Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZSU.2025.298

Rubrum

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.298 (SF.2025.7) Art. 51

Entscheid vom 1. Juli 2026

Besetzung

Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […]

Gegenstand

Eheschutz

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

Die seit dem 5. September 2023 getrennt lebenden Parteien sind die Eltern von Sohn C._____ (geb. tt.mm. 2013). Die Klägerin ist zudem Mutter der volljährigen Tochter D._____ (geb. tt.mm. 1998) aus früherer Ehe.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens u.a. wie folgt:

" 5. Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, [ihr ]ab 01.01.2024 […] an den Unterhalt des [unter ihre Obhut zu stellenden] Sohnes C._____ […] monatlich […] mind. Fr. 7'500 (Barunterhalt / Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich [allfälliger] Kinderzulagen, […].

[…]

6.

Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, [ihr] […] einen monatlich[en] […] Unterhaltsbeitrag von mind. Fr. 12'500.-- […] zu bezahlen."

2.2.

Mit Stellungnahme vom 7. März 2025 beantragte der Beklagte u.a., er sei zu verpflichten, der Klägerin an C._____ Unterhalt, der unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen sei, ab 1. Januar 2025 monatlich Fr. 100.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen.

2.3.

Am 21. Mai 2025 fand die Kinderbefragung von C._____ statt.

2.4.

Am 28. Mai 2025 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Im Schlussvortrag beantragte der Beklagte neu, er sei vom 13. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 zur Bezahlung von monatlich Fr. 100.00 Kinderunterhalt für C._____, zzgl. Kinderzulage, zu verpflichten, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Persönlicher Unterhalt sei nicht zuzusprechen. Die Parteien schlossen einen Teilvergleich (u.a. Gütertrennung per 13. Januar 2025).

2.5.

Mit am 28. Mai 2025 ergangenem Entscheid unterstellte das Gerichtspräsidium Q._____ C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien (Klägerin 62 %, Beklagter 38 %) und erkannte im Unterhaltspunkt:

" 2.

2.1.

Der [Beklagte] wird verpflichtet, der [Klägerin] an den Unterhalt des Sohnes C._____ […] monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

Fr. 2'100.00 [1. November 2024] bis 31. Dezember 2024 Fr. 1'620.00 […] 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 1'730.00 […] 1. August 2025 bis 30. Juni 2029 Fr. 1'750.00 ab 1. Juli 2029

2.2.

Hinzu kommen [allfällige Kinderzulagen].

3.

Der [Beklagte] wird verpflichtet, der [Klägerin] an ihren persönlichen Unterhalt [monatlich] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Fr. 4'270.00 [1. November 2024] bis 31. Dezember 2024 Fr. 2'380.00 […] 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 1'920.00 […] 1. August 2025 bis 30. Juni 2029 Fr. 1'340.00 ab 1. Juli 2029

4.

Die Unterhaltsbeträge gemäss den Ziff. 2. und 3. vorstehend stützen sich auf folgende Grundlagen:

ab November bis und mit Dezember 2024:

  • monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'403.00

  • monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. durchschnittliches Zusatzeinkommen, inkl. Liegenschaftsertrag, exkl. Familienzulagen): Fr. 19'734.00

  • monatliches Nettoeinkommen Sohn (Kinderzulage): Fr. 200.00

ab Januar bis und mit Juli 2025:

  • monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'739.00

  • monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. durchschnittliches Zusatzeinkommen, inkl. Liegenschaftsertrag, exkl. Familienzulagen): Fr. 13'694.00

  • monatliches Nettoeinkommen Sohn (Kinderzulage): Fr. 215.00

ab August 2025 bis und mit Juni 2029:

  • monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'986.00

  • monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. durchschnittliches Zusatzeinkommen, inkl. Liegenschaftsertrag, exkl. Familienzulagen): Fr. 13'694.00

  • monatliches Nettoeinkommen Sohn (Kinderzulage): Fr. 215.00 ab Juli 2029:

  • monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'232.00

  • monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. durchschnittliches Zusatzeinkommen, inkl. Liegenschaftsertrag, exkl. Familienzulagen): Fr. 13'694.00

  • monatliches Nettoeinkommen Sohn (Kinderzulage): Fr. 265.00"

3.

Mit Klage vom 29. September 2025 machte der Beklagte beim Bezirksgericht Q._____ das Ehescheidungsverfahren rechtshängig (OF.2025.251).

4.

4.1.

Gegen den ihr am 29. September 2025 begründet zugestellten Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 28. Mai 2025 erhob die Klägerin am 14. Oktober 2025 Berufung mit folgenden Begehren:

" 1. Es seien die Ziffer 2.1. (Kinderunterhalt), Ziffer 3. (persönlicher Unterhalt), Ziffer 4. (Grundlagen Einkommen) sowie Ziffer 7. (Abweisung div. Begehren der Parteien) des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben.

2.

Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, […] der [Klägerin an C._____ Unterhalt] monatlich [Unterhalt, zzgl. allfälliger Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen]:

  • Fr. 5'000 vom 01.01.2024 – 31.07.2025

  • Fr. 4'400 vom 01.08.2025 – 30.6.2029

  • Fr. 3'800 ab 01.07.2029

3.

Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, […] der [Klägerin monatlich Unterhalt wie folgt] zu bezahlen:

  • Fr. 8'000 vom 01.01.2024 – 31.07.2025

  • Fr. 7'000 vom 01.08.2025 – 30.6.2029

  • Fr. 6'000 ab 01.07.2029

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des [Beklagten]."

4.2.

Mit Berufungsantwort vom 15. Dezember 2025 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Hierzu reichte er mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 die Beilage 8 zur Berufungsantwort nach.

4.3.

Die Parteien reichten in der Folge weitere Eingaben ein (Klägerin: 23. Dezember 2025 und 10. Februar 2026; Beklagter: 26. Januar und 18. Februar 2026).

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Rechtsmittelvoraussetzungen Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 59 f. ZPO analog; Art. 314 Abs. 1 ZPO); es erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Auf die gegen den angefochtenen Entscheid gegebene Berufung der Klägerin (Art. 308 ZPO) ist einzutreten.

2.

Prozessuales Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1); dasselbe gilt analog für den Berufungsbeklagten bezüglich seiner Berufungsantwort (vgl. REETZ, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 312 ZPO). Der blosse Verweis auf ganze Rechtschriften und Aktendossiers (aus früheren oder parallel laufenden Verfahren), ohne Angabe konkreter Aktenstellen, ist (grundsätzlich) ungenügend (BGE 138 III 258 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_911/2012 vom 14. Februar 2023 E. 2.2 und 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3), und zwar auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 1.2 und E. 7.2.1 Abs. 2). Rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei oder dass man damit "nicht einverstanden" sei, sind ungenügend (HUNGERBÜHLER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt bei den dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2); dies gilt auch für den gleichzeitig zur Debatte stehenden Ehegattenunterhalt (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge- richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2); blosse Behauptungen genügen nicht (BGE 120 II 398). Ob weitere Beweisabnahmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) notwendig sind, entscheidet das Obergericht in Ausübung seines

pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5).

3.

Unterhalt

3.1

Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265; angefochtener Entscheid, E. 5.4.1), basierend auf folgenden Phasen und Eckwerten (angefochtener Entscheid, E. 5.6):

In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Nov. 24 – Dez. 24 Jan. 25 – Juli 25 Aug. 25 bis Juni 29 Ab Juli 29 Einkommen Beklagter 19'734.00 13'694.00 Klägerin 3'403.00 3'739.00 4'986.00 6'232.00 Total 23'337.00 17'648.00 18'895.00 20'191.00 Grundbedarf Beklagter 8'045.00 (1) 6'252.00 (2) 6'348.00 (3) 6'556.00 (4) Klägerin 3'549.00 (5) 3'549.00 (5) 4'122.00 (6) 4'458.00 (7) Klägerin Beklagter Kläge- Beklag- Kläge- Beklagrin ter rin ter Zuordnung 822.00 (8a) 602.00 (8b) 867.00 602.00 786.00 602.00 Total 13'018.00 11'225.00 11'939.00 12'402.00

Beklagter: (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'577.00 (Hypothekarzins Fr. 1'370.00 + Darlehenszins Fr. 1'456.00 – Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00), KVG Fr. 340.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung Fr. 100.00, Krankheitskosten Fr. 200.00, Steuern Fr. 3'628.00; (2) KVG neu Fr. 356.00, Steuern neu 1'819.00; (3) KVG neu Fr. 340.00, Steuern neu Fr. 1'931.00; (4) KVG neu Fr. 356.00, Steuern neu Fr. 2'123.00.

