Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VBE.2009.632

VBE.2009.632 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2010-07-06

Rubrum

2010 Versicherungsgericht 57 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Juli 2010 in Sachen A.B. gegen SVA Aargau (VBE.2009.632).

Regeste

13 Art. 29 Abs. 3 BV; § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 125 ZPO. Aus dem Ergänzungsleistungsanspruch kann nicht generell auf die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und damit den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden.

Erwägungen

3. Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren betreffend die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2009 mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin macht dagegen insbesondere geltend, ihre Bedürftigkeit sei durch die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ausgewiesen. 3.1. Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV oder IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen. Mit den Ergänzungsleistungen sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 188 Erw. 4.3.3 mit Hinw.). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege zielt darauf ab, einer einkommensschwachen Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen. Sie darf nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu

beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Sie soll über die Mittel verfügen können, die zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2; Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 656; derselbe, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). In Bezug auf den Zweck zielen demnach beide Institute darauf ab, ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten. Indessen ist zu beachten, dass die Anspruchsermittlung unterschiedlich ausgestaltet ist. So sind beispielsweise nach Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, anders als im Bereich des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erwerbseinkünfte nicht vollumfänglich, sondern nur privilegiert als Einnahmen zu berechnen, d.h. es wird ein fixer Betrag abgezogen und vom Rest werden zwei Drittel angerechnet. Sodann können Personen, die über ein gewisses Vermögen (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 17 ELV) verfügen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, nicht aber auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Angesichts solcher (nicht abschliessend aufgezählter) unterschiedlicher Kriterien zur Ermittlung des Existenzbedarfs kann aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ohne weiteres auf die Bedürftigkeit im armenrechtlichen Sinn geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007 [P 48/06], Erw. 5.1). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann zwar als Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit dienen, bindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1997 [5P.467/1997], Erw. 2). Rechtsprechungsgemäss kann somit aus der EL-Berechtigung nicht generell auf die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung geschlossen werden. Vielmehr ist diese, wie in allen anderen Gesuchen um unentgeltliche Prozessverbeiständung, im Einzelfall zu prüfen. (…)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart las prestaziuns supplementaras tar l’assicuranza per vegls, survivents ed invaliditad, Art. 3c — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2019, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 3. April 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.