RRB Nr. 2015-000445 - Regierungsrat - 2014-07-26
Rubrum
2015 Schulrecht 457 Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 6. Mai 2015, i.S. O.F. gegen die Verfügung des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 26. Juli 2014 (RRB Nr. 2015-000445).
Regeste
81 Art. 8 Abs. 2 und 4 BV; Art. 8 Abs. 2 BehiG Niemand darf wegen einer Behinderung diskriminiert werden. Legasthenie und Dyslexie stellen Behinderungen dar. Menschen mit Behinderungen haben nach dem BehiG den Gemeinwesen gegenüber Anspruch darauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden. Die Massnahmen des Nachteilsausgleichs für die Aufnahmeprüfung und jene für die Schulzeit BMS II dürfen unterschiedlich ausgestaltet sein. Für eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung werden einer Kandidatin oder einem Kandidaten grosszügigere Massnahmen als Nachteilsausgleich gewährt als im schulischen Alltag.
Erwägungen
1.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Nachteilen der Behinderten vor. Gestützt darauf wurde das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Beseiti-
gung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 erlassen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV dar (Art. 5 Abs. 2 BehiG). Das BehiG gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (Art. 3 lit. f BehiG), d.h. für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. BGE 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, Erw. 3.1; 2 D_7/2011 vom 19. Mai 2011, Erw. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, Erw. 4.1.1.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-832/2014 vom 20. August 2014, Erw. 6.1). Die Berufsmaturität wird im Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 geregelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG und Art. 22 der Verordnung über die Berufsbildung, Berufsbildungsverordung, BBV, vom 19. November 2003). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat. Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 3 BBG). Somit kommt das Behindertengleichstellungsgesetz vorliegend zur Anwendung. Das BBG fördert und entwickelt den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht. Es zielt unter anderem darauf ab, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen (Art. 3 lit. c BBG). Die Legasthenie und Dyslexie stellen Behinderungen dar. Behinderungen sind besondere persönliche Eigenschaften, welche die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten gegenüber nichtbehinderten Lernenden bei einer Prüfung benachteiligen. Die erforderlichen Massnahmen für einen Nachteilsausgleich sind individuell auszugestalten, weil Art und Grad von Behinderung vielfältig sein
können. Mit positiven Ausgleichsmassnahmen wird den persönlichen Nachteilen einer behinderten Person bei einer Prüfung Rechnung getragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008, S. 9). Der Beschwerdeführer muss jedoch fähig sein, wie seine Mitschüler und Mitschülerinnen den fachlichen Abschluss zu erreichen. Nicht um einen Nachteilsausgleich handelt es sich, wenn die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden (vgl. Iris Glockengiesser in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, Jg. 20, 5/2014, S. 20 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, S. 4). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Dies schlägt sich auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen. Es gibt bestimmte Berufe und Ausbildungen, die besondere Eigenschaften und Fähigkeiten erfordern, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne ihr Verschulden diese Fähigkeiten nicht haben, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen gesenkt werden müssen (vgl. BGE 122 I 130; Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-7914/2007 vom 15. Juli 2008, S. 16). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen behinderter Personen nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch ein Gemeinwesen in diesem Sinn benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips muss auf die spezifischen Bedürfnisse von behinderten Personen Rücksicht genommen werden, sofern dies im konkreten Fall möglich ist. Menschen mit Behinderungen haben somit nach dem BehiG gegenüber Gemeinwesen den Anspruch darauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 Erw. 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, Erw. 4.1.3; A-832/2014 Urteil vom 20. August 2014, Erw.6.2). Es