Klägerin: (5) Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 1'255.00 (Hypothekarzins Fr. 1'270.00 + Nebenkosten Fr. 635.00 – Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00 – Wohnbeitrag Tochter Fr. 400.00), KVG Fr. 474.00, Arbeitsweg Fr. 388.00, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung Fr. 100.00, Steuern Fr. 100.00; (6) Arbeitsweg neu Fr. 517.00, auswärtige Verpflegung neu Fr. 176.00, Steuern neu Fr. 500.00; (7) Arbeitsweg neu Fr. 600.00, auswärtige Verpflegung neu Fr. 220.00, Steuern neu Fr. 709.00.

C._____: (8a) Grundbetrag Fr. 372.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Drittbetreuung Fr. 100.00, Steuern Fr. 100.00; (8b) Grundbetrag Fr. 228.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG Fr. 124.00; (9a) Steuern neu Fr. 145.00, (9b = 8b); (10a) Steuern neu Fr. 164.00, Wegfall Drittbetreuung Fr. 100.00; (10b =

Die Gesamtüberschüsse wurden nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 2/5) und C._____ (1/5) aufgeteilt (die Prüfung des letzten ehelichen Lebensstandards erübrige sich). C._____ Überschussanteil wurde den Parteien entsprechend ihren Betreuungsanteilen (Klägerin 62 % / Beklagter 38 %) (gerundet) zugeordnet (angefochtener Entscheid, S. 27 f.):

In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Nov. 24 – Dez. 24 Jan. 25 – Juli 25 Aug. 25 bis Juni 29 Ab Juli 29 Total 10'319.00 6'423.00 6'956.00 7'789.00 Parteien 4'128.00 2'570.00 2'783.00 3'116.00 Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Zuordnung 1'280.00 784.00 797.00 488.00 863.00 529.00 966.00 592.00

Der vom Beklagten zu leistende Unterhalt wurde wie folgt bestimmt:

Ehegattenunterhalt Klägerin Kinderunterhalt C._____ Grundbedarf Klägerin Bedarf von C._____ bei der Klägerin anfallend + Überschussanteil Klägerin + Anteil Überschuss von C._____ bei der Klägerin – eigenes Einkommen Klägerin

3.2

Richterliches Ermessen Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und führen trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist deshalb nicht nur wünschenswert, sondern notwendig (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). Das richterliche Ermessen ist in Unterhaltssachen gross (vgl. BGE 134 III 580 E. 4).

3.3

Beweislast Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Informationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen einer Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhaltsverpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen. Die Überwindung der Beweisnot des Unterhaltsgläubigers erfolgt durch die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners. Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken. Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

3.4

Phasen Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt (MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB; vgl. auch Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.354 vom 14. Januar 2026 E. 3.2). In Anbetracht, dass C._____ erst in rund drei Jahren 16 Jahre alt wird und das Ehescheidungsverfahren der Parteien schon seit einem Jahr rechtshängig ist, ist es nicht angebracht, einen Zeitraum von über 4.5 Jahren im Eheschutzentscheid zu regeln. Die vorinstanzliche Phase 4 (ab 1. Juli 2029) ist von Amtes wegen zu streichen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB kann auch im Ehescheidungsverfahren (vgl. Art. 276 ZPO) jederzeit die Abänderung dieses Entscheids verlangt werden.

3.5

Beginn Unterhaltspflicht

3.5.1

Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz regelte den Unterhalt ab 1. November 2024. In der vom Beklagten eingereichten E-Mail vom 18. Dezember 2023 der die Parteien anfänglich gemeinsam beratenden Rechtsanwältin E._____ würden (u.a.) die am 15. Dezember 2023 getroffenen "Vereinbarungen betr. Trennungsfolgen" festgehalten. Die Parteien hätten (u.a.) mündlich vereinbart, dass der Beklagte ab 1. Januar 2024 eine nicht näher definierte Unterhaltszahlung von Fr. 8'000.00 pro Monat leiste und für C._____ Krankenkassenprämie aufkomme. In der Folge hätten sich die Parteien bis November 2024 (als der Beklagte die Zahlungen eingestellt habe), an die Vereinbarung gehalten (angefochtener Entscheid, E. 5.2.2). Die Klägerin beharrt auf Unterhalt ab 1. Januar 2024; was der Beklagte bezahlt habe, könne abgezogen werden. Der Beklagte habe aus "vertraulichen Anwaltspapieren" ihrer Anwältin etwas zusammengeschustert, es habe für die Zeit vor dem 1. November 2024 keine "bilaterale Lösung" gegeben und der Beklagte habe nicht regelmässig Fr. 8'000.00 bezahlt (Berufung, S. 22 f.). Der Beklagte wendet ein, in erster Instanz habe die Klägerin die angemessene Trennungsvereinbarung, der nachgelebt worden sei, nie bestritten. Die E-Mail von Rechtsanwältin E._____ sei nicht vertraulich. Erst durch ihr Eheschutzgesuch im Januar 2025 habe die Klägerin die Vereinbarung aufgehoben. Bei aussergerichtlichen Vereinbarungen könne Unterhalt richterlich nicht rückwirkend verlangt werden (Berufungsantwort, S. 27).

3.5.2

Ehegattenunterhalt Ehelicher Unterhalt kann rückwirkend für ein Jahr vor Gesuchseinreichung verlangt werden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Eine Rückwirkung rechtfertigt sich aber nur, wenn der Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geldleistung erbracht worden ist oder ab dem Moment, wo dies nicht mehr der Fall war (Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.1). Ebenfalls keine rückwirkende Festsetzung kann verlangt werden, wenn sich die Ehegatten über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge (aussergerichtlich) geeinigt haben (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 173 ZGB). Beweis- pflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung ist derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern (Art. 8 ZGB; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.78 vom 11. Dezember 2025 E. 3.1.2). Ob der Beklagte eine solche Vereinbarung mit der als Beilage 4 zu seiner Stellungnahme eingereichten E-Mail vom 18. Dezember 2023 von Rechtsanwältin E._____ belegen konnte (vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 12 [act. 113] und 16 f. [act. 117 f.]), kann offen bleiben (vgl. auch unten). Denn wenn nichts anderes beantragt ist, darf davon ausgegangen werden, dass Ehegattenunterhalt frühstens seit Einreichung des Gesuchs verlangt wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.78 vom 14. Januar 2026 E. 3.3 unter Hinw. auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Das Eheschutzgesuch der Klägerin datiert vom 13. Januar 2025; ein Datum, ab welchem sie ehelichen Unterhalt fordert, nannte sie weder in ihren Klagebegehren (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben) noch in deren Begründung (act. 12) und ebenso wenig im Rahmen ihres Schlussvortrages (Verhandlungsprotokoll, S. 15 [act. 116]; vgl. auch act. 119). Soweit sie erstmals mit Berufung rückwirkenden Ehegattenunterhalt verlangt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Klageänderung (zu deren Voraussetzungen: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 4.4.2). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin erst ab 1. November 2024 (ab dem Zeitpunkt, als der Beklagte seine Zahlungen eingestellt

hatte) Ehegattenunterhalt zugesprochen hat.

3.5.3

Kinderunterhalt Auch Kindesunterhalt kann für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageanhebung verlangt werden (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Da aber Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB) werden und ein solcher (behördlich oder gerichtlich) genehmigter Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien unstrittig nicht vorliegt, hat die Vorinstanz C._____ Kinderunterhalt grundsätzlich zu Unrecht nicht bereits ab dem 13. Januar 2024 resp. (der Einfachheit halber) ab 1. Januar 2024 festgesetzt (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.185 vom 18. Oktober 2023 E. 5.3 und ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 3.2). Da in diesem Zeitraum allerdings der (undefiniert) bezahlte Gesamtunterhalt von unstrittig Fr. 82'000.00 (Gesuchsbeilage 20) an die Unterhaltspflicht des Beklagten anzurechnen ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.2) und dieser einen angemessenen Kinderunterhalt ganz offensichtlich übersteigt (die Klägerin selbst macht in dieser Phase "lediglich" Fr. 50'000.00 Kinderunterhalt geltend [Berufung, Antrag Nr. 3]), bleibt es dabei, auch Kinderunterhalt erst ab 1. November 2024 zuzusprechen.

3.6

Einkommen

3.6.1

Beklagter

3.6.1.1

Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der Beklagte zufolge Krankschreibung ab Oktober 2023 (Burnout/Erschöpfungsdepression) seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2024 habe einstellen müssen resp. er seine damalige Stelle bei der F._____ ag nicht in Schädigungsabsicht gekündigt habe. Indizien seien Dr. med. G._____ AUF-Zeugnis, die E-Mail von Rechtsanwältin E._____ vom 18. Dezember 2023 (Passus, wonach der Beklagte die Klägerin laufend über seinen Gesundheitszustand informieren müsse) sowie der Lohnausweis 2024 (der Beklagte habe Krankentaggelder erhalten). In Phase 1 vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 sei vom tatsächlichen Lohn von Fr. 16'426.00 (Taggeld/Monat) auszugehen. Ab Phase 2 resp. ab 1. Januar 2025 arbeite der Beklagte 100 % bei der H._____ AG für monatlich netto rund Fr. 9'328.00 (kein 13. Monatslohn). Der Beklagte habe sodann in den letzten Jahren stets erhebliche Zusatzverdienste aus diversen Verwaltungsratsmandaten sowie Dividenden aufgrund seiner Beteiligungen (gemäss den Steuererklärungen Fr. 51'000.00 [2022] und Fr. 87'000.00 [2023]) erzielt. Für das Jahr 2024 (für welches noch keine Steuererklärung vorliege) sei davon auszugehen, dass der Beklagte krankheitsbedingt kein Zusatzeinkommen erzielt habe. Entsprechend resultiere für die letzten drei Jahre ein Betrag von im Monatsdurchschnitt Fr. 3'800.00. Der Beklagte mache zwar geltend, im Jahr 2025 kein Nebeneinkommen mehr zu haben, gestehe aber zu, dass er die Verwaltungsratshonorare über seine Firmen – er sei nach wie vor Verwaltungsrat und Teilhaber zahlreicher Firmen (u.a. I._____ AG, J._____ GmbH, H._____ AG, K._____ AG) – abrechne. Dass er aus diesen keine Einkünfte mehr erziele, behaupte er lediglich. Weil aber glaubhaft sei, dass er nicht mehr weit überdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbringen könne, würden ihm pauschal Fr. 3'000.00 pro Monat angerechnet. Hinzu komme weiter der Mietertrag aus der (gemeinsamen) Liegenschaft in R._____ ([…]), der sich in Phase 1 vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 auf netto Fr. 308.00 (Mietzins Fr. 2'950.00 abzgl. Hypothekarzins Fr. 754.00 [so im 4. Quartal], Nebenkosten/Unterhalt Fr. 888.00 und unstrittige Amortisationen Fr. 1'000.00) und ab Phase 2 resp. ab 1. Januar 2025 auf Fr. 1'366.00 "anstelle bisher Fr. 366.00" (zufolge der per 13. Januar 2025

vereinbarten Gütertrennung könne die Amortisation nicht mehr berücksichtigt werden) belaufe. Insgesamt resultierten monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 19'734.00 (Fr. 16'426.00 + Fr. 3'000.00 + Fr. 308.00) in Phase 1 vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 und von Fr. 13'694.00 (Fr. 9'328.00 + Fr. 3'000.00 + Fr. 1'366.00) ab Phase 2 resp. ab 1. Januar 2025 (angefochtener Entscheid, S. 20 ff. und 28 f.).

Die Klägerin glaubt nicht, dass der seit 1. Januar 2025 "kerngesunde" Beklagte weder Verwaltungsratshonorare noch Dividenden erhält. Er habe im Hinblick auf das Eheschutz- und das Ehescheidungsverfahren für deren

Dauer seine Einkünfte heruntergefahren. Er habe trotz seiner Pseudo-Diagnose eine Masterarbeit geschrieben. Als Verwaltungsratspräsident der H._____ AG könne er nach Belieben schalten und walten. Es sei ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Berufung, S. 8 ff., 17 ff.). Weiter sei ein Arbeitsgerichtsprozess gegen seine Ex-Arbeitgeberin F._____ ag resp. neu die L._____ hängig; es gehe um Gelder vom 1. November 2024 bis 30. April 2025, nebst Bonus, 13. Monatslohn, etc.; diese Gelder seinen "als Einkommen in die Berechnungen aufzunehmen" (Berufung, S. 18). Betreffend Mietertrag sei es "unerhört", in Phase 1 Amortisationen zu berücksichtigen; dies sei im Eheschutzverfahren unzulässig. Die bei "Unterhalt/Nebenkosten" berücksichtigten Unterlagen seien "schräg und dubios"; angemessen seien unter diesem Titel Fr. 350.00. Die Hypothek betrage nur Fr. 585.00. Der Beklagte behalte sodann den gesamten Mietertrag für sich; er habe sich diesen "vollumfänglich" anrechnen zu lassen. Die Nettorendite sei ihm "zur Hälfte" anzurechnen, weil er ihr "bekanntlich […] nicht die Hälfte auszahlt, obwohl die Parteien bekanntlich Gesamteigentümer und Gesamt-Vermieter sind" (Berufung, S. 13 f.). Zusammenfassend hielt die Klägerin fest, ein "hypothetisches Einkommen von rund Fr. 25'000.00" scheine angemessen; die von der Vorinstanz mitberücksichtigten Fr. 3'000.00 seien darin enthalten, ebenso die Mietzins-Einnahmen von ca. Fr. 2'000.00 "(: 2 = Fr. 1'000.00)". Der Beklagte könne Fr. 25'000.00 "ab 01.01.2025 ordentlich mit all seinen Tätigkeiten verdienen". "Für das Jahr 2024" sei vom Einkommen gemäss Vorinstanz auszugehen (Fr. 16'426.00 Taggeld und Fr. 3'000.00 Zusatzeinkommen)"; zudem müssten die Fr. 2'000.00 für die Vermietung berücksichtigt werden. Total wären das Fr. 21'500.00 (Berufung, S. 20, 24).

Der Beklagte bringt vor, seit 1. Januar 2025 verdiene er netto nur noch Fr. 9'328.00; im Dezember 2025 erhalte er einen Bonus von im Monatsdurchschnitt netto Fr. 1'400.00. Das "Zusatzeinkommen" sei zu streichen; er habe keinen Nebenverdienst, erhalte weder Verwaltungsratsentschädigungen noch Dividenden, arbeite nur noch im "Normalpensum" und an der H._____ AG sei er nur mit 25 % beteiligt. Die Masterarbeit habe er am 20. April 2023 vor seiner Erkrankung abgegeben; für deren Veröffentlichung bekomme er kein Honorar. Der Arbeitsgerichtprozess am Handelsgericht S._____ mit ungewissem Ausgang sei noch hängig. Die Amortisationen seien unbestritten geblieben. Der vorinstanzlich berücksichtigte Hypothekarzins sei korrekt. Der Betrag für Nebenkosten/Unterhalt entstamme der von der Klägerin mitunterzeichneten Steuererklärung 2023. Laut Beilage 38 beliefen sich die Kosten im Jahr 2024 sogar auf Fr. 3'052.40, so dass für das Jahr 2024 kein Nettomietertrag resultiere (Berufungsantwort, S. 5 ff., 15 ff. und 22 f.).

3.6.1.2

Rechtliches Ein hypothetisches Einkommen darf angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen kumulativ zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 121 E. 2.3).

Kriterien für die Beurteilung sind insb. die berufliche Ausbildung, das Alter und der Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie die Situation des Arbeitsmarkts (BGE 147 III 308 E. 5.6). Wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bereits einer Vollzeitbeschäftigung nachging (d.h. ihm keine Änderung der Lebensumstände auferlegt wird) und er seiner Unterhaltspflicht nachkam, muss er alles in seiner Macht Stehende tun und insb. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachzukommen. Begnügt er sich mit einer unter den gegebenen Umständen ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, hat er sich – ohne Einräumung einer Übergangsfrist und damit auch rückwirkend – anrechnen zu lassen, was er zu erwirtschaften vermöchte (vgl. Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4, ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.4 und ZSU.2024.312 vom 21. April 2026 E. 3.5.3, je mit Hinweisen).

