Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZSU.2026.212

Rubrum

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.212 (SG.2026.123) Art. 173

Entscheid vom 7. August 2026

Besetzung

Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin SVA Aargau, […]

Beklagter A._____, […]

Gegenstand

Konkurs

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

1.1.

Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 17. November 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'258.40 (nebst Zins zu 5 % seit dem 14. November 2025 auf Fr. 1'477.75).

1.2.

Der Beklagte erhob gegen den ihm am 19. November 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag, welcher mit Verfügung der Klägerin vom 20. November 2025 beseitigt wurde.

2.

2.1.

Die Klägerin stellte mit Eingabe datiert vom 7. April 2026 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 25. Februar 2026 dem Beklagten am 26. Februar 2026 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 23. Juni 2026:

" 1. Über A._____, […] wird mit Wirkung ab 23. Juni 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1.

Gegen diesen ihm am 24. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit am 25. Juni 2026 dem Obergericht des Kantons Aargau persönlich überbrachter Eingabe Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Abweisung des Konkursbegehrens.

3.2.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

2.

2.1

Der Beklagte macht beschwerdeweise geltend, dass er die Konkursforderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe.

2.2

Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 2'801.40 (act. 16; act. 18). Die Konkurseröffnung erfolgte am 23. Juni 2026 um 9:00 Uhr (vgl. vorinstanzlicher Entscheid). Der Beklagte reicht mit Beschwerde einen Beleg vom 24. Juni 2026 betreffend eine Zahlung von seinem Konto bei der Raiffeisenbank zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'801.40 mit Valutadatum 22. Juni 2026 ein (Beschwerdebeilage). Dieser Betrag stimmt mit der Konkursforderung überein. Die Klägerin hat die Zahlung der Konkursforderung zudem bestätigt (act. 29).

Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).

3.

3.1

Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).

3.2

Mit Verfügung vom 30. April 2026 (act. 18) wurde der Beklagte zur Verhandlung vom 23. Juni 2026, 9:00 Uhr, vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihm freigestellt. Jedoch wurde er darauf hingewiesen, dass Beweisurkunden (z.B. Quittungen) über die Zahlung im Original vor der Verhandlung beim Gericht eintreffen müssten. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls der Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise. Der Beklagte hat durch seine Zahlungssäumigkeit und durch seine Nachlässigkeit, die am 22. Juni 2026 vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht rechtzeitig mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Zwar hat der Kläger die Vorinstanz über die Zahlung informiert (Beschwerdebeilage; act. 30 ff.), dieses am 22. Juni 2026 versandte Einschreiben ist jedoch gemäss Sendungsverfolgung der Post erst am 24. Juni 2026 und damit nach der Konkurseröffnung bei der Vorinstanz eingetroffen. Es wäre am Beklagten gewesen, das rechtzeitige Eintreffen seiner Mitteilung bei der Vorinstanz sicherzustellen, etwa indem er die Quittung anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2026 eingereicht oder diese vor der Verhandlung persönlich beim Gericht abgegeben hätte. Jedenfalls durfte der Beklagte nicht damit rechnen, dass ein am 22. Juni 2026 der Post übergebenes Einschreiben am 23. Juni 2026 vor 9:00 Uhr bei der Vorinstanz eintrifft. Weiter hat er seine Parteikosten selber zu tragen.

Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Juni 2026 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. August 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser