ZSU.2026.113
Rubrum
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.113 (SF.2026.30) Art. 179
Entscheid vom 17. August 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro
Gesuchsteller 1 A._____, […] gesetzlich vertreten durch C._____, […]
Gesuchstellerin 2 B._____, […] gesetzlich vertreten durch C._____, […]
Gesuchstellerin 3 C._____, […]
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
Die Gesuchsteller beantragten mit Eingabe vom 16. März 2026 (Postaufgabe am 18. März 2026) bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Rahmen der von ihnen gleichentags gegen D._____ (fortan: Gesuchsgegner) eingereichten Klage betreffend Kinderunterhalt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Mit Entscheid vom 20. März 2026 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
3.
3.1.
Gegen diesen ihnen am 26. März 2026 zugestellten Entscheid erhoben die Gesuchsteller gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 20. März 2026 sei aufzuheben und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
3.2.
Mit Eingabe vom 31. März 2026 reichten die Gesuchsteller weitere Unterlagen ein.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
1.1
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
1.2
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-
SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, ebenda, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
2.
2.1
Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht sei. Die Gesuchsteller hätten im Rahmen ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege glaubhaft darzulegen, dass der Gesuchsgegner zur Leistung der Prozesskosten nicht in der Lage sei. Ein Elternteil könne nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Kinderunterhaltsprozess verpflichtet werden, wenn ihm nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht oder kaum genug verbleibe, um seinen eigenen Unterhalt und seine Anwaltskosten zu bestreiten. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei zwar davon auszugehen, dass die Gesuchsteller bedürftig seien. Es erscheine aber nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner vorliegend in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, da dessen Notbedarf deutlich unter dessen Einkommen liegen dürfte. Unter diesen Umständen erscheine die Möglichkeit zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner nicht im Voraus ausgeschlossen. Die Gesuchsteller hätten – soweit aktenkundig – denn auch gar nicht versucht, vom Gesuchsgegner einen Prozesskostenvorschuss erhältlich zu machen. Eine fehlende Unterstützungsmöglichkeit sei somit nicht einmal glaubhaft gemacht.
2.2
Die Gesuchsteller brachten dagegen vor, sie hätten keinen Kontakt zum Kindsvater. Seine letzte bekannte Adresse sei jene bei seiner Mutter. Post, welche aus der Schweiz komme, werde ungelesen vernichtet. Auf der alten Handynummer habe er sie gesperrt und er habe zwischenzeitlich auch die Nummer gewechselt, welche sie nicht ausfindig machen könnten. Er arbeite nicht und werde dies auch nie tun.
3.
3.1
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
3.2
Um Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben, muss die gesuchstellende Person mittellos sein, d.h. sie kann die Kosten für die Vertretung ihrer Interessen nicht tragen, ohne dass für ihren Unterhalt und den ihrer Familie notwendige Minimum zu beeinträchtigen. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, müssen die Mittel des Gesuchstellers und gegebenenfalls der Personen, die ihm gegenüber eine Unterhaltspflicht haben, berücksichtigt werden (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 3a). Dabei trifft das Kind bzw. seine Eltern eine Mitwirkungsobliegenheit betreffend die Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern für ihre unmündigen Kinder und unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch für ihre mündigen Kinder. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhalt erfüllt, umfasst er auch die Prozesskosten des mündigen Kindes, sodass die Eltern zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind (BGE 127 I 202 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016,5A_443/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2; EMMEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 117 ZPO). Bedeutsam ist dieser Anspruch vor allem im Anfangsstadium eines Verfahrens, wenn es um dessen Finanzierung durch das bedürftige Kind geht. Das Kind hat diesfalls Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch die Eltern. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass das Kind ansonsten mangels eigenen Verdienstes seine rechtlichen Interessen unter Umständen gar nicht wahren könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016,5A_443/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2).
3.3
3.3.1
Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers stark eingeschränkt. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Das Gericht muss weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptungen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 m.w.H.; DANIEL WUFFLI/DAVID
FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 845 ff.).
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss ist eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Einem Gesuch kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass die gesuchstellende Partei von einem Elternteil keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange darüber Ungewissheit besteht, kann sie nicht als bedürftig gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Demnach muss die gesuchstellende Partei einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Wenn sie dies nicht tut, darf nach der Rechtsprechung von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2,
3.3.2
Die Gesuchsteller reichten ausweislich der Akten am 16. März 2026 eine Klage gegen den Gesuchsgegner betreffend Kinderunterhalt ein und beantragten gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie haben ihren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in ihrem Gesuch vom 16. März 2026 nicht thematisiert und sich entsprechend auch nicht dazu geäussert, ob sie einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses stellen wollen oder weshalb sie darauf verzichten. Sie haben sich darauf beschränkt nachzuweisen, dass sie über keine eigenen Mittel verfügen.
Aus diesem Umstand ist zu schliessen, dass die (nicht anwaltlich vertretenen) Gesuchsteller mit den formellen und materiellen Anforderungen an ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (hinreichend) vertraut sind und deshalb als unbeholfen zu gelten haben. Deshalb konnte von ihnen auch nicht erwartet werden, dass sie sich in ihrem Gesuch ohne vorgängigen Hinweis von sich aus zur Frage des Prozesskostenvorschusses äusserten (die diesbezügliche bundesgerichtliche Recht- sprechung bezieht sich – wie in E. 3.3.1 hiervor erwähnt – auf anwaltlich vertretene Parteien).
Aufgrund der in E. 3.3.1 hiervor zitierten Lehre und Rechtsprechung hätte die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich nicht ohne Weiteres mit der Begründung abweisen dürfen, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, und die Gesuchsteller hätten – soweit aktenkundig – gar nicht versucht, einen solchen erhältlich zu machen, womit die fehlende Unterstützungsmöglichkeit nicht einmal glaubhaft gemacht worden sei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Gesuchsteller im Formular "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO" vom 16. März 2026 lediglich pauschal dazu geäussert haben, sie hätten keinen Kontakt zum Gesuchsgegner und lediglich seine alte bekannte Adresse bei seiner Mutter sowie dass er nicht arbeite. Vielmehr hätte die Vorinstanz den Gesuchstellern vor ihrem Entscheid eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs (Stellungnahme zur Frage des Prozesskostenvorschusses mit Hinweis zu den Angaben betreffend Einkünfte, Vermögen und Existenzminimum des Kindsvaters bzw. dazu, dass substanziiert und mit Belegen nachzuweisen ist, weshalb sie diese Angaben nicht erhältlich machen können) ansetzen müssen.
3.3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat, obwohl die Sache noch nicht spruchreif war. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht haben, noch ein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BE- NEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/COR- DULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 20. März 2026 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
Aarau, 17. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Dos Santos Teodoro