soll der Nachteilsausgleich wenn immer möglich positiv ausgeglichen werden. Beim Nachteilsausgleich ist aber auch stets zu beachten, dass eine behinderte Person durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten nicht bevorzugt werden darf. Ziel der Massnahmen in der Prüfungsausgestaltung ist allein der Ausgleich der aus der Behinderung (vorliegend Legasthenie/Dyslexie) resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung gegenüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, S. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 A832/2014, S. 10; Wegleitung Nachteilsausgleich in Schule und Berufsbildung der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik, S. 6). Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 BBG). Für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen werden besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit in einem angemessenen Mass gewährt (vgl. Art. 35 Abs. 3 BBV). Wie das Bundesgericht zutreffend erkannte, könne die Anpassung des Prüfungsablaufs auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung im Einzelfall zu betrachten sei. Meistens erfolgen Prüfungserleichterungen durch Prüfungszeitverlängerungen in einem angemessenen Umfang, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers. 1.3 (…) 2. 2.1 (…) 2.2 (…) Für eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung werden einer Kandidatin oder einem Kandidaten grosszügigere Massnahmen als Nachteilsausgleich gewährt als im schulischen Alltag. Zum einen bringt eine einmalige grosse Prüfung wie die Aufnahme- oder Abschlussprüfung viel mehr Stress mit sich, weshalb grössere Zeitzuschläge und mehr Hilfsmittel gewährt werden können. Zum anderen
können die grösseren Zeitzuschläge bei einer einmaligen Prüfung besser umgesetzt werden, da die Prüfung für den Beschwerdeführer "individuell" ausgestaltet werden kann. Auch die bei der Aufnahmeprüfung eingesetzten Hilfsmittel können grosszügiger gewährt werden, weil eine Person den Kandidaten kontrollieren kann, ob er beispielsweise den Internetzugang tatsächlich nur für die Rechtschreibeprüfung benutzt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführte, ist zu prüfen, ob einer Kandidatin oder einem Kandidaten eine Prüfungszeitverlängerung auch wirklich nützt. Gemäss Stundenplan der BMS II betragen fast alle Lektionen 90 Minuten. Eine Zeitverlängerung ist in der Tat während des Schulalltags in dem vom Beschwerdeführer beantragten Mass kaum umsetzbar. In Fach Mathematik sei der Zeitdruck Teil der Aufgabenstellung hält der Konrektor der Berufsschule Aarau fest. Zu Recht führte er an, dass andere Maturandinnen und Maturanden ohne Nachteilsausgleich eine Rechtsungleichheit beanstanden könnten, würde dem Beschwerdeführer ein Zeitzuschlag gewährt. Da dem Beschwerdeführer gewährt wird, dass die Lehrpersonen ihm die Fragen vorlesen, wird der Nachteil betreffend die Dyslexie ausgegliedert. Da die Rechtschreibung nicht bewertet wird, erfährt der Beschwerdeführer auch betreffend seiner Legasthenie keine Benachteiligung. Des Weiteren lässt sich die Auffassung der Vorinstanz rechtlich nicht beanstanden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Wahl der technischen Berufsmaturitätsrichtung und Mathematik als Schwerpunktfach keine zusätzlichen Erleichterungen erhalten dürfe. Der Beschwerdeführer absolviert die Berufsmaturität der technischen Richtung. Diese Richtung ist mathematisch-naturwissenschaftlich orientiert und setzt ihren Schwerpunkt im Bereich des mathematischen Denkens und dessen Anwendung im naturwissenschaftlichen Bereich (vgl. Homepage der Berufsschule Aarau, Informationen). In diesen mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern bekam er zu Recht nicht noch einen Zeitzuschlag. Der Besuch dieser Schule mit dieser Fachrichtung stellt höhere Anforderungen als der Besuch der vorangegangenen Schule. Der Beschwerdeführer muss wie die anderen Lernenden in der Lage sein, unter den ordentlichen Bedingun-
gen die Prüfungen des regulären Unterrichts in den naturwissenschaftlichen Fächern ablegen zu können, ohne die Gewährung eines Zeitzuschlags. Im Gegensatz zur Aufnahmeprüfung kann er sich für die Prüfungen genauestens vorbereiten, wird doch geprüft, ob er den behandelten Lernstoff begriffen hat. Daher stellt es keine Diskriminierung dar, wenn er in den Fächern Mathematik, Chemie und Physik keine Zeitzuschläge erhält, die Fragen ihm jedoch vorgelesen werden und die Rechtschreibung nicht bewertet wird. Damit hat er die gleichen Chancen, die Prüfung zu bestehen, wie die anderen Lernenden. Die fachlichen Anforderungen sind trotz der Behinderung nicht herabzusetzen. Bereits bei der Nichtbewertung der Rechtschreibung im Fach Deutsch handelt es sich um einen Grenzfall, ob es sich nur um eine formale Anpassung handelt oder dies bereits eine inhaltliche Anpassung darstellt; diese wurde ihm jedoch gewährt. In den weiteren Sprachfächern wäre eine Nichtbewertung von Rechtschreibefehlern eine zu weit gehende Massnahme, würde doch so das Lernziel herabgesetzt, was nicht mehr als Nachteilsausgleich anzusehen wäre, anders als im Fach Geschichte, wo es um das Begreifen von historischen Zusammenhängen geht (vgl. auch Glockengiesser a.a.O., S.21). Zudem werden in den Sprachfächern Englisch und Französisch nicht nur schriftliche Prüfungen, sondern auch mündliche Prüfungen abgelegt, so dass sich die Zeugnisnote nicht nur aus den schriftlichen Arbeiten zusammensetzt. Und auch hier gilt, dass es bei den Prüfungen im Schulalltag um eine Lernkontrolle geht, ob der Beschwerdeführer den vermittelten Unterrichtsstoff umsetzen kann; deshalb ist ihm nicht mehr Zeit zu gewähren, als die Vorinstanz ihm eingeräumt hat. Wie auch bereits vorstehend erwähnt worden ist, ist im Schulalltag die Zeitverlängerung kaum praktikabel. Weiter ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Konrektors der Berufsschule Aarau die zur Verfügung stehende Prüfungszeit in mindestens zwei Fällen nicht ausgenutzt habe (vgl. …). Ebenfalls kann ihm kein Internetzugang gegeben werden; der Kontrollaufwand für eine Lehrperson, wäre unangemessen hoch. Der Zugang zu Windows Word ist ausreichend für die Rechtschreibkontrolle. 2.3
Die Schulleitung verfügt bei der Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs über einen grossen Ermessensspielraum. (…). Mit den gewährten Massnahmen werden die behinderungsbedingten Nachteile des Beschwerdeführers angemessen ausgeglichen und es liegt keine Diskriminierung vor. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass der Nachteilsausgleich im Schulzeugnis vermerkt werde. Diese Stigmatisierung widerspreche dem Behindertengleichstellungsrecht. (…) 3.2. Wie der Konrektor in seiner Stellungnahme festhielt, werde der Nachteilsausgleich nur in den Schulzeugnissen, nicht aber im Maturitätszeugnis erwähnt. In Art. 28 BMV fehlt der Hinweis auf einen allfälligen Vermerk über einen Nachteilsausgleich. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil vom 15. Juli 2008 fest, dass auf dem Notenblatt kein Vermerk betreffend Prüfungserleichterung einzutragen sei (vgl. B-7914/2007, S. 18). Gemäss der Empfehlung Nummer 7 der SBBK, verabschiedet am 17. September 2014, soll im eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis kein Vermerk zum Nachteilsausgleich angebracht werden. Insbesondere wenn die Schülerin oder der Schüler nur formelle Massnahmen in Form eines Nachteilsausgleichs erhält und keine Lernzielanpassungen erfolgen, soll auf einen Vermerk verzichtet werden (vgl. nebst SBBK auch Glockengiesser a.a.O., S. 21). Auch im Merkblatt über den Nachteilsausgleich für Berufslernende mit Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten des BKS wird ausgeführt, dass im Notenausweis kein Vermerk betreffend Prüfungserleichterungen eingetragen werde. Aufgrund des Gesagten wird im Berufsmaturitätszeugnis kein Vermerk betreffend Nachteilsausgleich vorgenommen. Hingegen sind die Schulleitungen der Berufsschulen befugt, in den Schulzeugnissen am Ende des Semesters einen Vermerk zum Nachteilsausgleich anzubringen. 4.
Nach den obigen Erwägungen hält der angefochtene Entscheid einer rechtlichen Überprüfung stand. Auch hat die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 10 BehiG sind die Verfahren nach Art. 7 und Art. 8 BehiG, d.h. die Verfahren, welche sich auf die Beseitigung oder Unterlassung einer echten oder vermeintlichen Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung durch ein Gemeinwesen richten, unentgeltlich. Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
IV. Gemeinderecht