Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZBE.2026.3

Rubrum

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZBE.2026.3 (SE.2025.868) Art. 72

Entscheid vom 25. August 2026

Besetzung

Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser

Berufungsführer A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dario Ammann, […]

Gegenstand

Sicherungsinventar

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

Am tt.mm. 2025 verstarb B._____ sel. (Erblasser). Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau sowie drei Nachkommen, darunter der Berufungsführer.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 25. September 2025 beantragte der Berufungsführer die Anordnung eines Sicherungsinventars nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beim Bezirksgericht Aarau.

2.2.

Mit Entscheid vom 3. November 2025 ordnete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau die Aufnahme eines Sicherungsinventars über den Nachlass des Erblassers an.

2.3.

Mit Verfügung vom 24. April 2026 erstreckte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau dem Inventuramt Q._____ die Frist zur Einreichung des Sicherungsinventars bis Ende September 2026.

2.4.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 ersuchte C._____, der Bruder des Berufungsführers, um Ausstellung der Erbbescheinigung, nachdem alle Erben ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklärt hatten.

2.5.

Mit Entscheid vom 20. Mai 2026 verfügte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau:

1.

Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Das Inventuramt Q._____ wird von ihrer Pflicht entbunden, ein Sicherungsinventar über den Nachlass von B._____ aufzunehmen.

3.

Der Gesuchsteller hat die Gerichtskosten bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 700.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3.

Gegen diesen ihm am 22. Mai 2026 zugestellten Entscheid erhob der Berufungsführer mit Eingabe vom 27. Mai 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

1.

Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau SE.2025.868/sg vom 20. Mai 2026 aufzuheben und es sei das Inventuramt Q._____ anzuweisen, das Sicherungsinventar im Nachlass des B._____ sel., geboren am […], von […], gestorben am tt.mm. 2025, wohnhaft gewesen […], zeitnahe aufzunehmen.

2.

Der Kanton Aargau habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Bei der Anordnung eines Sicherungsinventars im Sinne von Art. 553 ZGB handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für diese Angelegenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225 E. 2.2) gilt Art. 1 lit. b ZPO allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiterhin kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Deren Normen stellen diesfalls aber nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar.

1.2

Bei der Anordnung und Genehmigung eines Inventars im Sinne von Art. 490 Abs. 1 ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 490 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidium übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen.

1.3

1.3.1

Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, ansonsten mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2; EMMEL/AMMAN, in: Praxiskommentar zum Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 12 zu Vorbem. zu Art. 551 ff. ZGB). Sicherungsmassregeln, und somit auch das Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 ZGB (vgl. EMMEL/AMMAN, a.a.O., N. 3 zu Vorbem. zu Art. 551 ff. ZGB), betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Dabei ist für den Streitwert auf den Bruttowert der Aktiven abzustellen (DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 91 ZPO). Nachdem die Erbschaft mutmasslich deutlich mehr als Fr. 10'000.00 beträgt (vgl. den Auszug aus der unterjährigen Steuererklärung des Erblassers und seiner Ehefrau, Berufungsbeilage 5; eingehend nachstehend E. 5.2), ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben.

1.3.2

Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz erwog, mit Eingabe vom 5. Mai 2026 habe die Vertreterin des verbeiständeten Erben die vorbehaltslose Annahme der Erbschaft durch alle Erben eingereicht (angefochtener Entscheid E. 2). Das Rechtsschutzinteresse betreffend Sicherungsinventar falle hiermit nachträglich dahin. Das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abzuschreiben (m.H. auf BGE 111 IB 282 E. 2a; angefochtener Entscheid E. 3).

2.2

Der Berufungsführer bringt mit Berufung vor, Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gewähre einen unbedingten Anspruch auf Inventaraufnahme und impliziere das erforderliche schutzwürdige Interesse, sodass dieses nicht gesondert nachgewiesen werden müsse. Der Berufungsführer habe nach wie vor ein Interesse an der behördlichen Verzeichnung des Bestands des Nachlasses, sodass die entsprechenden Vermögenswerte zwischen Erbgang und Erbteilung nicht unbemerkt verschwinden könnten. Der Berufungsführer habe bis dato keine Möglichkeit erhalten, sämtliche Nachlasswerte in Augenschein zu nehmen und gegenständlich zu erfassen. Zudem bestehe ein Interesse daran, dass eine Bestandesaufnahme durch eine autoritative Behörde erfolge, der gegenüber insbesondere sämtlichen Miterben auskunftspflichtig seien. Es sei schleierhaft, weshalb dieses Interesse durch die Annahme der Erbschaft weggefallen sein soll. Dadurch habe der

Berufungsführer lediglich seine rechtliche Stellung als Erbe bestätigt. Eine Begründung enthalte E. 3 des angefochtenen Entscheids nicht und der Verweis auf BGE 111 Ib 282 E. 2a gehe ins Leere; dieser betreffe das Enteignungsrecht und es finde sich keine Erwägung 2a.

3.

3.1

Die Aufnahme eines Sicherungsinventars kann nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB namentlich angeordnet werden, wenn einer der Erben es verlangt. Das Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB bezweckt, den Bestand der bei Eröffnung des Erbgangs vorhandenen Vermögenswerte aufzunehmen, um zu verhindern, dass solche zwischen Erbgang und Teilung unbemerkt verschwinden können (BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Es erbringt im Sinn von Art. 9 ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröffnung des Erbgangs in der im Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten (BGE 120 Ia 258 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 E. 2.1). Die Aufnahme eines Inventars ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Der Erbe braucht seinen diesbezüglichen Antrag auch nicht näher zu begründen. Er kann die Aufnahme eines Inventars auch verlangen, wenn seine Ansprüche nicht als gefährdet gelten (Urteil des Bundesgerichts 5A_610/2013 vom 1. November 2013 E. 2.2.3; EMMEL/AMMAN, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 553 ZGB).

