SST.2026.86
Rubrum
Obergericht Strafgericht, 3. Kammer
SST.2026.86 (ST.2025.95; STA.2024.599)
Urteil vom 12. August 2026
Besetzung
Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Wanner Rechtspraktikant Eisenring
Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1956, von Baden, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Rahel Edelmann, […]
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
Mit Strafbefehl vom 14. April 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22a SSV zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Donnerstag, 17. August 2023, 13:37 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit dem Personenwagen AG aaa in 5507 Mellingen auf der Lenzburgerstrasse mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 39 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Nach Abzug der technisch bedingten Messtoleranz von 3 km/h ergibt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung
Der Beschuldigte hätte nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen erkennen können und müssen, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit an der besagten Stelle 30 km/h beträgt. Das Ausserachtlassen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit wäre für den Beschuldigten sowohl voraussehbar wie auch durch pflichtgemässes Verhalten vermeidbar gewesen.
2.
Auf Einsprache hin bestätigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 5. März 2026 die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22a SSV zu einer Busse in Höhe von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe.
3.
3.1.
Mit Berufungserklärung vom 21. April 2026 beantragte der Beschuldigte, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse freizusprechen.
3.2.
Mit Verfügung vom 23. April 2026 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.3.
Mit Eingabe vom 27. April 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären.
3.4.
Der Beschuldigte reichte am 12. Mai 2026 seine Berufungsbegründung ein und hielt an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung fest.
3.5.
Mit Berufungsantwort vom 21. Mai 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22a SSV). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1;6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Urteil des Bundesgerichts 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 4.3.1). Willkür liegt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.
2.1
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und nicht bestritten, dass der Beschuldigte am 17. August 2023, um 13:37 Uhr, mit dem von ihm geführten Personenwagen mit dem Kennzeichen "AG aaa" auf der Lenzburgerstrasse in Mellingen mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 39 km/h unterwegs war. Nach Abzug der technisch bedingten Messtoleranz von 3 km/h ergibt sich – vorbehalten der Gültigkeit der Signalisation der Tempo-30-Zone – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h (vgl. Berufungsbegründung S. 3 f.).
2.2
Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung jedoch geltend, die "Tempo-30-Zone" sei nicht als solche erkennbar gewesen. Dies, weil die Anforderungen an die Ausgestaltung, Signalisation und Markierung für "Tempo-30-Zonen" gemäss der Verordnung des UVEK über die "Tempo- 30-Zonen" und die Begegnungszonen nicht eingehalten worden seien. So gelte in einer "Tempo-30-Zone" der Grundsatz des Rechtsvortritts, wobei auf dem streitgegenständlichen Strassenabschnitts zwei Rechtsvortrittsverbote bestehen würden, die nicht durch eine Ausnahme gerechtfertigt seien. Des Weiteren würden eine Mittellinie, ein Trottoir und ein Fussgängerstreifen auf dem streitgegenständlichen Strassenabschnitts bestehen. Ebenfalls sei auch kein unter altem Recht erforderliches Gutachten zur Abklärung der Erforderlich- sowie Zweck- und Verhältnismässigkeit der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit eingeholt worden (Berufungsbegründung S. 3 ff.). Die Vorinstanz habe überdies den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt: Nicht der Beschuldigte, sondern sein Beifahrer habe nach Anblick des Polizisten die Vermutung geäussert, der Beschuldigte könnte sich in einer Tempo-30-Zone befinden (Berufungsbegründung S. 6).
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nebst der vorsätzlichen wird auch die fahrlässige Verkehrsregelverletzung bestraft (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen.
Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende- Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten UVEK für Tempo-30-Zonen die Anforderungen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung fest. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3; nachfolgend: ZonenV) müssen die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht. Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden (Art. 5 Abs. 2 ZonenV). Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen (Art. 5 Abs. 3 ZonenV). Art. 5 ZonenV bezweckt die Bewirkung der guten Erkennbarkeit von "Tempo-30-Zonen" und ist deshalb bei der Frage, ob die Zone bzw. das Signal "Tempo-30-Tone" leicht und rechtzeitig erkennbar ist, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6P.9/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.2). In "Tempo-30-Zonen" gilt der Grundsatz des Rechtsvortritts, wobei abweichende Regelungen durch Signale nur dann zulässig sind, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert oder die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist (Art. 4 Abs. 1 ZonenV). Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig, wobei sie aber in "Tempo-30-Zonen" angebracht werden können, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen (Art. 4 Abs. 2 ZonenV).
2.3.2
Nach der Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Befolgung von Markierungen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 150 II 505 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (Urteile des Bundesgerichts 6B_14/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2;6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3;6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Die Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr. Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden. Diese Pflicht bezieht sich freilich nur auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt, wie dies häufig auf Parkverbote zutrifft. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, aber nur, wenn die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2). Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen Vertrauen, auf das sich die Strassenbenützer bei vielen Verkehrsvorgängen verlassen können müssen. Daher sind auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale grundsätzlich zu beachten. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind (BGE 128 IV 184 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).
Motorfahrzeugführerinnen und -führer müssen auf die Gültigkeit der markierten Signalisationen vertrauen dürfen. Wer auf die Gültigkeit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertraut, wird die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmender, welche die Signalisation missachten, falsch einschätzen. Für Letztere ist es im Einzelfall nicht vorweg erkennbar, ob sie dadurch andere Verkehrsteilnehmende konkret gefährden. Sie schaffen aber jedenfalls ein erhebliches, nicht akzeptables Risiko (BGE 150 II 505 E. 5.4).
2.4
2.4.1
Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte sei von der Stetterstrasse herkommend auf die Reussbrücke in Richtung Dorfkern in Mellingen gefahren. (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2 i.V.m. E. 2.3.3). In einem nächsten Schritt stellte die Vorinstanz fest, dass Eingangs der "Tempo-30-Zone" vor der Brücke in Richtung Dorfkern jeweils eine Tafel links und rechts der Fahrbahn den Beginn einer "Tempo-30-Zone" signalisiere, wobei diese Signalisation durch eine grosse, weisse "Zone-30"-Bodenmarkierung ergänzt werde (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.5). Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass nach der Durchfahrt und dem Verlassen des Dorfkerns durch das Stadttor vor dem Kreisel die "Tempo-30-Zone" noch nicht aufgehoben werde und unmittelbar nach der Ausfahrt aus dem Kreisel auf die Lenzburgstrasse, unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen, am Boden eine grosse, weisse "30" aufgezeichnet sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.5). Bis zur Einfahrt des Kappelenackerwegs, wo die Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei, habe es mindestens eine weitere solche Bodenmarkierung in Fahrtrichtung gehabt (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.5). Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass die "Tempo-30-Zone" an der Kreuzung St. Antoni ordnungsgemäss mittels entsprechender Signalisation aufgehoben worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.5). Weiter stellte die Vorinstanz fest, der
Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass er bei der Reussbrücke in eine "Tempo-30-Zone" gefahren sei, da er bei der Aufstellung der Tafeln auf der Reussbrücke vor Ort gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2 i.V.m. E. 2.4). Die Vorinstanz stellte im Übrigen fest, dass der Beschuldigte einzig aufgrund der allgemeinen Strassengestaltung davon ausgegangen sei, dass am Ende des Städtlis nach dem Tor die "Tempo-30-Zone" beendet sei, wobei er selbst eingeräumt habe, dass er gewisse Zweifel an der Aufhebung der "Tempo-30-Zone" gehegt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.4). So habe zwar der Arbeitskollege beim Anblick des Polizisten am Geschwindigkeitsmessgerät unmittelbar gefragt, ob sie sich wohl nach wie vor in einer "Tempo-30-Zone" befinden würden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4). Die Vorinstanz stellte schlussendlich fest, dass der Beschuldigte seine Zweifel bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit aber ohne weiteres hätte beseitigen können, hätte ihm doch auffallen müssen, dass er kein Schild passiert habe, welches die "Tempo-30-Zone" wieder aufgehoben hätte (vorinstanzliches Urteil E. 2.4).
2.4.2
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 4) war die "Tempo-30-Zone" bei seiner Einfahrt ins Städtli leicht und rechtzeitig erkennbar. Auf der Reussbrücke signalisierten die zwei Schilder links und rechts der Fahrbahn sowie eine Bodenmarkierung "Zone 30" den Beginn der "Tempo-30-Zone". Beim Stadttor am Ende des Städtlis wird die "Tempo-30-Zone" nicht aufgehoben und auf dem weiteren Streckenverlauf nach dem Kreisel auf der Lenzburgerstrasse wird noch mindestens zweimal mittels Bodenmarkierungen angezeigt, dass sich der Verkehrsteilnehmer weiterhin in der "Tempo-30-Zone" befindet. Für das Obergericht ist damit anhand der vorinstanzlichen Ausführungen erstellt, dass der Beschuldigte den Beginn der "Tempo-30-Zone" auf der Reussbrücke wahrgenommen hat und damit der Beginn der Zone für ihn leicht und rechtzeitig erkennbar war. Der Beschuldigte selbst hätte zudem Zweifel an der Aufhebung der "Tempo-30-Zone" nach dem Ende des Städtlis haben müssen, hat er doch angegeben, keine Ende-Signal gesehen zu haben (GA act. 14 Rückseite). Die "Tempo-30-Zone" wäre auch für einen durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeuglenker auf der vom Beschuldigten gefahrenen Strecke bis zur Geschwindigkeitskontrolle erkennbar gewesen, gab es doch – wie erwähnt – keine Ende-Signal und wurde die Tempo-30-Zone (auf kurzer Distanz nach dem Verlassen des Städtli) noch zweimal durch Bodenmarkierungen klar angezeigt. Was sich der Beifahrer des Beschuldigten bezüglich der signalisierten Geschwindigkeit vorstellte, ist nicht massgeblich.
Der Rüge des Beschuldigten, die Zonensignalisation würde den Anforderungen der ZonenV nicht genügen, weshalb die Zone im Zeitpunkt des Vorfalls nicht als "Tempo-30-Zone" erkennbar gewesen sei
(Berufungsbegründung S. 4), vermag nicht zu überzeugen. Ab der Signaltafel auf der Reussbrücke konnten sich der Beschuldigte sowie alle anderen von der Brücke in das Städtli einfahrenden Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, nicht von mit mehr als 30 km/h daherkommenden Fahrzeugen überrascht zu werden. Wer auf die Gültigkeit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertraut, wird die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmender, welche die Signalisation missachten, falsch einschätzen. Für Letztere ist es im Einzelfall nicht vorweg erkennbar, ob sie dadurch andere Verkehrsteilnehmende konkret gefährden. Sie schaffen aber jedenfalls ein erhebliches, nicht akzeptables Risiko (vgl. BGE 150 II 505 E. 5.4). Solange der Beschuldigte kein Ende-Signal erblickte, hätte er davon ausgehen müssen, dass er sich weiterhin in der auf der Reussbrücke signalisierten "Tempo-30-Zone" befindet. Auch nach Durchfahren des Tors am Ende des Städtlis wäre es dem Beschuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zu erkennen, dass die "Tempo-30-Zone" noch nicht aufgehoben war, da er danach noch über mindestens zwei Bodenmarkierungen fuhr, welche auf die entsprechende Höchstgeschwindigkeit hinwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.5 und 3.2.3).
An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Verweis des Beschuldigten auf Art. 5 ZonenV nichts zu ändern. "Tempo-30-Zonen" dienen der Verminderung von Unfallgefahren sowie der Bewältigung komplexer Verkehrssituationen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2017/15 vom 6. Oktober 2018 E. 4.6.3.2). Vor diesem Hintergrund darf sich der einzelne Motorfahrzeugführende nach erfolgter Signalisation nicht über eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit hinwegsetzen, indem er darauf vertraut, diese sei mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Gestaltung des Strassenraums nicht verbindlich (vgl. BGE 150 II 505 E. 5.4, wo der Motorfahrzeugführende geltend machte, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit sei wegen mangelhafter Publikation nicht gültig). Im Zweifelsfall ist stets der (wahrgenommenen) Signalisation und nicht der davon abweichenden Strassenraumgestaltung der Vorrang zu geben. Dies gilt auch im vorliegenden Fall: Selbst wenn der Auffassung des Beschuldigten gefolgt und angenommen würde, die Gestaltung des Strassenraums entspreche nicht den Vorgaben der ZonenV (Berufungsbegründung S. 4 ff.), ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte die Signaltafel der "Tempo-30-Zone" wahrgenommen hat (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2 i.V.m. E. 2.4). Damit gehen auch seine Rügen ins Leere, wonach es an der Erkennbarkeit einer "Tempo-30-Zone" gefehlt habe – dies aufgrund des fehlenden Rechtsvortritts (Berufungsbegründung S. 4) sowie des Vorhandenseins einer Mittellinie, eines Trottoirs und von Fussgängerstreifen im streitgegenständlichen Strassenabschnitt (Berufungsbegründung S. 5), gilt doch eine Zonensignalisation bis zu deren Ende-Signal, was dem Beschuldigten als Inhaber eines Führerausweises bekannt sein musste. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte der Beschuldigte in Ermangelung einer ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hätte der Beschuldigte die auf der Reussbrücke signalisierte Höchstgeschwindigkeit bis zum Ende-Signal an der Kreuzung St. Antoni einhalten müssen.
Auch die Rüge des Beschuldigten, bis zum 1. Januar 2023 hätte unter Art. 108 Abs. 4 aSSV für die Erstellung einer "Tempo-30-Zone" ein Gutachten eingeholt werden müssen, verfängt nicht, vermag dieser Umstand doch die Gültigkeit der Signalisation nicht in Frage zu stellen. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein fehlendes Gutachten negativ auf die Erkennbarkeit einer signalisierten Zone auswirkt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht weiter auf die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens eingegangen ist.
Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen würde einzig dann wegfallen, wenn deren Anordnung nichtig war, wobei die Nichtigkeit nur zurückhaltend angenommen wird (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war die Signalisation der "Tempo-30-Zone" leicht und rechtzeitig erkennbar (vorinstanzliches Urteil E. 2.4 und E. 3.2.3). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt es daher ausser Betracht, eine behördlich angebrachte Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit als nichtig zu erachten (BGE 150 II 505 E. 5.4). Ohnehin würde die Nichtigkeit am Erfordernis der leichten Erkennbarkeit scheitern, sind doch die vom Beschuldigten behaupteten Verstösse gegen die ZonenV (Berufungsbegründung S. 3 ff.) nicht leicht erkennbar, sodass andere Verkehrsteilnehmer sich auf diese verlassen durften. Selbst wenn die Vorgaben der ZonenV an eine "Tempo-30-Zone" im konkreten Falle nicht eingehalten worden wären, wäre nach konstanter Rechtsprechung auch eine nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2 mit Hinweisen auf BGE 150 II 505 E. 5.1, 128 IV 184 E. 4.1 und 4.2). Weitere Ausführungen zur Gesetzeskonformität der streitgegenständlichen "Tempo-30-Zone" erübrigen sich.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte, nachdem er den Beginn der "Tempo-30-Zone" leicht und rechtzeitig erkannt hatte sowie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, dass die "Tempo-30-Zone" nicht aufgehoben wurde. Der Beschuldigte war daher verpflichtet, das Tempo-30-Signal bis zum Ende-Signal an der Kreuzung St. Antoni zu beachten, unabhängig davon, ob die "Tempo-30-Zone" als solche in jeder Hinsicht verordnungskonform umgesetzt war.
2.4.3
Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit erfüllt. Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 3.3.2 und 3.3.3 verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er hat sich somit der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22a SSV schuldig gemacht.
3.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat keine Rügen gegen die Strafzumessung erhoben. Es kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebene vorinstanzliche Erwägung (E. 4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen und er hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
5.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Der Ausgang des Berufungsverfahrens bietet keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung und Entschädigungsfolgen zu korrigieren. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
6.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22a SSV schuldig.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
3.1
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3.2
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.
4.
4.1
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'627.90 werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.2
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Möckli Wanner