Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VBE.2018.738

VBE.2018.738 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2019-07-11

Rubrum

2019 Sozialversicherungsrecht 39 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Juli 2019, i.S. A.H. gegen SVA Aargau, Prämienverbilligung (VBE.2018.738)

Regeste

2 Art. 65 KVG; § 9 KVGG; § 3 V KVGG Prämienverbilligung: Junge Erwachsene zwischen dem 19. und 25. Altersjahr, die ihren eigenen Haushalt führen, aber durch die Eltern unterstützt werden, sind bei getrenntlebenden Eltern auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt. Analog ist ein unmündiges fremdplatziertes Kind auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für dessen Unterhalt aufkommt.

Erwägungen

2. 2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 65 KVG geniessen die Kantone grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligung. Sie können autonom definieren, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in

der Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1 und 8C_614/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3, mit Verweis auf BGE 134 I 313 E. 3 S. 315). 2.2. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung ab dem Bezugsjahr 2017 bilden im Kanton Aargau die §§ 4 ff. des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 15. Dezember 2015 (KVGG; SAR 837.200; vgl. § 41 Abs. 1 KVGG) sowie §§ 2-7b der Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 16. März 2016 (V KVGG; SAR 837.211). 2.3. 2.3.1. Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen i.S.v. § 6 Abs. 3 KVGG, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). 2.3.2. Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Dazu gehören der Einkommenssatz (Prozentsatz, mit dem das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 KVGG multipliziert wird), der Einkommensabzug und die Richtprämien. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts (§ 5 Abs. 1 KVGG). Richtprämien werden je für Erwachsene, junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr sowie für Kinder festgelegt. Die Richtprämien orientieren sich an den Prämien für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG (§ 5 Abs. 2 KVGG). Für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung, die zusammen mit den Eltern eingestuft werden, kommt neben dem Einkommensabzug ein zusätzlicher Kinderabzug zum Tragen (§ 5 Abs. 4 KVGG).

2.3.3. Das kantonale Recht unterscheidet bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung zwischen Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr sowie Ehepaaren und Familien (§ 9 Abs. 1 KVGG), wobei für junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr Sonderbestimmungen gelten (§ 9 Abs. 3 KVGG). 2.3.3.1. Liegt in der rechtskräftigen Steuerveranlagung von jungen Erwachsenen das steuerbare Einkommen vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen über Fr. 24'000.00, wird ein selbständiger Lebensunterhalt angenommen. Liegt das steuerbare Einkommen junger Erwachsener unter diesem Grenzwert, wird die Unterstützung durch die Eltern angenommen. Die jungen Erwachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag der Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeführt. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 3 lit. a KVGG i.V.m. § 5 Abs. 2 V KVGG). 2.3.3.2. Die SVA Aargau hat zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung von jungen Erwachsenen Zugriff auf die Steuerdaten der Eltern (§ 9 Abs. 3 lit. c KVGG). 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die 1998 geborene Tochter des Beschwerdeführers, N.H., vom (…) 2016 bis (…) 2019 eine Ausbildung (…) absolviert (…). Ausserdem ist sie am (…) 2018 bei ihrer Mutter ausgezogen und führt seit dann ihren eigenen Haushalt in S. (…). Bei jungen Erwachsenen zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr wird, wie vorstehend ausgeführt, die Unterstützung durch die Eltern angenommen, wenn ihr steuerbares Einkommen vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen nicht über Fr. 24'000.00 liegt, weshalb sie in diesem Fall – gerade wegen der finanziellen Unterstützung – auf dem Antrag der Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeführt

werden (vgl. E. 2.3.3.1. hiervor). Bei welchem Elternteil die Anrechnung der jungen Erwachsenen erfolgen soll, wenn diese getrennt leben und deshalb kein gemeinsamer Antrag erfolgt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (…) ist bei der Beurteilung, ob eine junge Erwachsene auf dem Antrag ihrer Eltern mitgeführt wird, jedoch nicht an den gesetzlichen Wohnsitz der jungen Erwachsenen, sondern an die finanzielle Unterstützung anzuknüpfen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 9 Abs. 3 lit. a KVGG, wonach es auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern ankommt. Leben demnach die Eltern getrennt, so dass ihr massgebendes Einkommen bei der Ermittlung ihrer Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung nicht (mehr) gemeinsam, sondern für beide separat ermittelt wird, ist daher bei der Frage, auf welchem Antrag der Eltern die jungen Erwachsenen gemäss § 9 Abs. 3 lit. a KVGG mitgeführt werden, darauf abzustellen, welcher Elternteil überwiegend für deren Unterhalt aufkommt. Dies entspricht dem bis am 30. Juni 2016 geltenden Recht, wonach der Anspruch auf Prämienverbilligung von jungen Erwachsenen in Ausbildung zusammen mit derjenigen Person berechnet wurde, die zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkam (§ 13 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [V EG KVG, SAR 837.11] in der bis am 30. Juni 2016 geltenden Fassung). Für die Beurteilung, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, war insbesondere die Gewährung respektive Geltendmachung des steuerrechtlichen Kinderabzuges sowie die Steuererklärung der gesuchstellenden Person massgebend (§ 13 Abs. 3 V EG KVG). Der Kinderabzug steht im Steuerrecht derjenigen steuerpflichtigen Person zu, die zur Hauptsache (mehr als zur Hälfte) für den Kindesunterhalt aufkommt (§ 27 der Verordnung zum Steuergesetz [StGV, SAR 651.111). An dieser Regelung ist auch unter Geltung des neuen Rechts festzuhalten. 3.2. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers war im Jahr 2018 16 Jahre alt (…) und ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers seit (…) 2017 fremdplatziert (…). Ob bzw. bei welchem Elternteil ein unmündiges Kind auf dem Antrag mitzuführen ist, wenn es

weder beim Vater noch bei der Mutter wohnt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung werden gemäss § 9 Abs. 1 KVGG Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr (lit. a) sowie Ehepaare und Familien (lit. b) unterschieden. Gemäss § 3 Abs. 1 V KVGG gelten als Haushaltstypen Alleinstehende (lit. a), Alleinstehende mit Kindern (lit. b), Ehepaare (lit. c) und Ehepaare mit Kindern (lit. d). Würde man somit auf den Wohnsitz abstellen, könnte ein unmündiges Kind, das fremdplatziert ist, von vornherein keinen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen, da es unter keinen der Haushaltstypen fällt. Unmündige Kinder sind daher auf dem Antrag der Eltern mitzuführen, unabhängig davon, wo sich ihr Wohnsitz befindet. Dies entspricht dem bis am 30. Juni 2016 geltenden Recht, wonach Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben, der im Verhältnis der effektiven Prämien aufgeteilt wird (§ 12 V EG KVG). Analog zur Regelung bei jungen Erwachsenen gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.1. hiervor) ist bei der Frage, bei welchem Elternteil ein unmündiges fremdplatziertes Kind auf dem Antrag mitzuführen ist, darauf abzustellen, welcher Elternteil überwiegend für dessen Unterhalt aufkommt. 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat demnach im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuklären, wer überwiegend für den Unterhalt der Töchter N.H. sowie F.H. aufkommt. Je nach Ergebnis ist gegebenenfalls der Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 neu zu ermitteln.

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

I. Fürsorgerische Unterbringung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 62 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung zum Steuergesetz, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 4, Art. 5, Art. 6 und Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. November 2022 und 1. Dezember 2025 erneut konsolidiert.