme von B.M._____ fand bereits am 23. Januar 2023 statt. Eine weitere Einvernahme fand am 26. September 2023 durch die Staatsanwaltschaft statt. Sodann wurde B.M._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2024 sowie der Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2026 einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen und unmittelbaren Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären.
Wie zu zeigen sein wird, kann letztlich offen bleiben, ob die erste delegierte Einvernahme von B.M._____ verwertbar ist, da sich der massgebliche Sachverhalt hinsichtlich jener Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1, in denen ein Schuldspruch erfolgt (Vergewaltigung, sexuelle Nötigungen, Drohung, Nötigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten), auch ohne diese Aussagen rechtsgenüglich erstellen lässt. Hingegen lässt sich der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung und der Drohung (angeklagte Vorfälle Ende Sommer 2019 gemäss Anklageziff. 2) nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist.
2.4.2
2.4.2.1
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 11. Januar 2023 zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und B.M._____ sowie gewissen Schlägen gekommen ist. Während B.M._____ aussagt, die angeklagten sexuellen Handlungen und Schläge seien am 11. Januar 2023 gegen ihren Willen erfolgt, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, es habe sich um einvernehmliche sexuelle Handlungen gehandelt, was auch die dabei erfolgten Tätlichkeiten rechtfertige, da B.M._____ mit diesen einverstanden gewesen sei.
Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung namentlich ausgesagt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 30 f.), B.M._____ sei am 11. Januar 2023 auf seine Bettseite gekommen. Sie hätten sich zuerst gestreichelt und dann ausgezogen. Dann habe sie angefangen, Oralsex mit ihm zu haben und danach hätten sie «normal» angefangen, wobei sie es tiefer und härter gewollt habe. Er habe sie dabei an den Haaren gehalten und auf die eine und andere Seite geschlagen, aber es seien nur
«Spielschläge» gewesen. Er habe sie auch auf den Po geschlagen, aber nicht, dass sie Schmerzen habe, sondern um die Lust zu steigern.
Demgegenüber hat B.M._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 ff.) ausgesagt, dass sie am 11. Januar 2023 kurz vor 6 Uhr am Morgen wach geworden sei, weil der Beschuldigte nackt bei ihr an der Bettkante gestanden sei und sexuelle Handlungen gewollt bzw. von ihr eingefordert habe. Er habe ihr konfuse Schuldvorwürfe gemacht, sie (auf Bosnisch) als Hure und Schlampe beschimpft und sei körperlich übergriffig geworden, mithin habe er ihr mehrmals Ohrfeigen gegeben. Der Beschuldigte habe versucht, seinen Penis in ihren Mund einzuführen. Sie habe das nicht gewollt. Er habe dann von ihr gewollt, dass sie sich umdrehe, um den analen Verkehr mit ihr zu vollziehen, sie habe sich aber abdrehen können. Er habe sie immer wieder an den Hüften gehalten und in der Folge habe er es einmal geschafft, mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen, obwohl sie versucht habe, sich wegzudrehen. Mit den Fingern habe er sie nicht penetriert, weder vaginal noch anal. Später, nachdem sie mit ihm mit dem Auto habe wegfahren müssen und wieder in die Wohnung zurückgekommen sei, habe er sie kurz vor 7.00 Uhr dazu gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Sie habe seinen Penis ein bis zwei Mal in den Mund genommen, er sei aber nicht zum Samenerguss gekommen. Er habe sie dann weggeschickt. Sie habe die ganze Zeit Angst gehabt, weil sie nicht verstanden habe, warum der Beschuldigte so auf sie losgegangen sei und was noch passieren würde. Für sie sei es eine ausweglose Situation gewesen.
2.4.2.2
Für das Obergericht ist erstellt, dass es hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen und auch eingestandenen sexuellen Handlungen (Oralverkehr, Vaginalverkehr) nicht bloss bei einem «Nein» von B.M._____ geblieben ist, sondern sich der Beschuldigte mittels Gewalt (Ohrfeigen, Schläge ins Gesicht, Festhalten und Zurückziehen an der Hüfte) und Drohungen bewusst über den erkennbaren Willen von B.M._____ hinweggesetzt hat.
Grundsätzlich ist unbestritten, dass der Beschuldigte und B.M._____ am 11. Januar 2023 zwar noch in derselben Wohnung gewohnt und im gemeinsamen Doppelbett übernachtet haben, es aber keine Liebesbeziehung mehr war. Eine Trennung stand zumindest im Raume. Die Angaben darüber, wann B.M._____ und der Beschuldigte vor dem 11. Januar 2023 zuletzt einvernehmlichen Sex gehabt haben, gehen auseinander. Während B.M._____ aussagte, es sei sicher mehrere Monate vor dem 11. Januar 2023 gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18), hat der Beschuldigte ausgeführt, es sei am 4. oder 5. Januar 2023 in den Ferien zu Sex gekommen. Selbst wenn auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen wäre, so steht damit fest, dass der letzte einvernehmliche Sex bereits so lange her war und sich unter anderen Umständen zugetragen hat, dass am 11. Januar 2023 für ihn erkennbar nicht von einer Situation ausgegangen werden konnte, dass er subjektiv hätte annehmen können, B.M._____ könnte mit den von ihm anbegehrten sexuellen Handlungen einverstanden sein. Dies umso mehr, als es nach den glaubhaften Aussagen von B.M._____ noch nie zuvor zu einer vergleichbaren Situation mit sexuellen Handlungen am Morgen früh gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19).
B.M._____ hat den genauen Ablauf der sexuellen Handlungen und der damit einhergehenden Tätlichkeiten und Drohungen nicht immer exakt gleich geschildert (siehe zu den einzelnen Aussagen von B.M._____: vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.1, E. 5.2.1 und E. 6.2.1, sowie Protokoll der Berufungsverhandlung). Das ist letztlich aber nicht von entscheidender Bedeutung. Mithin lassen sich die Widersprüche in den Aussagen oder dass sie z.B. einen zuvor erwähnten Umstand später weggelassen und umgekehrt einen zuvor nicht erwähnten Umstand später ergänzt hat, einerseits dadurch erklären, dass B.M._____ überhaupt erst durch das bedrängende Auftreten des Beschuldigten wach geworden ist und sodann alles sehr schnell und für sie überraschend geschehen ist. Andererseits ist sodann der Zeitablauf zwischen den einzelnen Einvernahmen zu beachten und namentlich, dass sie versucht hat, den ganzen Vorfall – und wohl auch die Beziehung zum Beschuldigten – zu verdrängen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass alle Aussagen im Detail gleich ausfallen. Jedenfalls kann aus den Abweichungen in den Aussagen von B.M._____ nicht der Schluss gezogen werden, die von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung geschilderten sexuellen Handlungen hätten überhaupt nicht stattgefunden, zumal der Beschuldigte überhaupt nicht bestreitet, dass es am 11. Januar 2023 am Morgen zuerst zu oralem und dann «normalem» Sex mit ihr gekommen ist. Unter diesen Umständen geht es auch nicht an, allein aus gewissen Abweichungen in ihren Aussagen zum genauen Ablauf der sexuellen Handlungen darauf schliessen zu wollen, die sexuellen Handlungen hätten entgegen ihren im Übrigen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen nicht gegen ihren Willen oder ohne Nötigungsmittel stattgefunden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass B.M._____ ein Motiv dafür hätte, den Beschuldigten falsch zu belasten. Sie hatte sich zwar ursprünglich als Privatklägerin konstituiert. Später hat sie sich aber nicht mehr aktiv als Partei mit eigenen Anträgen beteiligt und auch keine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung gestellt. Nach eigenen Angaben hat sie das vorinstanzliche Urteil nicht gelesen; sie wolle mit dem Ganzen abschliessen, so dass sie nicht mehr daran erinnert werde. Hinzu kommt, dass sie bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil vom Beschuldigten einvernehmlich geschieden
worden ist, sie sich mithin auch keine Besserstellung z.B. in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der Regelung der Schulden unter den Ehegatten erhoffen konnte.
Bei einer Gesamtwürdigung erweisen sich die Aussagen von B.M._____ bezüglich des eigentlichen Kerngeschehens der zur Anklage gebrachten Vergewaltigung und sexuellen Nötigungen insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar, während die Darstellung des Beschuldigten, dass es am 11. Januar 2023 am Morgen früh spontan zu einvernehmlichem Oral- und Vaginalsex ohne Nötigungsmittel gekommen sei, nicht zu den übrigen Umständen passt und insgesamt als unglaubhafte Schutzbehauptung erscheint. Erstellt ist für das Obergericht auch, dass B.M._____ ihren ablehnenden Willen nicht nur verbal, sondern auch durch das stets versuchte Wegdrehen so gezeigt hat, dass dem Beschuldigten unmissverständlich klar sein musste, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Auch den zweiten Oralsex hat B.M._____ für den Beschuldigten erkennbar nur deshalb vorgenommen, weil sie unter dem zuvor massiv auf sie ausgeübten Druck und den gegen sie verübten Tätlichkeiten stand.
Zusammengefasst ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Januar 2023 B.M._____ unter Anwendung von physischer und psychischer Gewalt (Ohrfeigen und Schläge, Festhalten der Hüfte, Beschimpfungen, Drohungen) zuerst zu Oralsex und dann zu Vaginalsex und nach einem Unterbruch erneut zu Oralsex gezwungen hat und damit den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfüllt hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und ist gutzuheissen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung haben weder B.M._____ noch der Beschuldigte ausgeführt, dass es am 11. Januar 2023 zu analem Verkehr gekommen sei. Zwar habe der Beschuldigte von B.M._____ analen Verkehr verlangt bzw. ihr gesagt, dass sie diesen verdient hätte, doch habe sie sich abdrehen können. Ob der Beschuldigte danach versucht hat, den analen Verkehr mit Gewalt zu erzwingen oder er mit dem Finger in den Anus von B.M._____ eingedrungen ist, lässt sich jedoch nicht erstellen. Damit steht auch nicht fest, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch einer sexuellen Nötigung – die anale Penetration wurde damals noch nicht vom Tatbestand der Vergewaltigung erfasst – überschritten hat, obwohl es ihm in der Folge gelungen ist, mit seinem Penis vaginal, nicht jedoch anal in B.M._____ einzudringen. Diesbezüglich erfolgt somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung.
2.4.3
Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 4.4 f.) bestehen keine Zweifel daran, dass es am 11. Januar 2023 zu den in der Anklage geschilderten Ohrfeigen und Schlägen gekommen ist und der Beschuldigte B.M._____ zudem mehrfach an den Haaren gezogen hat. Abzustellen ist diesbezüglich nicht nur auf die glaubhaften Aussagen von B.M._____, sondern auch den damit in Einklang stehenden Notfallbericht des Spitals Zofingen (Prellungen am Auge und Unterkiefer) und die Feststellung des Hauswarts, der B.M._____ in der Waschküche mit Verletzungen im Gesicht gesehen hat. Selbst der Beschuldigte räumt gewisse Ohrfeigen und leichte Schläge sowie das Ziehen an den Haaren ein, auch wenn er – unglaubhaft – ausführt, diese hätten nur während der sexuellen Handlungen stattgefunden und B.M._____ sei damit einverstanden gewesen.
Entgegen der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei den Ohrfeigen und Schlägen jedoch um Tätlichkeiten und nicht um einfache Körperverletzungen, sind die Prellungen sowie die kleine Schürfwunde im Gesicht von B.M._____ doch vergleichsweise schnell und folgenlos verheilt und ist nicht erstellt, dass sie Schmerzen gehabt hätte, die über jene, die üblicherweise mit einer Tätlichkeit einhergehen, erheblich hinausgegangen sind. Es bleibt diesbezüglich somit beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Damit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung beantragt, abzuweisen.
2.4.4
Der Beschuldigte hat die ihm im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen und der Autofahrt am 11. Januar 2023 sowie am 12. Januar 2023 vorgeworfenen Drohungen und Beschimpfungen zumindest teilweise eingeräumt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 48). Im Übrigen kann diesbezüglich und auch hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B.M._____ abgestellt werden. Zwar bestehen namentlich in Bezug auf die Frage, wann genau der Beschuldigte sich eines Messers bedient hatte und wie genau er dieses bei der Autofahrt mitführte, gewisse Abweichungen in den Aussagen von B.M._____ (siehe zu den einzelnen Aussagen von B.M._____: vorinstanzliches Urteil, E. 5.2 sowie Protokoll der Berufungsverhandlung). Dies führt jedoch nicht zur Annahme, dass sich ihre Aussagen zu den im Einzelnen angeklagten Beschimpfungen, Drohungen und Nötigungen als unglaubhaft erweisen würden. Tatsächlich gibt es denn auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb B.M._____ nach den sexuellen Übergriffen und noch vor ihrem Arbeitsbeginn mit dem Beschuldigten eine Autofahrt hätte unternehmen sollen, wenn sie dazu nicht massiv unter Druck gesetzt worden wäre. Sie hat denn auch glaubhaft ausgesagt, dass sie sich zu dieser Autofahrt gedrängt sah, weil sie in dieser Situation das Gefühl gehabt habe, dass sie keinen Ausweg habe und sie dem Beschuldigten gehorchen müsse, was er ihr bereits vorher zu verstehen gegeben habe. Gestützt auf die Aussagen von B.M._____ ist davon auszugehen, dass es auf dieser Fahrt immer wieder zu Schuldvorwürfen (namentlich, dass B.M._____ «schuld» sei und ihn betrüge) und zu Beschimpfungen gekommen ist, wie dies der Beschuldigte denn auch in anderem Zusammenhang eingeräumt hat. Ebenso glaubhaft ist, dass B.M._____, als der Beschuldigte bei einem
Waldstück angehalten hat, das Auto hat verlassen wollen, der Beschuldigte ihr aber damit gedroht hat, sie zu überfahren, falls sie nicht sofort wieder einsteige bzw. im Auto bleibe. B.M._____ hat diese Drohung, beim Verlassen des Autos überfahren zu werden, unzweifelhaft als reale Gefahr für ihr Leib und Leben empfunden und ist nur aufgrund der vom Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation und Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit im Auto verblieben und zusammen mit dem Beschuldigten zurück zur Wohnung gefahren.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass B.M._____ am 11. Januar 2023 am Morgen um ca. 06.30 Uhr einen Code der Bank C._____ erhalten hatte, wohl für ein Login. Wie genau es sich damit verhält, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls ist es nicht so, dass die Zusendung dieses Codes die von B.M._____ geschilderte Autofahrt ausschliessen würde, zumal diese vom Beschuldigten nicht grundsätzlich bestritten wird. Zudem ist ohne weiteres denkbar, dass dieser Code z.B. im Zusammenhang mit dem Abruf des Kontostands in der App auf dem Mobiltelefon gesendet worden ist, zumal auch die finanzielle Situation immer wieder Grund für die Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und
Was die Beschimpfungen anbelangt, so war der Beschuldigte insofern geständig, als er anerkannte, B.M._____ als Schlampe bezeichnet zu haben, und ihr gesagt habe, sie solle doch lieber Geld für Sex verlangen als ihn gratis jemandem zu geben (UA act. 337). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er zumindest hinsichtlich der den 12. Januar 2023 betreffenden Vorwürfe eingeräumt, dass er geschrien und geflucht und wirklich sehr schlimme Sachen zu B.M._____ gesagt habe. Er sei sehr laut gewesen. Es habe in der Wohnung sehr dünne Wände gehabt und alle Nachbarn hätten das gehört. Er habe ihr gesagt, dass sie eine Hure sei, sie solle sich prostituieren und es wäre besser, sie würde sich für Geld verkaufen als unentgeltlich. Er wisse, dass es nicht okay gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 33 f.).
Insoweit sich der Beschuldigte hinsichtlich der Drohungen, Nötigungen und Beschimpfungen darauf beruft, dass er im Affekt oder bloss wegen eines entschuldbaren Gemütszustands gehandelt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 48), so ist ihm nicht zu folgen. Aufgrund der Handlungsweise des Beschuldigten sowohl am 11. Januar 2023 als auch am 12. Januar 2023 ist zwar davon auszugehen, dass er sich in einem emotional aufgewühlten Zustand befunden hatte. Ernsthafter Anlass, aufgrund seines Gemütszustands an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln, bestand aber ebenso wenig, wie für die Annahme, dass er in einem (entschuldbaren) Affekt gehandelt hätte.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung schuldig zu sprechen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet.
2.4.5
Was die angeklagten Vorwürfe betrifft, die sich Ende Sommer 2019 zugetragen haben sollen, so lassen sich diese mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 8.3 f.) allein gestützt auf die Aussagen von B.M._____ nicht rechtsgenügend nachweisen.
B.M._____ hatte das in der Anklage auf «Ende Sommer 2019» eingegrenzte Würgen vor Vorinstanz quasi als Nebensächlichkeit geschildert. Erst auf Nachfrage hin, wie es zu diesem Würgen gekommen sei, führte sie aus, dass der Beschuldigte sie gepackt und zu Boden gebracht habe und sie dort gewürgt habe. Er habe auch den Tisch umgekippt und Stühle umgeschlagen, weil er so wütend gewesen sei (GA act. 109). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte B.M._____ dazu nur noch sehr vage Aussagen machen, so dass es irgendwann im Jahr 2017/2018 einen Streit gegeben habe, der Beschuldigte Tische und Stühle umgeworfen und sie gewürgt habe. Sie wisse nicht mehr, weshalb die Situation damals eskaliert sei. Sie habe zwar nicht mehr wirklich Luft bekommen und nach Luft schnappen müssen, könne sich aber nicht mehr erinnern, wie lange das Würgen gegangen sei. Weder sei ihr schwarz vor den Augen geworden, noch habe sie Urinabgang gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 f.).
Unter diesen Umständen bestehen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass das Würgen von einer Dauer und/oder Intensität war, dass von einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB auszugehen wäre. Die blosse Möglichkeit, dass es bei einem Würgevorfall auch ohne entsprechende Anzeichen wie Stauungsblutungen, Ohnmacht oder Urin- und Stuhlabgang zu einer lebensbedrohenden Situation kommen kann, reicht unter den vorliegenden Umständen für einen Schuldspruch nicht aus, zumal B.M._____ selbst nicht etwa von einer lebensbedrohlichen Situation ausgegangen ist und namentlich nicht von einer Todesangst gesprochen hat.
Auch die weiteren dem Beschuldigten unter Ziffer 2 der Anklage geschilderten Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Drohung lassen sich nicht rechtsgenügend nachweisen. Die Aussagen von B.M._____ sind diesbezüglich zu unbestimmt und vage geblieben.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 2 (Vorfälle Ende Sommer 2019) vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet.
2.5
Hinsichtlich der Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. April 2025 ergibt sich Folgendes:
2.5.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2024 auf der Autobahn A2 einem anderen Fahrzeug mit einer (toleranzbereinigten) Durchschnittsgeschwindigkeit von 96 km/h über eine Distanz von 767.13 Meter mit circa 5 bis 10 Metern Abstand gefolgt sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1).
Der Beschuldigte bringt dagegen vor, eine Distanz (zwischen den Fahrzeugen) von 5 bis 10 Meter über eine Strecke von 767.13 Meter sei spekulativ, denn die Beweislage sei unklar. Die Distanz zeige sich (auf dem Video) nur teilweise und die Fahrbahnmarkierungen seien oft schlecht erkennbar. Zudem sei in dubio pro reo von einer Geschwindigkeit von maximal 85 km/h auszugehen. Ferner macht der Beschuldigte geltend, dass seine erste Einvernahme infolge Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. b und d StPO nicht verwertbar sei (Berufungserklärung).
2.5.2
2.5.2.1
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 142 IV 93 E. 3.1).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2).
2.5.2.2
Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6 Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1;6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021
2.5.3
Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, dass der Beschuldigte mit dem Lieferwagen (Citroën Jumper) auf der Autobahn hinter einem weissen Personenwagen fährt, wobei dieser weisse Personenwagen dann nach 25/26 Sekunden auf die rechte Fahrbahn wechselt. Aus dem Video ergibt sich, dass der Beschuldigte diesem Fahrzeug rund 770 Meter lang nachgefahren ist (vgl. «Distance» bei Beginn der Videoaufnahme [589.91 m] und bei 00:25 [1357.04 m]). Auf dem Video ist zu hören, dass die Polizisten den Abstand zunächst auf 5 Meter (bei 00:03) und etwas später (bei 00:17) auf 5, vielleicht 10 Meter schätzten (Video: 00:00 - 00:25/00:26). Weiter ist auf dem Video zu hören, dass nachdem der weisse Personenwagen auf die rechte Fahrbahn wechselte, die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde (Video bei 00:33). Am Ende der Aufnahme wird eine gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit von 113 km/h, Toleranz 15 %, Geschwindigkeit 96 km/h angezeigt.
Zum Abstand zwischen dem vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug (Lieferwagen Citroën Jumper) und dem weissen Personenwagen lässt sich dem Video im Einzelnen insbesondere Folgendes entnehmen: Zunächst wird der weisse Personenwagen durch den Lieferwagen vollständig verdeckt. Bei 00:03 und einer angezeigten Geschwindigkeit von 108 km/h bzw. abzüglich 15 % Toleranz von 91.8 km/h ist das rechte Hinterrad des weissen Personenwagens ersichtlich. Die Fahrbahnmarkierungen (Linie: 6 Meter Länge; Zwischenraum: 12 Meter Länge) sind hier sehr gut ersichtlich und es ist zu sehen, dass der Lieferwagen sich mit seinem Hinterrad etwa auf der Höhe des Endes einer solchen Fahrbahnmarkierung befindet und der weisse Personenwagen mit dem Hinterrad noch nicht bei der nächsten Fahrbahnmarkierung ist. Unter Berücksichtigung der Länge des Lieferwagens (von rund 5.4 Meter; vgl. www.citroen.ch/de/modelle/new-jumper.html) ist zu schliessen, dass die Abstandsschätzung des Polizisten von 5 Metern schlüssig erscheint, da er aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit die Distanz zwischen zwei hintereinanderfahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einschätzen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 284;6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 131 IV 133). In der Folge ist der weisse Personenwagen durch den Transporter wieder verdeckt. Er ist bei 00:11 (Geschwindigkeit 107 km/h bzw. abzüglich 15 % Toleranz von 90.95 km/h) wieder zu sehen, wobei ersichtlich ist, dass sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen nicht vergrössert hat. Anschliessend folgt der Lieferwagen dem weissen Personenwagen mit vergleichbarem Abstand mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h (00:13) bzw. abzüglich 15 % Toleranz von
94.35
km/h, 115 km/h (00:14) bzw. abzüglich 15 % Toleranz von
97.75
km/h und 114 km/h (00:15) bzw. abzüglich 15 % Toleranz von
96.9
km/h. Bei 00:17 (Geschwindigkeit 112 km/h bzw. abzüglich 15 % Toleranz von 95.2 km/h) schätzt der Polizist den Abstand auf 5, vielleicht 10 Meter. Auch das erscheint plausibel. Zwar sind hier die Fahrbahnmarkierungen aufgrund der Regentropfen auf der Scheibe des Polizeifahrzeugs weniger gut erkennbar, jedoch zeigt sich, dass der Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem weissen Personenwagen nicht wesentlich grösser geworden ist. Der Abstand scheint alsdann bis zum Spurwechsel des weissen Personenwagens in etwa gleichbleibend, jedoch reduziert sich die Geschwindigkeit teilweise etwas (Minimalgeschwindigkeit 99 km/h bzw. abzüglich 15 % Toleranz von 84.15 km/h). Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschuldigte sei dem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 5 bis 10 Metern während 767.13 Metern gefolgt, erweist sich somit als zutreffend. Damit hat der Beschuldigte einen Abstand von weniger als 1/6-Tacho, der bei der gefahrenen Minimalgeschwindigkeit von
84.15
km/h 14 Meter bzw. bei der Maximalgeschwindigkeit von 97.75 km/h 16 Meter beträgt, eingehalten. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor.
2.5.4
Der Beschuldigte gab bei der polizeilichen Anhaltung am Tattag an, er sei am Umziehen und habe es deshalb eilig. Er hätte den Lieferwagen um 13:30 Uhr zurückgeben sollen, weshalb er so gefahren sei. Er sei in Luzern los und habe nach R._____ fahren wollen. Er schätze seinen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf ca. 7 bis 10 Meter. Er fahre nicht immer so.
Er habe die Signalisation bezüglich der Geschwindigkeit von 80 km/h nicht gesehen. Er habe die Polizei bemerkt, als sie vor ihn gefahren sei. Ihm sei das Risiko bewusst und die Gefahr, die bestehe, wenn er einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug habe und die Geschwindigkeit überschreite (UA act. 9).
Wie die Vorinstanz (E. 2.4.1) zutreffend festgestellt hat, ist diese Aussage des Beschuldigten verwertbar. Dem Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass er bezüglich des Rechts auf Verweigerung der Aussage und Mitwirkung, sowie über das Recht auf Verteidigung und Übersetzung belehrt wurde, was der Beschuldigte im Protokoll unterschriftlich bestätigt hat (UA act. 8). Zudem bestätigte die vor Vorinstanz befragte Polizistin D._____, die sich an den konkreten Vorfall mit dem Beschuldigten nicht mehr erinnern konnte (GA act. 35), dass sie einem Beschuldigten die Rechte immer eröffnen («Wir sagen, dass er das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern sowie einen Anwalt und einen Dolmetscher beizuziehen», GA act. 37; auf die Frage, ob die Rechte stichwortartig oder ausführlich eröffnet würden, antwortete sie «bis die betroffene Person es verstanden habe», GA act. 38). Ebenso wenig sind Verständigungsschwierigkeiten seitens des Beschuldigten bei dieser Einvernahme auszumachen. Denn die am 31. Mai 2024 gemachten Angaben zu den Umständen im Tatzeitpunkt bestätigte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, welche mit Übersetzung durchgeführt wurde, indem er etwa ausführte, dass er ein wenig Stress gehabt habe, weil er den gemieteten Bus habe abgeben müssen (vgl. GA act. 39). Mit der Vorinstanz (E. 2.4.1) ist somit festzuhalten, dass der seit mehreren Jahren in der Schweiz wohnhafte und erwerbstätige Beschuldigte mit seinen Sprachkenntnissen in der Lage war, der Befragung vom 31. Mai 2024 ohne Übersetzer zu folgen. Auch wenn bis zur Berufungsverhandlung eine gewisse Zeit vergangen ist, konnte sich sodann das Obergericht von den ausreichenden Deutschkenntnissen des Beschuldigten ein Bild machen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abstandsvorschriften vorsätzlich nicht eingehalten hat, weil er in Eile war. Er war sich gestützt auf seine eigenen Aussagen auch bewusst, dass dies für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellt. Sofern der Beschuldigte später etwas anderes behauptet hat (vgl. GA act. 39), handelt es sich dabei um eine prozesstaktische Schutzbehauptung. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
2.5.5
Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG zu verurteilen.
3.
3.1
Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
Wie zu zeigen sein wird, ist hinsichtlich der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während hinsichtlich der Nötigungen, Drohungen, Beschimpfungen und der groben Verletzung der Verkehrsregeln auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Für die Übertretungen (Tätlichkeiten und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) ist eine Busse auszusprechen.
3.2
3.2.1
Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Der Tatbestand der Vergewaltigung sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Geschützt wird das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und darin eingeschlossen die sexuelle Integrität. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände.
Der Beschuldigte ist am 11. Januar 2023 trotz ihrer verbalen sowie durch wiederholtes Wegdrehen erfolgten Gegenwehr einmal vaginal in B.M._____ eingedrungen. Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung die sexuelle Integrität von B.M._____ in schwerem Masse verletzt, was allerdings dem Tatbestand immanent ist. Die von ihm angewendete Gewalt in Form von Ohrfeigen und Schlägen ging nicht über das für den Vollzug des
Geschlechtsverkehrs gegen den Willen von B.M._____ notwendige Mass hinaus, womit es sich im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Fälle nicht um eine schwerste Form der Vergewaltigung handelt und das Verschulden eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass das einmalige Eindringen vergleichsweise kurz war, denn das geschützte Rechtsgut ist auch bei einer «kurzen Vergewaltigung» ab dem ersten Augenblick verletzt, so dass daraus kein mildernder Faktor abzuleiten ist (BGE 151 IV 8 E. 1.4.2).
Der Beschuldigte, der sich im ganzen Strafverfahren darauf berufen hat, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgt seien, hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Aus den Umständen der Tatausführung und seinen Anschuldigungen und Beschimpfungen ergibt sich aber auch, dass er B.M._____ für die von ihm vermutete Untreue hat bestrafen wollen. So hat er sie mehrfach als Schlampe und Hure bezeichnet und sie zuerst anal penetrieren wollen, da sie das verdient habe. Diese weiteren Motive sind dem Tatbestand der Vergewaltigung nicht immanent und wirken sich verschuldenserhöhend aus.
Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt emotional aufgewühlt, jedoch ist aus dem erstellten Handlungsablauf ersichtlich, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten dadurch nicht eingeschränkt war, war der Beschuldigte doch fähig, sein sich wehrendes Opfer zu überwältigen und festzuhalten und den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Seine Hemmschwelle dürfte etwas herabgesetzt gewesen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er aufgrund der verbalen und körperlichen Gegenwehr von B.M._____ deutlich erkennen konnte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, von den sexuellen Handlungen abzusehen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von B.M._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), weshalb das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.
Mit Blick auf den Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
3.2.2
Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die sexuellen Nötigungen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung). Auch bei den sexuellen Nötigungen ist das geschützte Rechtsgut die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht.
Der Beschuldigte hat B.M._____ am 11. Januar 2023 zweimal zum Oralverkehr gezwungen. Ein erstes Mal, nachdem er B.M._____ aufgeweckt hatte, ein zweites Mal, nachdem sie von einer Autofahrt zurück in die Wohnung gekommen sind (siehe dazu oben). Erzwungener Oralverkehr fällt unter die beischlafsähnlichen Handlungen und kommt bezüglich des Unrechtsgehalts einer Vergewaltigung nahe (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Es handelt sich um eine der gravierendsten Formen der sexuellen Nötigung mit entsprechend massiver Eingriffsintensität. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Integrität und damit einhergehend das Verschulden. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass der erzwungene Oralverkehr nicht sehr lange gedauert und er dabei nicht zum Samenerguss gekommen ist, denn das geschützte Rechtsgut ist auch bei einem kurzen oralen Eindringen ab dem ersten Augenblick verletzt, so dass daraus kein mildernder Faktor abzuleiten ist (vgl. BGE 151 IV 8 E. 1.4.2 betr. Vergewaltigung). Hinsichtlich der Beweggründe und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen zur Vergewaltigung verwiesen werden. Insgesamt haben sich die beiden sexuellen Nötigungen durch erzwungenen Oralverkehr nicht massgeblich von der Vergewaltigung unterschieden. Sie würden heute denn auch unter den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung] fallen. Bei einer konkreten Betrachtungsweise wären für die beiden sexuellen Nötigungen deshalb von angemessenen Einzelstrafen von ebenfalls je zwei Jahren auszugehen.
Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass zwischen der Vergewaltigung und dem ersten erzwungenen Oralverkehr ein zeitlich sehr enger Zusammenhang besteht. Auch wenn der zweite erzwungene Oralverkehr erst nach einem Unterbruch stattgefunden hat, so liegt auch diesbezüglich ein vergleichsweise naher Zusammenhang vor, ist er doch auf dieselben Beweggründe und Motive des Beschuldigten zurückzuführen. Dennoch ist nicht von einer Handlungseinheit auszugehen und ist es auch nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst der Vergewaltigung zusätzlich einmal oder zweimal zum oralen Sex gezwungen hat, zumal mit jedem Oralverkehr wiederum sehr schwer in die sexuelle Integrität eingegriffen wird. Folglich ist von einem erheblichen Gesamtschuldbeitrag auszugehen und es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für die beiden sexuellen Nötigungen um insgesamt 17 Monate zu erhöhen.
3.2.3
Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister mehrfach verzeichnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Am 28. Mai 2021 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Erpressung (zum Nachteil von B.M._____) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 200.00, d.h. Fr. 16'000.00, und einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt. Am 23. November 2022 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 3'300.00, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus diesen Verurteilungen nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Im Rahmen des Nachtatverhalts wirkt sich sodann negativ aus, dass der Beschuldigte am 5. Juni 2025 wegen Gebrauchsveruntreuung eines Motorfahrzeugs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 3'000.00, und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt worden ist. Offensichtlich konnten ihn weder die Vorstrafen noch das vorliegende Strafverfahren davon abhalten, erneut zu delinquieren.
Der Beschuldigte hat sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Der Beschuldigte muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet.
Die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, welche hier nicht vorliegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2).
Aufgrund der insgesamt negativen Täterkomponente ist die schuldangemessene Strafe um einen Monat zu erhöhen.
3.2.4
Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Vergewaltigung und die sexuellen Nötigungen zu einer seinem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen.
3.2.5
Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt von Gesetzes wegen nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB).
3.3
3.3.1
Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die schwerste der Nötigungen gemäss Art. 181 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat B.M._____ am 11. Januar 2023, als diese anlässlich einer erzwungenen Autofahrt das Auto bei einem Waldstück hat verlassen wollen, damit gedroht, sie zu überfahren, wenn sie nicht sofort wieder einsteige. B.M._____ hat diese Drohung als so real empfunden, dass sie im Auto verblieben ist. Bei einer real empfundenen Gefahr für Leib und Leben handelt es sich um eine sehr schwere Form der vom Tatbestand der Nötigung erfassten Drohungen. Entsprechend schwer wiegt die dadurch geschaffene Zwangssituation und Einschränkung der Handlungsfreiheit und der damit einhergehende Taterfolg. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der die Anwendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Denn je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung von B.M._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen.
3.3.2
Die für die schwerste Nötigung auf 180 Tagessätze festgesetzte Einsatzgeldstrafe wäre für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (weitere Nötigung, Drohungen, Beschimpfungen, grobe Verkehrsregelverletzung) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Zudem wäre die Täterkomponente leicht straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu oben bei der Freiheitsstrafe). Nachdem die Geldstrafe nach
Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist).
3.3.3
Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte ist geschieden. Er hat keine Kinder und auch sonst keine Unterstützungspflichten. Er hat Schulden von mehr als Fr. 100'000.00. Er arbeitet aktuell über ein Temporärbüro im Stundenlohn als Maschinenschlosser. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00. Ein Teil des Lohnes wird gepfändet (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26 ff.). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende durchschnittliche Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Regelminimum von Fr. 30.00 festzusetzen.
3.3.4
Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Einerseits konnte ihn die bisher ausgesprochenen Geldstrafen (siehe dazu oben) nicht davon abhalten, die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu begehen. Andererseits bestehen auch aufgrund des sehr hohen Masses an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei der Tatausführung verfügt hat, sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte nur gerade in Bezug auf gewisse Drohungen und Beschimpfungen geständig war, weshalb nicht von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue ausgegangen werden kann, ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Mithin ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Zwar ist er unterdessen von B.M._____ geschieden. Seine persönliche und berufliche Situation hat sich jedoch nicht derart zum Positiven verändert, dass damit die ihm zu stellende Schlechtprognose entfallen würde. Dabei ist auch zu beachten, dass die grobe Verkehrsregelverletzung in gar keinem Zusammenhang zur Beziehung mit B.M._____ gestanden hat.
Nach dem Gesagten ist die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, unbedingt auszusprechen.
3.4
Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Tätlichkeiten und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) ist eine Busse auszusprechen.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 1'000.00 und für die Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 180.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufung hinsichtlich der Tätlichkeiten eine Busse von Fr. 1'300.00 beantragt.
Der Beschuldigte hat B.M._____ mehrfach völlig grundlos geohrfeigt und sie mehrfach ins Gesicht geschlagen, sodass diese Kontusionen und eine Schürfwunde erlitten hat. Mit Blick auf das Spektrum der unter den Tatbestand der Tätlichkeiten fallenden Handlungen kann insgesamt nicht mehr nur von einem bloss leichten Verschulden ausgegangen werden. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse für die Tätlichkeiten von Fr. 1'400.00.
Hinzu kommt die Busse für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür scheint – wie vom Beschuldigten beantragt – eine Busse von Fr. 180.00 angemessen (vgl. Ziff. 303 (Ziff. 3d) der Bussenliste 1 gemäss Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung).
Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass verschiedene Rechtsgüter betroffen sind und zwischen den Tätlichkeiten und der Verkehrsregelverletzung auch sonst keinerlei Zusammenhang besteht. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine Gesamtbusse von Fr. 1'550.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 52 Tage festzusetzen.
3.5
Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während der ihm gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2021 für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 200.00 festgesetzten Probezeit von zwei Jahren sowie während der ihm gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 23. November 2022 für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00 festgesetzten Probezeit von zwei Jahren begangen.
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2).
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2021 angesetzte Probezeit von zwei Jahren ist im Juli 2023 abgelaufen (siehe Strafregisterauszug). Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist im heutigen Zeitpunkt somit bereits verstrichen. Nach dem Gesagten ist ein Widerruf des bedingten Vollzugs betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorliegend nicht mehr möglich.
Was den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin betrifft, so hat sich der Beschuldigte zwar nicht bewährt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit den vorliegend ausgesprochenen unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen eine genügend intensive Warnwirkung einhergeht, weshalb auf einen Widerruf verzichtet werden kann. Der Beschuldigte ist jedoch zu verwarnen und die ihm angesetzte Probezeit von zwei Jahren ist um ein Jahr zu verlängern.
3.6
Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 195 Tagen (12. Januar 2023 bis 25. Juli 2023) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte macht demgegenüber – im Falle einer Verurteilung – einen persönlichen Härtefall geltend.
4.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3;6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden.
4.3
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hat u.a. eine Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigungen und damit mehrere Katalogtaten begangen, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge haben. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
4.4
Der Beschuldigte ist am tt.mm.1992 in S._____ (Bosnien und Herzegowina) geboren, wo er seine Kindheit und Jugend verbracht hat. Er ist mit 24 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er am tt.mm.2016 B.M._____, die er über Facebook kennengelernt hatte, geheiratet hat. Seit dem tt.mm.2023 ist er geschieden. Er hat keine eigenen Kinder. Er beabsichtigt, die verwitwete und zusammen mit ihrem Sohn in T._____ lebende E._____ zu heiraten. Für die Ziviltrauung in U._____ wurde provisorisch der tt.mm.2027 reserviert. Auch wenn der Beschuldigte mit E._____ eine Familie gründen möchte und er nach eigenen Angaben viel Zeit bei ihr verbringt, so sind sie zurzeit weder verheiratet noch wohnen sie zusammen. Vielmehr ist der Beschuldigte nach wie vor in V._____, wo er eine eigene Wohnung hat, angemeldet. Unter diesen Umständen kann nicht von einer eigenen Kernfamilie in der Schweiz, die unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde, ausgegangen werden.
Der Beschuldigte lebt seit nunmehr rund zehn Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Aufgrund der langen Anwesenheit und seinen persönlichen Verhältnissen liegt auch sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz.
Sprachlich ist er – gerade unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer – maximal durchschnittlich integriert. So konnte auch die Berufungsverhandlung nicht durchwegs ohne Dolmetscher durchgeführt werden. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten ist nur schwach ausgeprägt. In der Schweiz hat er nach eigenen Angaben keine
Verwandten. Die Freizeit verbringt er mit Jogging und Training oder dann mit seiner neuen Freundin E._____. Darüber, ob sich der Beschuldigte in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz engagiert hat, ist nichts Näheres bekannt.
Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als wenig geglückt. So hat er zwar die meiste Zeit in verschiedenen Funktionen gearbeitet, verfügt aber auch aktuell nur über eine Temporäranstellung als Maschinenschlosser. Seine Schulden belaufen sich auf über Fr. 100'000.00.
Der nach eigenen Angaben gesunde Beschuldigte ist, wie ausgeführt, in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen. Er ist sowohl mit der Sprache als auch der Kultur seines Heimatlands bestens vertraut. Dort hat er auch eine Ausbildung im Metallbau gemacht und in diesem Bereich gearbeitet. Bis es zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen gekommen ist, war er regelmässig in seinem Heimatland, wo er auch eine Wohnung für seine Mutter und seinen Bruder und – bei Besuchen – seinen eigenen Verbleib gemietet hat. Auch wenn der Kontakt nach eigenen Angaben gegenseitig abgebrochen worden sei, so sind seine Reintegrationschancen ohne Weiteres als intakt zu qualifizieren.
Der Beschuldigte wird vorliegend – nebst anderen Straftatbeständen (siehe oben) – wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Vom Tatbestand der Vergewaltigung werden besonders hochwertige Rechtsgüter geschützt, die durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise verletzt worden sind. Er hat sich mehrfach über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von B.M._____ hinweggesetzt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen und B.M._____ für die von ihm vermutete Untreue zu bestrafen. Der Beschuldigte hat mit den zum Nachteil von B.M._____ begangenen Delikten insgesamt in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aufgrund der hohen unbedingten Freiheitsstrafe ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, zumal ganz erhebliche Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten bestehen. Diese ergeben sich nebst seinen Vorstrafen, aus denen er keine Lehren gezogen hat, in erster Linie aus seinem sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er hinsichtlich der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigungen und den weiteren Delikten verfügt hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte namentlich hinsichtlich der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigungen weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig ist und keine Verantwortung für seine Taten übernimmt. Er stellt jegliche sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt in Abrede und behauptet stattdessen, es sei nur zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen.
Nach dem Dargelegten ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen in Bosnien und Herzegowina durchaus intakt erscheinen. Nach der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen.
4.5
Zusammengefasst ist die Integration des Beschuldigten in der Schweiz als maximal durchschnittlich zu bezeichnen. Zwar ist ihm aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz von nunmehr rund zehn Jahren und seiner neuen Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Freundin, die er zu heiraten gedenkt, ein gewisses Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht abzusprechen. Dennoch kann von einer Landesverweisung nicht abgesehen werden.
In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn aufgrund seiner Aufenthaltsdauer knapp von einem Härtefall auszugehen wäre, würden die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Entsprechend ist die Landesverweisung anzuordnen. Deren Dauer ist unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung und den sehr erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung auf 10 Jahre festzusetzen. Zudem ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen, stellt der Beschuldigte doch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861).
5.
5.1
Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2).
Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung in Bezug auf den angeklagten Sachverhaltskomplex «Vorfälle Ende Sommer 2019» (Anklageziff. 2), der beantragten Qualifikation der Tätlichkeiten als einfache Körperverletzungen sowie teilweise betreffend die Sanktionshöhe sowie die Dauer der Landesverweisung. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung im Verfahren SST.2025.81 sowie mit seiner Berufung im Verfahren SST.2026.51 vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'750.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
5.2
Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 9'760.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3
Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens ST.2024.166 wird der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen, weshalb ihm die diesbezüglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.00 aufzuerlegen sind und er für seine Wahlverteidigung keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens ST.2024.80 wird das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Anklageziff. 3) eingestellt. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens (Anklageziff. 2), der Drohung (Anklageziff. 2) und der einfachen Körperverletzung (Anklageziff. 2) wird er freigesprochen. Im Übrigen wird er schuldig gesprochen. Da den Freisprüchen und den Schuldsprüchen kein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde liegt, rechtfertigt es sich, unter Gewichtung der Schuld- und Freisprüche dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren ST.2024.80 von Fr. 9'385.25 zu 7/8 mit Fr. 8'212.10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist der im erstinstanzlichen Verfahren privat mandatierten Wahlverteidigerin gestützt auf ihre Honorarnote 1/8 der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten auszurichten (Art. 429 Abs. 1 und
6.
Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
[in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Anklageziff. 3) wird eingestellt.
2.
Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens (Anklageziff. 2), der Drohung (Anklageziff. 2) und der einfachen Körperverletzung (Anklageziff. 2) freigesprochen.
3.
Der Beschuldigte ist schuldig
der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung];
der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB;
der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB;
der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB- der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB;
der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB;
der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV;
der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG.
4.
4.1
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren,
einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, sowie
einer Busse von Fr. 1'550.00, ersatzweise 52 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
4.2
Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 23. November 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht widerrufen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr auf 3 Jahre verlängert.
4.3
Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 195 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6.
[in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S22 Ultra inkl. 2 SIM- Karten wird dem Beschuldigten herausgegeben.
Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
7.
7.1
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
7.2
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'760.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.3
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren ST.2024.80 von Fr. 9'385.25 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 8'212.10 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
7.4
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren ST.2024.166 von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
7.5
Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen Wahlverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Angela Agostino, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'820.45 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six L. Stierli