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ZOR.2026.40

ZOR.2026.40

Rubrum

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

Entscheid vom 27. August 2026

Besetzung

Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Tognella

Kläger A._____, […]

Beklagte B._____, […]

Gegenstand

Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

1.1.

Mit "Beschwerde/Bitte" vom 7. August 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau folgendes Begehren:

Gemäss dem ZKB (Art. 165 (1) und Art. 165 (2)) verpflichten die Beschwerdegegnerin [= Beklagte] dem Beschwerdeführer [= Kläger] angemessene Entschädigung zu bezahlen.

1.2.

Mit Verfügung vom 15. August 2025 wurde das vom Kläger mit der Klage gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seines Begehrens abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3.

Nachdem der Kläger auf entsprechende gerichtliche Aufforderung (Verfügung vom 9. September 2025) hin mit Eingabe vom 25. September 2025 das Klagebegehren auf Fr. 573'000.00 beziffert hatte, wurde er mit Verfügung vom 30. September 2025 aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 9'130.00 zu bezahlen. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau, 3. Zivilkammer, mit Entscheid vom 22. Januar 2026 abgewiesen (Verfahren ZSU.2025.290). Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 setzte der Gerichtspräsident dem Kläger eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist auf das Begehren des Klägers nicht eingetreten werde. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2026, er halte an seinem Begehren fest, er ziehe sein Begehren nicht zurück, eine Nichtzahlung des Kostenvorschusses würde keinen Verzicht auf die gerichtliche Prüfung seiner Klage bedeuten und er sei objektiv nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen.

1.4.

Am 15. Juli 2026 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau:

1.

Auf die Klage vom 7. August 2025 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 750.00, werden dem Kläger auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2.

Gegen diesen ihm am 25. Juli 2026 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 27. Juni 2026 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:

1.

Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 15. Juli 2026 im Verfahren OF.2025.132 / mz / cs sei vollständig aufzuheben (Beilage 1).

2.

Das Nichteintreten auf meine Klage betreffend ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses von CHF 9'130 sei aufzuheben (Beilagen 1, 3 und 4).

3.

Das Bezirksgericht Aarau sei anzuweisen, auf meine Klage betreffend ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten einzutreten und das Verfahren materiell fortzuführen.

4.

Das Bezirksgericht Aarau sei anzuweisen, das Verfahren ohne vorgängige Leistung des Kostenvorschusses von CHF 9'130 weiterzuführen

5.

Eventualiter sei der Entscheid vom 15. Juli 2026 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen, mit der verbindlichen Anweisung, meine objektive Zahlungsunfähigkeit, mein Schreiben vom 3. Juni 2026 sowie Art. 29 Abs. 2 und 3 BV, Art. 29a BV, Art. 117 ff. ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK ausdrücklich zu prüfen (Beilagen 1 und 3).

6.

Die mir mit Entscheid vom 15. Juli 2026 auferlegten Gerichtskosten von CHF 750 seien aufzuheben (Beilage 1).

7.

Mir sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

8.

Ich sei für das Berufungsverfahren von Gerichtskosten, Kostenvorschüssen und Sicherheitsleistungen zu befreien.

9.

Für das Berufungsverfahren sei kein Kostenvorschuss anzusetzen, bevor über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden ist.

10.

Mir sei für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

11.

Eventualiter zu Antrag 10 sei mir Frist anzusetzen, um eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wird.

12.

Meine mitgeteilten vorübergehenden Ortsabwesenheiten seien bei Zustellungen, Fristansetzungen, prozessleitenden Verfügungen und allfälligen Terminen zu berücksichtigen, damit mir daraus kein prozessualer Nachteil entsteht.

13.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Der angefochtene (Nichteintretens-) Entscheid ist bei einem Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von Fr. 573'000.00 berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der durch das Nichteintreten beschwerte Kläger hat die in Art. 311 ZPO für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten. Da bei einem unzulässigen Nichteintreten die Sache nach Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste, ist der vom Kläger gestellte Rechtsmittelantrag, der lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (mit Rückweisungsantrag, aber ohne Rechtsbegehren in der Sache) geht, ausreichend (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 34 zu Art. 311 ZPO). Damit ist auf die Berufung einzutreten.

2.

Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

Ein Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5).

3.

Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten, weil der Kläger den ihm mit Verfügung vom 30. September 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 9'130.00 auch innert der ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. 33 f., zugestellt am 1. Juni 2026, act. 35) angesetzten Nachfrist von 10 Tagen,

die am 11. Juni 2026 ablief, trotz Androhung des Nichteintretens für den Säumnisfall (act. 34) – unbestritten – nicht bezahlt hat.

4.

4.1

Der Beklagte macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Betrachtung "Nichtbezahlen des Kostenvorschusses → Nichteintreten" greife rechtlich zu kurz. Der entscheidende Punkt sei nicht, dass der Kostenvorschuss von Fr. 9'130.00 nicht bezahlt worden sei, sondern dass der Kläger diesen Kostenvorschuss zufolge seiner belegten, objektiven Mittellosigkeit, über die die Vorinstanz ausdrücklich informiert gewesen sei, nicht habe bezahlen können. Diese Betrachtung lasse ausser Acht, dass nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO der Zugang einer mittellosen Partei zu einem Gerichtsverfahren nicht an ihrer Bedürftigkeit scheitern dürfe (insbesondere S. 5 f. der Berufung). Der angefochtene Entscheid setze sich mit der finanziellen Realität des Klägers nicht auseinander bzw. prüfe nicht, ob der Kostenvorschuss von Fr. 9'130.00 für ihn faktisch unüberwindbar sei (Berufung S. 7). Er schneide ihm den Zugang zu einer materiellen gerichtlichen Prüfung vollständig ab (Berufung S. 9). Indem ihm Gerichtskosten von Fr. 750.00 auferlegt worden seien, sei seine Mittellosigkeit sogar doppelt gegen ihn verwendet worden (Berufung S. 16).

4.2

Mit seiner Berufung postuliert der Kläger im Prinzip nichts anderes, als dass es selbst bezüglich aussichtsloser Begehren einen verfassungsmässigen Anspruch einer mittellosen Partei auf Durchführung eines Prozesses gebe. Dem ist nicht so: Bei der (Zivil-) Gerichtsbarkeit handelt es sich um eine staatliche Tätigkeit, die grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 95 ZPO; zu den – hier nicht interessierenden – Ausnahmen vgl. Art. 113 ff. ZPO), wobei die Kosten – im Grundsatz – von den Parteien nach dem Prinzip von Obsiegen und Unterliegen zu tragen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei sieht Art. 98 ZPO vor, dass das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann. Damit der Zugang zum Gericht nicht nur Personen offensteht, die einen solchen (unter Umständen erheblichen) Kostenvorschuss aufbringen können, sieht die Verfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Verbeiständung, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Partei notwendig erscheint) vor, was auf Gesetzesstufe in Art. 117 ZPO und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wiederholt wird. Die Bewilligung dieser Rechtswohltat setzt aber schon von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht nur die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, sondern auch, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (ebenso Art. 117 lit. b ZPO). Wird das Gesuch eines Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, kann er wie jeder andere Kläger zur Bezahlung eines Kostenvorschusses

verpflichtet werden, dies mit der Folge, dass bei (auch innert Nachfrist) ausbleibender Zahlung trotz gerichtlichen Hinweises auf die Säumnisfolge (Art. 147 Abs. 3 ZPO) das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht eintritt (Art. 101 ZPO).

4.3

Nach dem Dargelegten ist das vorinstanzliche Nichteintreten zu schützen und die Vorinstanz hatte nicht zu prüfen, ob der – korrekt ermittelte (Hälfte der bei einem Streitwert von Fr. 573'000.00 geschuldete Gerichtskosten) – Kostenvorschuss von Fr. 9'130.00 für den Kläger unüberwindbar ist. Als Folge des Nichteintretens hat der Kläger, auch wenn er mittellos ist, die Kosten des von ihm eingeleiteten Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.

Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist von ihrer Zustellung an die Gegenpartei zur Berufungsantwort abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung an die Beklagte entfällt, nachdem ihr mangels Zustellung der Berufung mit Aufforderung zur Erstattung einer Berufungsantwort (vgl. E. 5 oben) kein Aufwand entstanden ist.

7.

Der Kläger ersucht im Berufungsverfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, die – wie bereits erwähnt – die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person sowie fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren voraussetzt (Art. 117 ZPO). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen muss die Berufung als aussichtslos qualifiziert werden. Folglich ist das Gesuch abzuweisen.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt.

4.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 573'000.00.

Aarau, 27. August 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Tognella

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.