Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VBE.2010.257

VBE.2010.257 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2010-10-26

Rubrum

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Verfügung vom 15. April 2009 zustellte, blieb unbeantwortet. Auch Unterlagen über seine Freizügigkeitskonten, welche er von den kontoführenden Kassen in der Zeit des laufenden Verfahrens erhielt (z.Bsp. Abrechnung über die Freizügigkeitspolice Freizügigkeitsstiftung A. vom 17. September 2009), leitete er nicht an das Versicherungsgericht weiter, sondern überliess es gänzlich dem Gericht, die diversen Konten ausfindig zu machen. Eine solche Prozessführung muss wegen der Verletzung der (auch dem Kläger obliegenden) Mitwirkungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f. Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Kläger wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

17 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Die Beitragsbefreiung kommt nur zum Zug, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Auch eine Teilzeitarbeit in geringem Umfang schliesst die Beitragsbefreiung aus.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Oktober 2010 in Sachen M.M. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse (VBE.2010.257).

Aus den Erwägungen

3.2.3. Für die Frage der Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist grundsätzlich entscheidend, ob eine versicherte Person wegen Krankheit/Unfall mindestens im Umfang der gewünschten Erwerbstätigkeit und mindestens für die Dauer von zwölf Monaten arbeitsunfähig war, und ob sie eben wegen dieser gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Zwar ist in der vorliegend massgeblichen Zeitspanne (Rahmenfrist für die Beitragszeit; 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009) eine 100 %ige Arbeits-

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unfähigkeit bis 30. November 2008 ausgewiesen, doch ging die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sie erzielte mit dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 500.00; bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte es sich damit um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Die Arbeit als Liegenschaftsverwalterin nahm sie im Januar 2005 auf, d.h. zu einem Zeitpunkt, als sie medizinisch-theoretisch 100 % arbeitsunfähig war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine schon vor dem Unfall ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit allein aufgrund des Entgegenkommens der Liegenschaftseigentümer und Grosseltern der Beschwerdeführerin auch während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit weiterführte. Vielmehr nahm sie diese Tätigkeit im Wissen um ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden überhaupt erst auf. Sie übte damit während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 10 % (vgl. Erw. 3.2.2. vorstehend) aus. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Grosseltern hätten ihr die Liegenschaftsverwaltung nur als Beschäftigungstherapie und zu einem Soziallohn übertragen, kann damit nicht gefolgt werden. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kommt nur zum Zug, wenn es der Versicherten auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N. 234). Gemäss den vorstehenden Erwägungen war es der Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit möglich, eine Teilzeiterwerbstätigkeit in einem nicht nur marginalen Umfang auszuüben. Auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kann sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen praxisgemäss (…) nicht berufen.

Verwaltungsgericht

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I. Strassenverkehrsrecht

18 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen nach vorsorglichem Führerausweisentzug. Die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz ist nicht gerechtfertigt, wenn neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhalten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen, und insbesondere das Gutachten keine Hinweise darauf ergibt, dass beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. August 2010 in Sachen Z.K. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2010.192).

Sachverhalt

Z.K. konsumiert seit seinem 21. Lebensjahr Marihuana; zuletzt bis zu max. 10 Joints à 0.6 bis 1 Gramm täglich. Bereits im Jahre 2004 war eine Anzeige gegen Z.K. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt, wobei er damals einen monatlichen Konsum von 2 Gramm Marihuana seit 2002 zu Protokoll gab. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte einen vorsorglichen Führerausweisentzug und ordnete eine eingehende fachärztliche Begutachtung an. Nach Vorliegen des Gutachtens (Erw. 5.2) verfügte das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer Drogenabstinenz unter ärztlicher Beratung und Kontrolle, wobei es festhielt, dass die Aufhebung frühestens nach einem Jahr auf ausdrücklichen ärztlichen Antrag erfolge.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2010; der Erlass wurde am 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2016, 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 13. März 2020, 21. März 2020, 9. April 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. August 2024, 1. August 2025, 1. November 2025, 1. Januar 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 14 und Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 20. März 2021, 1. Juli 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2025, 27. September 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.