3.6.1.3

Würdigung

3.6.1.3.1

Erwerbseinkommen Der Beklagte hat zuletzt als […] bei der F._____ ag gearbeitet und in dieser Anstellung in den Jahren 2022 und 2023 im Monatsdurchschnitt netto rund Fr. 20'000.00 (exkl. Spesen) verdient (Beilage 27 zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025 [Lohnausweise]). Dass er diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, erscheint glaubhaft (E. 2 oben). Der Beklagte bezog unstrittig monatelang Krankentaggelder, deren Ausrichtung regelmässig sowohl eine vorgängige als auch die laufende medizinische Prüfung und Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch den Krankentaggeldversicherer voraussetzt. Seit dem 1. Januar 2025 arbeitet der Beklagte für die von ihm am 30. Oktober 2024 mitgegründete H._____ AG (Umwandlung der vorbestehenden M._____ GmbH in eine Aktiengesellschaft; vgl. www.zefix.ch), wo er im Rahmen eines 100 %-Pensums monatlich netto noch rund Fr. 9'300.00 (zzgl. Fr. 1'800.00 Bonus [E. 3.6.1.1 oben]) verdient (Beilagen 29 [Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2025] und 31 [Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2024] zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025). Es stellt sich die Frage, ob er seine Leistungsfähigkeit mit dieser Erwerbstätigkeit voll ausschöpft. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beklagten aus gesundheitlichen Gründen ist nicht mehr dokumentiert. Zur Ermittlung des zumutbaren Einkommens, dessen tatsächliche Erzielbarkeit im Einzelfall vermutet werden darf, kann auf das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich) abgestützt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1 und 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2). Der Beklagte ist […] sowie […] (vgl. Portrait auf www.aaa.ch) mit über 30 Jahren Berufserfahrung (Stellungnahme, S. 13 [act. 48]), auch in Führungspositionen (vgl. oben). Laut Lohnbuch 2026 (S. 378 bis 380) beträgt der monatliche Bruttolohn eines […] Fr. 15'000.00, derjenige eines […] Fr. 16'154.00, derjenige eines […] Fr. 17'692.00 und derjenige eines […] (mit überdurchschnittlichen

Qualifikationen) Fr. 15'519.00. In einem Klein- und Mittelunternehmen KMU verdient ein […] monatlich brutto Fr. 13'846.00 und ein […] Fr. 15'385.00. Wenn man das im Lohnbuch ebenfalls aufgeführte, monatliche Bruttogehalt eines […] von Fr. 27'692.00 unberücksichtigt lässt, zumal der Beklagte auch bei der F._____ ag als […] bei weitem kein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat (vgl. oben), ergibt sich (bei geschätzt 17 % Sozialabzügen und unter Einbezug des branchenüblichen 13. Monatslohnes [vgl. Lohnbuch, a.a.O]) aus den vorstehend aufgeführten Löhnen ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto rund Fr. 14'000.00. Die Erzielung dieses Einkommens ist dem Beklagten aufgrund seiner hervorragenden Qualifikationen und Berufserfahrung in einem "Normalpensum", welches ausreichend Entspannungszeit zulässt und ihn nicht mehr überlastet (vgl. Berufungsantwort, S. 6), zuzumuten. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von aktuell rund Fr. 9'300.00 schöpft der Beklagte seine Leistungsfähigkeit damit nicht aus. Aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn C._____ trifft ihn eine besondere Anstrengungspflicht; diese schränkt auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen ein (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dass er sich vor der Gründung der H._____ AG ernsthaft, aber erfolglos um eine Anstellung mit höherer Entlöhnung bemüht hätte, hat der Beklagte weder behauptet, geschweige denn belegt. Da sodann auch unbestritten ist, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht während des ehelichen Zusammenlebens und auch nach der Trennung zunächst nachgekommen war, ist ihm ein monatlicher Lohn von Fr. 14'000.00 ab dem 1. Januar 2025 anzurechnen.

Bis Dezember 2024 ist dem Beklagten das vorinstanzlich ermittelte Einkommen von (unstrittig) Fr. 16'426.00 (Krankentaggeld) anzurechnen.

3.6.1.3.2

Zusatzeinkommen Die Verflechtungen des Beklagten mit zahlreichen Unternehmen (N._____ und deren Hin- und Her-Fusionen sind undurchsichtig (Verhandlungsprotokoll, S. 7 bis 11, act. 108 ff.), was im vorliegenden Summarverfahren aber (insb. mit Blick auf das bereits hängige Ehescheidungsverfahren) nicht weiter zu vertiefen ist. Die Meinung seines Rechtsvertreters, wonach der Beklagte an der Verhandlung "Licht ins Dunkel" gebracht habe (act. 117), kann aber jedenfalls nicht geteilt werden. Dass der Beklagte in den Jahren 2022 und 2023 Zusatzverdienste von Fr. 51'000.00 resp. Fr. 87'000.00 erzielt hat, ist unstrittig und entsprechend dokumentiert (Gesuchsbeilage 18 [Steuererklärung 2022] und Beilage 5 zur Stellungnahme [Steuererklärung 2023]). Seine Behauptung, er habe seit dem Jahr 2024 weder Verwaltungsratsentschädigungen noch Dividenden ausbezahlt erhalten (vgl. schon act. 107 f.), vermochte der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht glaubhaft zu machen (E. 2 oben); daran ändert unter den gegebenen

Umständen auch die als Berufungsantwortbeilage 3 eingereichte Steuererklärung 2024 als schlichte Selbstdeklaration nichts. Zum Gewinn der H._____ AG hielt der Beklagte vor Vorinstanz nichtssagend fest, dieser "steht zur Verfügung der Generalversammlung" (act. 108), und bezüglich der K._____ AG räumte er unumwunden ein, dass keine Dividenden ausbezahlt würden, solange man zwei missliebige Minderheitsaktionäre nicht "draussen" habe (act. 109), d.h. die Dividenden werden offensichtlich bewusst zurückgehalten. Soweit ihm die Vorinstanz vorhielt, er habe zugestanden, die Honorare für die bestehenden Verwaltungsratsmandate über seine Firmen abzurechnen (act. 108), widersprach dem der Beklagte in seiner Berufungsantwort nicht. Auch im Berufungsverfahren hat der Beklagte sodann weder definitive Steuerveranlagungen noch (was bereits die Vorinstanz bemängelt hatte) andere sachdienliche Unterlagen wie Geschäftsabschlüsse oder ähnliches vorgelegt, aufgrund derer seine Behauptungen überprüft werden könnten. Letztlich beliess es der Beklagte auch in zweiter Instanz dabei zu behaupten, dass er seit dem Jahr 2024 weder Verwaltungsratsentschädigungen noch Dividenden ausbezahlt erhalten hätte. Behaupten ist nicht gleichbedeutend mit Glaubhaftmachen (E. 2 oben). Der pauschale Verweis des Beklagten auf die Scheidungsakten (Berufungsantwort, S. 6 f.) stellt keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid dar (E. 2 oben). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm den Durchschnittswert seiner dokumentierten Zusatzverdienste der Jahre 2022 und 2023 von im Monatsdurchschnitt Fr. 5'750.00 als Einkommen aufzurechnen. Eine Kürzung dieses Betrages ist nicht angezeigt; es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die früher dem Beklagten ausbezahlten Verwaltungsratsentschädigungen und Dividenden auf "weit überdurchschnittliche Arbeitsleistungen" zurückzuführen gewesen wären, wovon die Vorinstanz ohne weitere Begründung ausgegangen ist.

3.6.1.3.3

Mietertrag […] (Liegenschaft aaa) Der Mietzins von Fr. 2'950.00 ist unstrittig und dokumentiert (Gesuchsbeilage 6a [Mietvertrag]). Betreffend Hypothekarzins ist – wie bei der Ermittlung der Wohnkosten der Parteien (E. 3.7.1.2 und 3.7.2.1 unten) – vom Gesamtbetrag im Jahr 2024 auszugehen, woraus sich ein monatlicher Mittelwert von rund Fr. 584.00 ergibt (Beilage 36 zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025 [E-Steuerauszug 2024]). Betreffend Unterhalt/Nebenkosten verwies die Vorinstanz auf Beilage 37 der Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025. Die darin auf Fr. 12'116.00 bezifferten Liegenschaftskosten sind zwar belegt, betreffen jedoch das Jahr 2023 und sind vorliegend (E. 3.4 oben) deshalb ebenso wenig relevant resp. repräsentativ wie der in der Steuererklärung 2023 (Beilage 5 zur Stellungnahme) vermerkte Betrag, zumal die Auflistung auch noch nicht jährlich anfallende Positionen (Ersatz Geschirrspüler, E-Ladestation) umfasst. Dies gilt gleichermassen für die Abrechnung für das Jahr 2024 (Beilage 38 zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025), welche nebst nicht alljährlich anfallende Kostenpositionen

(Ersatz Kühlschrank und Wäschetrockner) auch noch aus den Jahren 2021 bis 2023 stammende, nicht verifizierbare "alte Rechnungen via K._____ AG bezahlt" (act. 90, 103, 114 f.; Verhandlungsbeilage 40 des Beklagten) aufführt. Es rechtfertigt sich ein Rückgriff auf die Faustregel, wonach bei Einfamilienhäusern für die Bestimmung der Neben- und Unterhaltskosten von 1 % auf dem Verkehrswert ausgegangen wird (Urteile des Bundesgerichts 2023 E. 4.1). Zur Eruierung des notorisch über dem Steuerwert liegenden Verkehrswerts erscheint die Hochrechnung des Steuerwerts mit dem Faktor 1,5 praxisgemäss nicht unangemessen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.7.1.1 Abs. 4). Bei einem Steuerwert des […] von Fr. 526'400.00 (Beilage 5 zur Stellungnahme [Steuererklärung 2023] sowie Berufungsantwortbeilage 3 [Steuererklärung 2024]) und damit einem (hochgerechneten) Verkehrswert von Fr. 789'600.00 resultieren Neben-/Unterhaltskosten von monatlich rund Fr. 660.00. Im Gegensatz zu den Hypothekarzinsen stellen Amortisationszahlungen bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigender (Ziff. II.1 der SchKG-Richtlinien) Vermögensaufbau dar. Wird die Amortisation vom laufenden Einkommen bestritten, ist sie gegebenenfalls als Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.198 vom 19. Juni 2025 E. 4.4.1). Eine Berücksichtigung von Amortisationszahlungen im Bedarf (als "angemessene Schuldentilgung [BGE 147 III 282 E. 7.2]) ist zulässig, wenn (kumulativ) a) nach Deckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima ein (genügend grosser) Überschuss verbleibt, b) die Zahlungen bereits vor der Trennung regelmässig geleistet worden sind und c) die zugrundeliegende (gemeinsam beschlossene) Schuld zum Nutzen der Familie eingegangen wurde oder die Ehegatten Solidarschuldner der Hypothek sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 Nr. 68; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 4.1). Vorliegend kommt mangels einer Sparquote (vgl. E. 3.9.3.3.2 unten) eine Berücksichtigung der Amortisationszahlungen des Beklagten (grundsätzlich) nur in dessen Bedarf in Frage. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind in Phase 1 (vor der Gütertrennung der Parteien) erfüllt: Die auf der (im

Gesamteigentum der Parteien stehenden) Liegenschaft an der […] lastende Hypothek wurde unstrittig und nachweislich bereits vor der Trennung der Parteien amortisiert (Beilagen 33 bis 36 zur Eingabe des Beklagten vom 15. Mai 2025), und bis zur Gütertrennung (d.h. in Phase 1) profitiert die Klägerin von der durch die Zahlungen bewirkten Vermögensbildung resp. Schuldentilgung. Da (wie zu zeigen sein wird, E. 3.9 unten) der Überschuss die Berücksichtigung der Amortisation (grundsätzlich unstrittig Fr. 1'000.00) zulässt, spricht nichts dagegen, diese (mit der Vorinstanz) bei der Ermittlung des (als Einkommen anzurechnenden) Mietertrages (und nicht als Bedarfsposition) zu berücksichtigen. Zusammengefasst resultiert für die Phase 1 (bis 31. Dezember 2024) ein monatlicher Nettomietertrag von Fr. 706.00 (Fr. 2'950.00 – Fr. 584.00 – Fr. 660.00 – Fr. 1'000.00) und ab Phase 2 resp. 1. Januar 2025 ein solcher von Fr. 1'706.00 (Fr. 2'950.00 – Fr. 584.00 – Fr. 660.00). Dieser ist dem Beklagten (ungeachtet der diesbezüglich widersprüchlichen Ausführungen der Klägerin) mit der Vorinstanz (E. 3.6.1.1 Abs. 1 oben) ungeteilt anzurechnen, zumal die Untersuchungsmaxime (E. 2 oben) gilt und unstrittig ist, dass der Beklagte der Klägerin die ihr zustehende Hälfte am Nettomietertrag nicht weiterleitet.

3.6.1.3.4

Fazit Zusammengefasst sind dem Beklagten damit monatliche Nettoeinkünfte von (gerundet) Fr. 22'882.00 bis 31. Dezember 2024 (Krankentaggeld Fr. 16'426.00 + Zusatzverdienste Fr. 5'750.00 + Mietzinsertrag Fr. 706.00) und von Fr. 21'456.00 (Erwerbseinkommen Fr. 14'000.00 + Zusatzverdienste Fr. 5'750.00 + Mietzinsertrag Fr. 1'706.00) ab 1. Januar 2025 anzurechnen. Sollte sich im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses vor dem Handelsgericht S._____ herausstellen, dass der Beklagte für den vorliegend relevanten Zeitraum gegenüber der F._____ ag resp. deren Rechtsnachfolgerin "L._____" tatsächlich zusätzliche Lohnansprüche hat (vgl. act. 110, 114, 118), die vorliegend unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen gewesen wären, kann dies die Klägerin in einem Abänderungsverfahren geltend machen. Denn liegen ganz besondere Gründe vor, kann einem Abänderungsentscheid ausnahmsweise Wirkung ab einem Zeitpunkt vor Gesuchseinreichung zurückbezogen werden (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.6 vom E. 4.1 mit Hinweisen).

3.6.2

Klägerin Soweit von Relevanz (E. 3.4 oben), rechnete die Vorinstanz der Klägerin folgende Einkommen an: In Phase 1 bis 31. Dezember 2024 (60 %-Pensum) monatlich netto Fr. 3'403.00 (inkl. 13. Monatslohn), in Phase 2 vom 1. Januar bis 31. Juli 2025 Fr. 3'739.00 (60 %-Pensum mit höherem Bruttoeinkommen) und in Phase 3 ab 1. August 2025 (Schulstufenmodell; 80 %-Pensum zufolge C._____ Übertritt in die Oberstufe) Fr. 4'986.00 (inkl.

13.

Monatslohn) (angefochtener Entscheid, S. 20, 29 und 32). Die Klägerin bringt vor, ihr aktuelles Nettoeinkommen sei Fr. 3'403.00 (inkl. 13. Monatslohn) und betrage auf 80 % hochgerechnet Fr. 4'537.00 (Berufung, S. 12). Damit ist sie nicht zu hören: Die Vorinstanz ging vom für das 60 %-Pensum der Klägerin nachweislich höheren Bruttolohn von Fr. 4'110.00 (Fr. 6'850.00 x 0.6) aus (Beilagen 22 [Lohnabrechnungen August 2024 bis März 2025] und 33 [Vertragsänderung vom 19. Dezember 2024] zur Eingabe der Klägerin vom 24. April 2025), zog davon 16 % Sozialabgaben ab und rechnete den 13. Monatslohn anteilig auf, woraus das in Phase 2 angerechnete Einkommen (Fr. 3'739.00) resultierte (Fr. 4'110.00 x 0.84 x 13 / 12). Die Klägerin behauptet zwar, in Phase 2 weiterhin nur netto Fr. 3'403.00 zu verdienen. Für diese Behauptung legt sie allerdings keine Belege ins Recht, und mit der stimmigen vorinstanzlichen Begründung setzt sie sich nicht auseinander (E. 2 oben). Rechnet man das Einkommen von Fr. 3'740.00 auf ein 80 %-Pensum hoch, resultiert das ab Phase 3 resp. 1. August 2025 veranschlagte Einkommen von Fr. 4'986.00 (Fr. 3'740.00 /

0.6

x 0.8). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ein höheres Einkommen erzielt, liegen nicht vor. Es besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen ihre Lohnverhältnisse ab August 2025 "zu überprüfen" (vgl. Berufungsantwort, S. 14).

3.7

Bedarf ohne Steuern

3.7.1

Klägerin

3.7.1.1

Grundbetrag Im Bedarf der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00; sie wohne mit ihrer volljährigen Tochter D._____ in Hausgemeinschaft (angefochtener Entscheid, S. 22). Die Klägerin verlangt einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00. D._____ arbeite in S._____ und sei bei ihrer Abwesenheit C._____ einzige Bezugs- und Betreuungsperson, wodurch sie Hortkosten und ähnliches sparen könne.

Die Vorinstanz hat festgehalten (angefochtener Entscheid, E. 5.4.1), dass im Kanton Aargau für die unterhaltsrechtliche Bedarfsermittlung die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien]; KKS.2005.7) zur Anwendung gelangen. Diese sehen zum vornherein keinen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 für einen alleinerziehenden Schuldner vor (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 4.4.1). Lebt eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen, namentlich mit einem erwachsenen Kind, wird sodann praxisgemäss von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00 ausgegangen (Ziff. I/2 der SchKG-Richtlinien), sofern der Mitbewohner entweder selbst über ein sein Existenzminimum deckendes Einkommen verfügt oder ihm die Erzielung eines solchen zumutbar wäre (SARBACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2. Aufl. 2025, N. 137 f. zu Art. 117 ZPO; BGE 132 III 485 f. E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2024 vom 25. März 2025 E. 3.5.1; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.91 vom 9. August 2023 E. 8.2; MARTI, Grundbeträge im Unterhaltsrecht, in: FamPra.ch 4/2025 S. 888 ff., S. 895).

Der Grundbetrag von Fr. 1'100.00 trägt dem Umstand Rechnung, dass in einer Hausgemeinschaft gewisse Lebenshaltungskosten – insb. Haushaltsführung, Infrastruktur und Verbrauchsgüter – gemeinsam getragen oder zumindest gemeinsam genutzt werden (Synergien). Die Reduktion des Grundbetrags beruht somit auf dem objektiven Vorteil der gemeinsamen Haushaltsführung, nicht auf einer subjektiven oder frei wählbaren Intensität des Zusammenlebens. Eine wirtschaftliche Hausgemeinschaft liegt bereits dann vor, wenn – wie vorliegend – zwei erwachsene Personen regelmässig im selben Haushalt leben und dadurch eine faktische Mitbenutzung der Haushaltsinfrastruktur stattfindet. Es ist nicht auf die exakte Anzahl der Aufenthaltstage abzustellen, sondern auf die gesamte Lebenssituation, insb. darauf, ob die betreffende Person den Haushalt mitbenutzt, dort übernachtet, Haushaltskosten beeinflusst oder Teil der Haushaltsorganisation ist. Schon eine teilweise und regelmässige Nutzung führt dazu, dass die Kostenstruktur des Haushalts nicht jener einer alleinstehenden Person entspricht. Die (implizite) Behauptung der Klägerin, ihre Tochter D._____ halte sich nur drei Tage pro Woche (60 %) bei ihr im Haushalt (und den Rest bei ihrem Freund in T._____) auf (vgl. act. 105), ändert daher – ebenso wenig wie der Umstand, dass D._____ in S._____ arbeitet – nichts daran, dass sie Teil der Hausgemeinschaft mit der Klägerin ist. Sie nutzt die Wohnung (vgl. unten), verursacht anteilige Kosten (z. B. Energie, Wasser, Lebensmittel, Raumbelegung) und profitiert von der bestehenden Infrastruktur. Damit liegt keine Situation vor, die mit einer vollständig alleinstehenden Person vergleichbar wäre. Die SchKG-Richtlinien sehen keine proportionale oder tageweise Berechnung des Grundbetrags vor, und eine solche Berechnungsweise entspricht (anders als bei der Aufteilung der Grundbeträge von Kindern unter alternierender Obhut; vgl. E. 3.1 oben) auch nicht der aargauischen Gerichtspraxis; vielmehr gilt ein klarer binärer Ansatz: Entweder besteht eine Hausgemeinschaft Erwachsener – dann gilt der reduzierte Grundbetrag – oder es besteht keine. Massgeblich ist die tatsächliche, regelmässige und wirtschaftlich relevante Haushaltsgemeinschaft, welche hier unbestrittenermassen vorliegt. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass D._____ C._____ betreue, ist unbehilflich (vgl. E. 3.7.1.2 unten).

In ihrer Berufung macht die Klägerin schliesslich auch nicht geltend, dass D._____ nicht (mehr) an ihrer Wohnadresse angemeldet und/oder zwischenzeitlich ausgezogen wäre oder ihr Auszug unmittelbar bevorstünde. D._____ Leistungsfähigkeit steht sodann mit einem Einkommen von Fr. 4'000.00 (act. 107) ausser Frage. Zusammenfassend ist es rechtens, dass die Vorinstanz der Klägerin lediglich einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 zugestanden hat.

3.7.1.2

Wohnkosten Im Bedarf der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz als Wohnkosten für die von ihr bewohnte, vormals eheliche Liegenschaft ([…], R._____, Stockwerkeinheit bbb) Fr. 1'255.00 (Hypothekarzins Fr. 1'270.00 + Nebenkosten Fr. 635.00 abzgl. Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00 abzgl. Wohnkostenbeitrag D._____ Fr. 400.00) (angefochtener Entscheid, S. 23). Die Klägerin beziffert ihre Wohnkosten (inkl. C._____) auf Fr. 2'033.00; ihr Hypothekarzins sei Fr. 1'400.00 (Fr. 835'000.00 x Saron 2.01 % / 12), und D._____ müsse sich nicht an den Wohnkosten beteiligen (Berufung, S. 15).

Der vorinstanzlich gestützt auf die Gesuchsbeilage 6d ermittelte Hypothekarzins entspricht dem Mittelwert der auf den eingereichten Zinsabrechnungen für die Monate Januar bis September 2024 dokumentierten Beträge.

Einen höheren Betrag vermochte die Klägerin in ihrer Berufung nicht zu plausibilieren (E. 2 oben). Aus dem vom Beklagten mit Eingabe vom 15. Mai 2025 eingereichten E-Steuerauszug (Beilage 36) ergibt sich für das Jahr 2024 vielmehr ein durchschnittlicher Hypothekarzins von nur rund Fr. 1'250.00. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz auch bei den Wohnkosten des Beklagten von einem Durchschnittswert – demjenigen des Jahres 2024 (Zinsübersicht 2024 [Beilage 20 zur Stellungnahme]) – ausgegangen ist, woran sich die Klägerin nicht stört.

Dass volljährigen, in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil wohnenden Kindern gestützt auf Ziff. II/1 und IV/2 der SchKG-Richtlinien ein Wohnkostenanteil angerechnet wird, setzt praxisgemäss deren Leistungsfähigkeit voraus (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.10 vom 5. Juni 2023 E. 6.2). Bei D._____ ist das Erfordernis der Leistungsfähigkeit erfüllt (vgl. oben). Erwachsene Wohnpartner tragen die gemeinschaftlichen Kosten anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.6 vom 30. Mai 2022 E. 8.1 unter Hinweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3). Ob also D._____ der Klägerin tatsächlich einen Betrag abgibt (was die Klägerin in Abrede stellt) oder sie Leistungen unter einem anderen Titel erbringt (gemäss Klägerin bezahlt D._____ die Swisscom, C._____ Nachhilfe und die Kosten des Hundes, insgesamt rund Fr. 400.00 pro Monat [act. 105]), ist für die Frage, ob für D._____ ein Wohnkostenanteil berücksichtigt werden kann, nicht von Relevanz. Dazu kommt, dass in den vorliegend relevanten Phasen (E. 3.4 oben) für die "Nachhilfe" in C._____ Bedarf monatlich Fr. 100.00 eingesetzt wurden (angefochtener Entscheid, S. 25). Nicht stichhaltig ist, dass D._____ angeblich ihren Halbbruder C._____ bei Abwesenheiten der Klägerin betreut. Berufsbedingt fallen der Klägerin, die gemäss Schulstufenmodell arbeitet (E. 3.6.2 oben), für C._____ keine Fremdbetreuungskosten an; das Schulstufenmodell geht vielmehr davon aus, dass das Kind im Umfang der dem betreffenden Elternteil zugemuteten Erwerbstätigkeit keiner Betreuung mehr bedarf (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 7.2). Der berücksichtigte Wohnkostenanteil von Fr. 400.00 erscheint mit Blick auf die nach Abzug von C._____ Wohnkostenanteil verbleibenden Gesamtwohnkosten von Fr. 1'635.00 (Fr. 1'250.00 [vgl. oben] + 635.00 [unbestritten] – Fr. 250.00 [unbestritten]) moderat. Damit beträgt der Wohnkostenanteil der Klägerin Fr. 1'235.00.

3.7.1.3

Fazit Zusammengefasst reduziert sich der Bedarf der Klägerin (vor Steuern) in allen relevanten Phasen (E. 3.4 oben) um Fr. 20.00 auf Fr. 3'429.00 in Phase 1 (bis Dezember 2024) und 2 (Januar 2025 bis Juli 2025) sowie Fr. 3'602.00 in Phase 3 (ab August 2025).

3.7.2

Beklagter

3.7.2.1

Wohnkosten Im Bedarf des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 2'576.00 (Fr. 1'370.00 [Hypothekarzins] + Fr. 1'456.00 [Darlehenszins; der Beklagte sei im Rahmen des Hauskaufes gezwungen gewesen, von der K._____ AG ein Darlehen aufzunehmen] – Fr. 250.00 [Wohnkostenanteil C._____]). Die behaupteten Nebenkosten (Fr. 700.00) seien nicht belegt (angefochtener Entscheid, S. 23). Die Klägerin verlangt die Streichung des Darlehenszinses. Der Vertrag sei "simuliert" und die Zinszahlung an seine eigene Firma nicht belegt (Berufung, S. 21).

Veränderungen in der Bedarfssituation eines Ehegatten, die in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen (und sich finanziell zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken), bleiben praxisgemäss (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.146 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.1 Abs. 3). Dies gilt (jedenfalls) auch schon ab Aufnahme des Getrenntlebens, weil die Gefahr einseitiger, strategischer Dispositionen nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung entsteht. Bereits mit der Trennung wissen die Ehegatten regelmässig, dass eine unterhaltsrechtliche Klärung bevorsteht. Vorliegend leben die Parteien seit dem 3. September 2023 getrennt. Im Darlehensvertrag vom 11. Dezember 2024 ist festgehalten, dass dem Beklagten am 28. September 2023 Fr. 500'000.00 und am 14. Dezember 2023 sowie 31. Mai 2024 je Fr. 100'000.00 ausbezahlt wurden. Bereits wenige Tage nach der Trennung am 3. September 2023 muss der Beklagte also (angeblich) mündlich ein erstes Darlehen "zur Finanzierung des Eigenheims an der […], R._____" (Beilage 21 zur Stellungnahme) vereinbart haben. Dass er die Liegenschaft notgedrungen kaufen musste, weil er "nichts zu mieten" gefunden hat, geschweige denn dass er diese (angeblich) noch für Fr. 200'000.00 umbauen musste (act. 109 f.), vermochte der Beklagte mit seinen blossen Behauptungen aber nicht glaubhaft (E. 2 oben) zu machen. Damit kann offenbleiben, ob der Darlehensvertrag "simuliert" ist. Jedenfalls aber hat der Beklagte weder die effektive Auszahlung des Darlehens geschweige denn die (regelmässige) Tilgung der Darlehensschuld belegt, weshalb auch aus diesem Grund keine Zinszahlungen zu berücksichtigen sind. Mit seiner selbsterstellten "Zinsrechnung" (Beilage 22 zur Stellungnahme) vermag er weder das eine noch das andere zu plausibilieren.

Unter dem Titel Wohnkosten sind dem Beklagten deshalb lediglich Fr. 1'120.00 (Hypothekarzins Fr. 1'370.00 abzgl. Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00) anzurechnen.

3.7.2.2

Gesundheitskosten Der Klägerin ist beizupflichten, dass im Bedarf des Beklagten "Gesundheitskosten" von Fr. 200.00 entgegen der Vorinstanz (angefochtener

Entscheid, S. 19) nicht zu berücksichtigen sind (Berufung, S. 20). Die Berücksichtigung solcher Kosten gestützt auf Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien setzt nämlich voraus, dass diese – was zumindest glaubhaft erscheinen muss (E. 2 oben) – regelmässig anfallen (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.248 vom 9. Juli 2025 E. 4.4.2.3 Abs. 3 und ZSU.2025.146 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2). Zum Beleg seiner "Gesundheitskosten" verwies der Beklagte in beiden Instanzen nur auf die Kostenzusammenstellung 2024 der AE._____ (Beilage 14 zur Stellungnahme), gemäss welchen sich seine selbst zu tragenden Behandlungskosten aus der Grundversicherung und nicht versicherten Krankheits-/Unfallkosten im Jahr 2024 auf im Monatsdurchschnitt Fr. 220.60 belaufen haben (Stellungnahme, S. 17, act. 52). Dass ihm indes regelmässig entsprechende Kosten für notwendige und dringliche ärztliche Behandlungen anfallen würden, hat der Beklagte (auch in zweiter Instanz [vgl. Berufungsantwort, S. 25 ff.]) weder behauptet, geschweige denn belegt und damit nicht glaubhaft gemacht.

3.7.2.3

KVG In Phase 2 (1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025) erhöhte die Vorinstanz die KVG-Prämie des Beklagten gestützt auf die dokumentierte Prämienerhöhung von Fr. 340.00 auf Fr. 356.00. In Phase 3 (1. August 2025 bis 30. Juni 2029) wurde die Prämie dann aber unkommentiert resp. ungeachtet des Vermerks, dass sich auf Seiten des Beklagten in dieser Phase nichts geändert habe, wieder auf Fr. 340.00 reduziert (E. 3.1 oben; angefochtener Entscheid, S. 29 und 31 f.). Dieser Fehler, der offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen beruht (vgl. vorinstanzliche Phase 4; E. 3.1 oben), ist – wenn auch unbeanstandet geblieben – zu korrigieren.

3.7.2.4

Fazit Zusammengefasst reduziert sich der Bedarf des Beklagten (vor Steuern) in allen relevanten Phasen (E. 3.4 oben) um insgesamt Fr. 1'656.00 auf Fr. 2'760.00 in Phase 1 (bis Dezember 2024) und auf Fr. 2'776.00 ab Phase 2 (ab Januar 2025).

Gegen C._____ Bedarfszahlen gemäss Vorinstanz (E. 3.1 oben) wurden keine Einwände erhoben. Sein Bedarf (vor Steuern) beträgt in allen relevanten Phasen (E. 3.4 oben) Fr. 1'324.00.

3.8

Steuern

3.8.1

Rechtliches Das familienrechtliche Existenzminimum umfasst auch die Steuern (BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2.3.5). Wie diesbezüglich vorzugehen ist, hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 25). Anzufügen ist, dass die Steuerberechnungen summarisch zu halten sind, um die aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin schon aufwändigen, aber trotzdem nur scheingenauen (E. 3.2 oben) Unterhaltsberechnungen nicht noch weiter zu verkomplizieren.

3.8.2

Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erwog, die Klägerin könne bei den Steuern folgende Abzüge machen: Kinderabzug Fr. 7'000.00, Versicherungsabzug Fr. 3'000.00, pauschale Berufsauslagen Fr. 2'000.00 sowie die errechneten Verpflegungs- und Arbeitswegkosten. Der Beklagte könne den Ehegatten- und Kindesunterhalt, einen Versicherungsabzug von Fr. 3'000.00, pauschale Berufsauslagen von Fr. 2'000.00 sowie die errechneten Verpflegungskosten und Arbeitswegkosten abziehen (angefochtener Entscheid, S. 25 f.). Veranschlagt wurden, soweit relevant (E. 3.4 oben), bei der Klägerin Steuern von Fr. 100.00 (Phasen 1 und 2) und Fr. 500.00 (Phase 3), beim Beklagten Fr. 3'628.00 (Phase 1), Fr. 1'819.00 (Phase 2) und Fr. 1'931.00 (Phase 3), und bei C._____ Fr. 100.00 (Phasen 1 und 2) und Fr. 145.00 (Phase 3) (E. 3.1 oben). Die Klägerin beziffert ihre Steuern "bei Zusprechung der geforderten Alimente [auf] wohl rund Fr. 1'500.00/Monat" (Berufung, S. 16). Gemäss dem Beklagten ist dieser Betrag "jedenfalls bestritten und nicht korrekt" (Berufungsantwort, S. 20). Gemäss Klägerin "kann [beim Beklagten] wohl von [monatlichen Steuern] von Fr. 1'650.00 […] ausgegangen werden, da von anderen (höheren) Unterhaltsbeiträgen ausgegangen werden muss" (Berufung, S. 21).

3.8.3

Würdigung

3.8.3.1

Grundsätzliches Mit vorliegendem Entscheid werden insb. das Einkommen (E. 3.6.1.3.4 oben) und der Bedarf (E. 3.7.2.4 oben) des Beklagten massgeblich angepasst, weshalb die Steuern neu zu berechnen sind.

3.8.3.2

Parameter Die Klägerin hat ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG) sowie die Ehegatten- und Kinderalimente inkl. Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern, dies in R._____ zum Tarif B (mit Kindern) (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge [Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Der Beklagte kann den Ehegatten- und Kinderunterhalt abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG); er wird ebenfalls in R._____, aber zum Tarif A, besteuert. Beide Parteien haben den Eigenmietwert der von ihnen bewohnten Liegenschaften (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern; dieser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung unberücksichtigt bleiben können (vgl. Entscheid der

5.

Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.121 vom 12. Mai 2026 E. 7.7.3

Abs. 3). Bei beiden Parteien sind die Abzüge gemäss Vorinstanz zu übernehmen (E. 3.8.2 Abs. 1 oben); da dem Beklagten keine Arbeitsweg- und Verpflegungskosten zugestanden wurden, sind auch keine solchen zu veranschlagen. Über steuerbares Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4) verfügen die Parteien gemäss Steuererklärung 2023 (Beilage 5 zur Stellungnahme) nicht. Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen – den kantonalen Beträgen – auszugehen. Allfällige Feuerwehrersatzabgaben sind infolge Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.312 vom 21. April 2026 E. 3.9.1 Abs. 1 und 6). Gemäss Steuererklärung 2023 sind die Parteien konfessionslos.

3.8.4

Klägerin / C._____ Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen der Klägerin bewegt sich durchschnittlich über alle drei Phasen hinweg in der Grössenordnung von Fr. 163'000.00 (Erwerbseinkommen Fr. 55'000.00; approximativ geschätzter Ehegatten- und Kinderunterhalt inkl. Kinderzulagen Fr. 108'000.00). Das Verhältnis zwischen den Einkommen beträgt ca. 4/5 für die Klägerin und 1/5 für C._____. Unter Berücksichtigung der Abzüge (Kinderabzug Fr. 7'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00; Berufskosten pauschal Fr. 2'000.00; Verpflegungs- und Arbeitswegkosten rund Fr. 8'000.00 [vgl. E. 3.1 oben]) ergibt sich für die Klägerin ein grob geschätztes steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 143'000.00. Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern; Steuerjahr 2025) von (rund) Fr. 23'200.00. Diese sind proportional zu 4/5 mit Fr. 18'560.00 auf die Klägerin und zu 1/5 mit Fr. 4'640.00 auf C._____ aufzuteilen. Demnach ergeben sich monatliche (grob gerundete) Steuern von Fr. 1'500.00 für die Klägerin und Fr. 400.00 für C._____.

3.8.5

Beklagter Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen des Beklagten bewegt sich durchschnittlich über alle drei Phasen hinweg in der Grössenordnung von Fr. 265'000.00. Unter Berücksichtigung der Abzüge (approximativ geschätzter Ehegatten- und Kinderunterhalt Fr. 108'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00; Berufskosten pauschal Fr. 2'000.00) ergibt sich für den Beklagten ein grob geschätztes steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 152'000.00. Der Steuerkalkulator ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern; Steuerjahr 2025) von (rund) Fr. 34'000.00, weshalb im Ergebnis die grob geschätzte Steuerlast des Beklagten auf Fr. 2'800.00 pro Monat festzusetzen ist.

3.9

Unterhaltsberechnung

3.9.1

Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien resp. der Barbedarf von C._____ vor Steuern betragen damit (gerundet):

In Fr. Klägerin C._____ Beklagter Phase 1 Familienrechtlicher Bedarf resp. 3'429.00 1'324.00 2'760.00 (Nov. 24 bis Dez. 24) Barbedarf C._____ vor Steuern Steuern 1'500.00 400.00 2'800.00 Total 4'929.00 1'724.00 5'560.00 Phase 2 Familienrechtlicher Bedarf resp. 3'429.00 1'324.00 2'776.00 (Jan. bis Juli 25) Barbedarf C._____ vor Steuern Steuern 1'500.00 400.00 2'800.00 Total 4'929.00 1'724.00 5'576.00 Phase 3 Familienrechtlicher Bedarf resp. 3'602.00 1'324.00 2'776.00 (ab Aug. 25) Barbedarf C._____ vor Steuern Steuern 1'500.00 400.00 2'800.00 Total 5'102.00 1'724.00 5'576.00

Von C._____ Bedarf sind der Klägerin Fr. 1'122.00 zuzuordnen (Grundbetrag Fr. 372.00, Wohnkosten Fr. 250.00, Drittbetreuung Fr. 100.00, Steuern Fr. 400.00; vgl. E. 3.1 und 3.8.4 oben).

3.9.2

Zu verteilende Überschüsse Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) sowie des ungedeckten Barbedarfs von C._____ (inkl. Steuern) folgende Überschüsse:

In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (bis Dez. 24) (Jan. – Juli 25) (ab Aug. 25) Einkommen Beklagter 22'882.00 21'456.00 + Einkommen Klägerin 3'403.00 3'739.00 4'986.00 + Kinderzulage 200.00 215.00 – familienrechtlicher Bedarf Beklagter 5'560.00 5'576.00 – familienrechtliches Bedarf Klägerin 4'929.00 5'102.00 – Bedarf C._____ 1'724.00 Überschuss 14'272.00 13'181.00 14'255.00

3.9.3

Überschussverteilung

3.9.3.1

Vorinstanz / Parteistandpunkt Beklagter Die Vorinstanz verteilte die Überschüsse nach dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen (E. 3.1 oben). Der Beklagte verlangt bei "derart hohen Überschussanteilen" eine Vorabzuteilung; ihm seien mindestens 50 % des Überschusses zuzuweisen (Berufungsantwort, S. 26).

3.9.3.2

Würdigung Vom Grundsatz, dass Überschüsse nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sind, kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Es liegt in erster Linie an den Parteien, solche Gründe vorzubringen (BGE 147 III 265 E. 7.3).

3.9.3.2.1

Keine überobligatorische Arbeitsanstrengungen Als mögliche Gründe für ein Abweichen fallen u.a. überobligatorische Arbeitsanstrengungen eines Elternteils (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2) in Betracht. Solche hat der Beklagte aber zurecht nicht behauptet: Die Parteien praktizieren eine alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen von 62 % (Klägerin) resp. 38 % (Beklagter) (Prozessgeschichte Ziff. 2.3 oben), sodass dem Beklagten in Anwendung des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 Regeste) grundsätzlich nur ein Teilzeitpensum zumutbar wäre. Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. oben). Damit geht indes nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten (mehr als) in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Übrigen ist er deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell bessergestellt ist als der nicht betreuende Elternteil, da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuenden Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2).

3.9.3.2.2

Kein Überschreiten des letzten ehelichen Standards Für den ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4, 140 III 485 E. 3.3). Vorliegend hat der Beklagte allerdings weder behauptet, geschweige denn (durch Nachweis einer Sparquote [BGE 140 III 485 E. 3.3]) belegt (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 28), dass die Zuweisung eines Überschussanteils im Umfang eines "grossen Kopfes" dazu führt, dass die Klägerin in den Genuss eines höheren als den letzten ehelichen Lebensstandard kommt (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 28).

3.9.3.2.3

Keine erzieherischen / konkreten Bedarfsgründe Bei Kindern soll unabhängig vom gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils möglich sein (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.6.1 mit Hinweisen). Der Beklagte behauptet allerdings nicht, dass der Kinderunterhalt aus einem dieser Gründe limitiert werden müsste und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

3.9.3.2.4

Fazit: Kein Abweichen vom Grundsatz Die Gesamtüberschüsse sind somit nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 2/5) und C._____ (1/5) aufzuteilen. C._____ Überschussanteil ist den Parteien entsprechend ihren Betreuungsanteilen (Klägerin 62 % / Beklagter 38 %) zuzuordnen:

In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (Nov. 24 – Dez. 24) (Jan. 25 – Juli 25) (ab Aug. 25) Überschuss Total 14'272.00 13'181.00 14'255.00 Parteien 5'709.00 5'272.00 5'702.00 Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Zuordnung 1'770.00 1'084.00 1'634.00 1'002.00 1'768.00 1'083.00

3.9.4

Kinder- und Ehegattenunterhalt Die Klägerin ist in allen Phasen nicht leistungsfähig (vgl. E. 3.9.1 und 3.9.2 oben), weshalb der Beklagte allein für den Unterhalt von C._____ aufzukommen hat.

Der vom Beklagten zu leistende Unterhalt beträgt (auf Fr. 5.00 gerundet):

In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (Nov. 24 – Dez. 24) (Jan. 25 – Juli 25) (ab Aug. 25) Klägerin (2) 7'235.00 6'460.00 5'820.00

(1) Bedarf bei Klägerin anfallend (Fr. 1'122.00; E. 3.9.1 oben) + Anteil Überschuss bei Klägerin (Phase 1: Fr. 1'770.00; Phase 2: Fr. 1'634.00; Phase 3: Fr. 1'768.00; E. 3.9.3.3.4 oben) (2) Grundbedarf (Phasen 1 + 2: Fr. 4'929.00; Phase 3: Fr. 5'102.00; E. 3.9.1 oben) + Überschussanteil (Phase 1: Fr. 5'709.00; Phase 2: Fr. 5'272.00; Phase 3: Fr. 5'702.00; E. 3.9.3.3.4 oben) – Einkommen (Phase 1: 3'403.00; Phase 2: Fr. 3'739.00; Phase 3: Fr. 4'986.00; E. 3.9.2 oben)

4.

Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin.

5.

Kosten Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt, und beide Parteien tragen ihre Parteikosten selbst (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

1.1

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 28. Mai 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:

2.

2.1

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ monatlich folgenden Barunterhalt zu bezahlen:

Fr. 2'890.00 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 Fr. 2'755.00 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 2'890.00 ab 1. August 2025

2.2

Die Kinderzulagen verbleiben beim Gesuchsgegner (der sie aktuell bezieht).

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich folgende Beiträge zu bezahlen:

Fr. 7'235.00 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 Fr. 6'460.00 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 5'820.00 ab 1. August 2025

4.

Die Unterhaltsbeträge gemäss den Ziff. 2. und 3. vorstehend beruhen auf folgenden Einkommen:

In CHF Nov. und Dez. 2024 Jan. bis Juli 2025 ab Aug. 2025 Klägerin 3'403.00 3'739.00 4'986.00 Beklagter 22'882.00 21'456.00

1.2

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 1. Juli 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess