Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZSU.2019.151

ZSU.2019.151 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2019-09-16

Rubrum

246 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 16. September 2019 (ZSU.2019.151)

Regeste

39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und des Erbenrufs nach Art. 555 Abs. 1 ZGB wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht. Erforderlich ist das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, die für die Existenz weiterer Nachkommen sprechen.

Erwägungen

3.2. Gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. Zu diesen Sicherungsmassregeln gehören unter anderem die Anordnung der Erbschaftsverwaltung sowie des Erbenrufs. Die Erbschaftsverwaltung ist namentlich dann anzuordnen, wenn bei der zuständigen Behörde Ungewissheit darüber besteht, ob ihr alle Erben des Erblassers bekannt sind (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Diesfalls hat ausserdem auch ein Erbenruf zu ergehen (vgl. Art. 555 Abs. 1 ZGB). Da die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Durchführung eines Erbenrufs den Nachlass für mindestens ein Jahr blockieren, sind diese Massnahmen aber nur dann anzuordnen, wenn sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig sind. Ob die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und ein Erbenruf nötig sind, beurteilt sich stets im Einzelfall und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiesenen Nachkommen hat Vorrang vor einem Erbenruf und einer damit zusammenhängenden Erbschaftsverwaltung. Erst wenn die zustän-

dige Behörde die üblichen Auskünfte bei den entsprechenden Ämtern eingeholt hat, kann sie beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigung nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) besteht. Besteht aus objektiven Gründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass zusätzlich zu den bekannten Nachkommen des Erblassers weitere, nicht durch zivilstandsregisterliche Anerkennung legalisierte Nachkommen vorhanden sind, ist die Anordnung eines Erbenrufs und einer Erbschaftsverwaltung zu befürworten. Dabei wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht (zum Ganzen OGer ZH LF180012 vom 20. März 2018 E. 3.3). Stattdessen muss eine einigermassen erhebliche Möglichkeit bestehen, dass weitere Nachkommen vorhanden sind (Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 554 ZGB). 3.3. Aufgrund von Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB traf die zuständige Behörde vorliegend von Amtes wegen eine Pflicht, abzuklären, ob weitere Erben vorhanden sind. Dass die Vorinstanz bzw. die Gemeinde X daher Abklärungen traf, ob weitere gesetzliche Erben – namentlich auch vor- oder aussereheliche Nachkommen – bestehen, stellt keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar. Die bisher getätigten Abklärungen der Vorinstanz bzw. der Gemeinde X haben ergeben, dass der Erblasser gemäss schweizerischem Ausweis über den registrierten Familienstand die vier Kinder A., B., C. und D. hinterlässt. Im Todesfallgespräch der Gemeinde hat die Tochter A. – ohne Nachfrage, aber mit Nachdruck – sodann bestätigt, dass keine weiteren Nachkommen vorhanden seien. Da der Erblasser ursprünglich slowakischer Staatsangehöriger war, hat die Gemeinde X ausserdem eine Konsultation des Registers der Slowakischen Bürger veranlasst. Gemäss diesem Register hat der Erblasser keine Kinder registriert – dies obwohl die vier bekannten Kinder in der Slowakei geboren wurden. Vor diesem Hintergrund schlussfolgerten die Gemeinde X bzw. die Vorinstanz, dass nicht

ausgeschlossen werden könne, dass weitere vor- oder aussereheliche Nachkommen vorhanden seien. Diese Schlussfolgerung ist an sich korrekt. Allerdings müssen für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung objektive Anhaltspunkte vorliegen, die für die Existenz von weiteren Nachkommen sprechen. Die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen reicht nicht aus, weil eine solche bei erwachsenen Personen grundsätzlich immer besteht. Aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse ist es zwar möglich, aber nicht als wahrscheinlich zu betrachten, dass der Erblasser weitere Nachkommen hinterlassen hat. Denn es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Nachkommen. Von der Anordnung der Erbschaftsverwaltung wie auch des Erbenrufs ist daher abzusehen. Die Berufung ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Spezialverwaltungsgericht

I. Steuern

A. Kantonale Steuern

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 551, Art. 554 und Art. 555 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.