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VBE.2026.88

VBE.2026.88

Rubrum

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2026.88 / NM / as / nl Art. 134

Urteil vom 13. August 2026

Besetzung

Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG gegnerin

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Der 1978 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung bei der C._____ AG bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 21. Juli 2025 gleichentags beim Ausladen einer Tischplatte einen "Hexenschuss" erlitten habe. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen insbesondere zum Ereignishergang und verneinte alsdann das Vorliegen eines Unfalls wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung sowie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 18. September 2025. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 ab.

2.

2.1.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2026 Beschwerde und beantragte, das Ereignis vom 21. Juli 2025 sei als Unfall zu anerkennen und die Beschwerdegegnerin habe dafür Leistungen zu erbringen.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2026 die Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2026 eine weitere Eingabe ein.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 21. Juli 2025 mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 zu Recht verneinte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40).

2.

2.1

Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75).

2.2

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 150 V 229 E. 4.1.1; 149 V 218 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2;8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2;8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1).

2.3

Rechtsprechungsgemäss begründen ungewöhnliche Auswirkungen allein keine Ungewöhnlichkeit. Dies gilt namentlich dann, wenn der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt, insbesondere also dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann; in solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 u. 4.3.2 S. 79 ff.). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist, oder ob ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen – und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit – gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 4).

2.4

Als mittelbare oder unmittelbare Unfallursachen fallen nach der Lehre und Rechtsprechung unkoordinierte Bewegungen des Körpers mit den damit verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht, eine Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2), oder ein mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlicher Kraftaufwand (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last (BGE 116 V 139 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2). Dies gilt namentlich dann, wenn zu diesem Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutreten, wie dies der Fall war bei einem Klavierbauer, der einen 500 kg schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte; beim Versicherten, welcher eine schwere Schachtröhre halten wollte, die auf der nassen, leicht geneigten Unterlage ins Rutschen geraten war und eine Telefonleitung zu beschädigen drohte, und dabei selbst ausglitt; oder bei der Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 5 mit Hinweisen). Hingegen waren die entsprechenden Voraussetzungen nach der Rechtsprechung etwa beim Heben von 25 kg-Säcken mit Erde (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.4), einer Lautsprecherbox (30 kg; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 65/02 vom 13. Dezember 2002), einer 85 kg schweren Steinplatte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 7/00 vom 27. Juli 2001), eines Radiators (100 kg; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 110/99 vom 12. April 2000) oder einer 200kg schweren Glasscheibe (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 214/95 vom 23. Dezember 1996) nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3).

3.

3.1

Gemäss Schadenmeldung habe sich der Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 beim Ausladen einer Tischplatte zwecks Vorbereitung des Krantransports einen "Hexenschuss" zugezogen und sich in der Folge nicht mehr bewegen können (VB 1). Der Beschwerdeführer bestätigte mit ausgefülltem Fragebogen vom 25. Juli 2025 diesen Ereignisablauf. Er ergänzte, nachdem er ein schweres Element aus dem Lieferwagen geladen habe, habe er beim Hinabsteigen einer hohen Stufe mit der Last einen stechenden Schmerz im Rücken verspürt. Wenige Augenblicke, nachdem er die Last auf dem Boden abgestellt habe, sei der Schmerz zunehmend stärker geworden, bis dieser seine Bewegungsfähigkeit schliesslich erheblich eingeschränkt habe. Der Beschwerdeführer verneinte, dass er eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe. Er gab zudem an, dass das gehobene Gewicht plus/minus 80 kg schwer gewesen sei und er dieses mit einer anderen Person gehoben habe (VB 8). Dem Notfallbericht des Spitals D._____ vom 21. Juli 2025 ist die Diagnose "Ischias re Sz" zu entnehmen und es wird berichtet, der Beschwerdeführer habe eine schwere Platte gehoben und sich dabei verletzt (VB 10, vgl. VB 17). Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 12. August 2025 zeigte breitbasige Bandscheibenprotrusionen auf der Höhe LWK 4 bis SWK 1 ohne Hinweis auf eine neurale Kompression (VB 22).

3.2

Beim Heben der ca. 80 kg schweren Tischplatte am 21. Juli 2025 und Hinuntersteigen einer hohen Stufe mit dieser ist der Bewegungsablauf des Beschwerdeführers durch nichts "Programmwidriges" gestört worden. Zudem lässt das gehobene Gewicht von 80 kg, welches der Beschwerdeführer mit einer anderen Person gehoben hat, die Qualifikation des Ereignisses als Unfall zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes (Verhebetrauma) nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 21. Juli 2024 somit zu Recht nicht als Unfall eingestuft.

Der Vollständigkeit halber kann zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 21. Juli 2025 auch keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitt: Das MRI der LWS vom 12. August 2025 zeigte keine solche Verletzung, sondern mehrere breitbasige Bandscheibenprotrusionen, womit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2025 vom 27. April 2026 E. 4.1 mit Hinweisen) ausser Betracht fällt.

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Juli 2025 beziehungsweise der dabei erlittenen Verletzung somit zu Recht und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.2

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 13. August 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3.

Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Gössi Staudenmann

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.