3.2

In der Tat ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus dem von der Vorinstanz zitierten BGE 111 IB 282, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Berufungsführers an der Aufnahme eines Sicherungsinventars mit dessen Erbschaftsannahme weggefallen sein soll. Zu Recht bringt der Berufungsführer vor, dass auch bei Annahme des Erbes ein Interesse daran bestehen kann, dass über den Bestand der vorhandenen Vermögenswerte ein Sicherungsinventar aufgenommen wird, dem insbesondere auch Beweiskraft nach Art. 9 ZGB zukommt. Entsprechend hat die Vorinstanz das Verfahren zu Unrecht als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.

4.

In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Anweisung an das Inventuramt Q._____ durch das Obergericht ist nicht erforderlich, zumal es infolge der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bei der Anordnung der Vorinstanz vom 3. November 2025 (inkl. Fristerstreckung vom 24. April 2026 bis Ende September 2026) bleibt. Auf die Berufung ist, soweit der Berufungsführer mehr als die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens verlangt, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Vorinstanz als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln (vgl. BGE 142 III 110). Dem Berufungsführer ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse Aarau zuzusprechen.

5.2

5.2.1

Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Streitwert. Der Berufungsführer reichte einen Auszug der unterjährigen Steuererklärung des Erblassers und dessen Ehefrau per Todestag ein, welcher ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'834'684.00 ausweist (Berufungsbeilage 5). Die Höhe des Nachlasses sei unklar, zumal dem Berufungsführer die genaue Zusammensetzung nicht bekannt sei. Er gehe von einem Nachlass in der Grössenordnung eines zweistelligen Millionenbetrags aus (Berufung Rz. 10).

5.2.2

Der Erbteilung geht die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten voraus. Der Erblasser und seine Ehefrau unterstanden gemäss Ehevertrag vom 28. September 1990 dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (dort Art. 1). Weiter vereinbarten die Ehegatten, dass sie sich in Anwendung von Art. 216 Abs. 1 ZGB gegenseitig für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten die gesamten beiderseitigen Vorschläge zu alleinigem, unbeschränktem und freiem Eigentum zuweisen (dort Art. 3), womit der Vorschlag des Ehemanns grundsätzlich nicht ins Nachlassvermögen fällt. Weshalb der Berufungsführer vor diesem Hintergrund und angesichts eines gemäss Steuererklärung steuerbaren Vermögens beider Ehegatten von Fr. 1'834'684.00 von einem Nachlassvermögen im zweistelligen Millionenbereich ausgeht, ist nicht nachvollziehbar und wird von diesem auch nicht begründet.

5.2.3

Für die Berechnung der Anwaltskosten ist vom Wert der Anteile auszugehen (vgl. BGE 108 Ia 19; BRUNNER/WICHTERMANN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 651 ZGB; GRAHAM-SIEGENT- HALER, in: Berner Kommentar, N. 37 zu Art. 651 ZGB; CHK; PERRUCHOUD, in: Commentaire romand, Code civil II, 2016, N. 25 zu Art. 651 CC; vgl. auch OGer ZH LF210063 vom 13. September 2021 E. 4.2).

Für den Fall, dass der Erblasser vorversterben sollte, wurden die Kinder des Erblassers aus erster Ehe – darunter der Berufungsführer – gemäss Art. 2 des Erbvertrags vom 28. September 1990 auf den Pflichtteil gesetzt. Der Pflichtteil des Berufungsführers beträgt 1/12 (1/2 des Nachlasses [Art. 462 Ziff. 1 ZGB], davon ein Drittel bei drei Nachkommen [Art. 457

Abs. 2 ZGB], davon die Hälfte [Art. 471 ZGB]), d.h. der Anteil des Berufungsführers beträgt maximal Fr. 152'890.00 (Fr. 1'834'684.00 : 12), wobei davon auszugehen ist, dass der Ehefrau des Erblassers aus der vorangehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der Ehedauer von über 36 Jahren ein wesentlicher Anspruch am ehelichen Vermögen über Fr. 1'834'684.00 zusteht, welcher nicht in die Erbmasse fällt (E. 5.2.2). Ermessensweise ist für die Zwecke der Berechnung der Entschädigung von einem Anteil von Fr. 75'000.00 auszugehen (Art. 91 Abs. 2 ZPO).

5.3

Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 75'000.00 Fr. 3'246.00 (Fr. 10'820.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Zu berücksichtigen sind ein Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %), ein Abzug wegen geringer Aufwendungen von 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT) – zumal der vorliegende Fall sowohl in tatbestandsmässiger Hinsicht als auch rechtlich unkompliziert war und sich die rechtlichen Ausführungen des Berufungsführers auf ca. eine Seite beschränkten – und ein Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT). Zuzüglich pauschaler Auslagen von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'084.00 (= Fr. 3'246.00 * 0.8 * 0.5 * 0.75 * 1.03 * 1.081).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

1.1

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 20. Mai 2026 aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.2

Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Dem Berufungsführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'084.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zulasten der Gerichtskasse Aarau ausgerichtet.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.

Aarau, 25. August 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser