153.111

Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates

Vom 08.11.1982 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau

beschliesst:

Art. 1

Gestützt auf die §§ 13 und 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19851 nimmt der Regierungsrat folgende Kompetenzdelegationen vor:

  • a) an das Departement Volkswirtschaft und Inneres:

  • 1. Genehmigung der Gemeindeordnungen,

  • 2. Genehmigung der Satzungen und der Auflösung von Gemeindeverbänden mit Zustimmung des Fachdepartements,

  • 3. Genehmigung der vertraglichen Vereinbarungen und deren Auflösung betreffend Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt,

  • 4. …

  • 5. Genehmigung und Inkraftsetzung der Grundbücher,

  • 6. Herabsetzung und Erlass von Grundbuchabgaben,

  • 7. Namensänderung,

  • 8. Festlegung des Wahltages für Ersatzwahlen für Behörden der Bezirke, in Absprache mit der Staatskanzlei,

  • 9. Genehmigung von Reglementen und Vorschriften der Gemeinden betreffend Energieversorgung,

  • 10. Aufsicht über die Grundbuchämter,

  • 11. …

  • 12. Anstellung und Entlassung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie von Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,

  • 13. Erlass administrativer Weisungen betreffend die Amtsführung der Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft,

  • 14. Kontrolle des Geschäftsgangs der Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft,

  • 15. Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung der Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft,

  • 16. Disziplinierung der vom Regierungsrat angestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beziehungsweise der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,

  • 17. Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht,

  • 18. …

  • 19. …

  • 20. …

  • 21. Vertretung des Kantons in der Konkordatsbehörde der interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung der IPH im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen;

  • b) an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA):

  • 1. …

  • 2. Bewilligungen nach Ladenschlussgesetz;

  • c) an das Departement Bildung, Kultur und Sport:

  • 1. Entscheid über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Heime und Einrichtungen sozialer Art,

  • 2. Vertretung des Kantons in der Gesellschafterversammlung des Zentrums für Demokratie Aarau (ZDA), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung des ZDA im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,

  • 3. Vertretung des Kantons im Hochschulrat der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung der HfH im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,

  • 4. Vertretung des Kantons im Konkordatsrat der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft (SHL), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung der SHL im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,

  • 5. Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an der Generalversammlung der Schulverlag Plus AG;

  • d) an das Departement Finanzen und Ressourcen:

  • 1. Genehmigung der Jahresrechnung von Vereinen, Stiftungen und andern Institutionen,

  • 2. Vertretung des Kantons an Eigentümerversammlungen;

  • e) an das Departement Gesundheit und Soziales:

  • 1. Ernennung von Zivilkommissären,

  • 2. Genehmigung der Militärpflichtersatzabrechnung,

  • 3. Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke,

  • 4. Befreiung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse bzw. Aufhebung derselben,

  • 5. Anerkennung von Familienausgleichskassen,

  • 6. Genehmigung von Kassenvorschriften und deren Änderungen,

  • 7. Genehmigung der Vereinigung und Auflösung von Familienausgleichskassen,

  • 8. Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an den Generalversammlungen der Kantonsspital Aarau AG, der Kantonsspital Baden AG und der Psychiatrischen Dienste Aargau AG;

  • f) an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt:

  • 1. Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften bis zum Preise von Fr. 20'000.–,

  • 2. Genehmigung von Abrechnungen über Strassenbauten,

  • 3. Genehmigung der kommunalen Abwasserpläne,

  • 4. Entscheide gemäss § 8 des Reusstalgesetzes vom 15. Oktober 19692,

  • 5. …

  • 6. Beiträge an Dritte gemäss den §§ 16 und 19 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 19853,

  • 7. Zusicherung von Beiträgen an Dritte gemäss § 7 des Dekrets zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) vom 13. Dezember 19774, § 10 des Dekrets über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer vom 17. März 19665, § 11 des Dekrets zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) vom 13. Mai 19866 und § 13 des Dekrets über den Schutz des Mündungsgebietes Aare–Reuss–Limmat (Wasserschlossdekret, WSD) vom 28. Februar 19897 bis zu einer Höhe von Fr. 10'000.–,

  • 8. Beschluss über Ausgaben für Einzelmassnahmen technischer Natur zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs bis zum Betrag von Fr. 500'000.–,

  • 9. Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission für Landschafts- und Ortsbildschutz,

  • 10. Bewilligung von Globalkrediten bis 3 Mio. Franken für Strassenbauvorhaben (Projektierung und Vorbereitung, Realisierung) und Unterhaltsmassnahmen im Sinne der Strassengesetzgebung; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rats gemäss § 2 des Gesetzes für die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) vom 17. März 19698,

  • 11. Rodungsbewilligungen,

  • 12. Bewilligung zu zweckentfremdenden Entnahmen aus der Forstreserve,

  • 13. Entscheid über Einlagen und Entnahmen betreffend den kantonalen Aufforstungsfonds,

  • 14. Bewilligung der Veräusserung von Gemeinde-, Gerechtigkeits- und Genossenschaftswaldungen,

  • 15. Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an den Generalversammlungen der AEW Energie AG, der Axpo Holding AG und der BDWM Transport AG,

  • 16. Vertretung des Kantons im A-Welle-Rat des Tarifverbunds A-Welle, bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung des Tarifverbunds A-Welle im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,

  • 17. Vertretung des Kantons in der Konsortialversammlung der Sondermülldeponie Kölliken, bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung der Sondermülldeponie Kölliken im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen;

  • g) an das zuständige Departement, unter Vorbehalt der Zustimmung der Finanzverwaltung9:

  • 1. Bewilligung von unbezahltem Urlaub an Beamte und Lehrer, Gewährung einer Entschädigung an Beamte für Überzeitarbeit,

  • 2. Besoldungsbezug während Krankheit und Unfall;

  • 3. …

  • h) an das zuständige Departement:

  • 1. Wahl von Mitgliedern in bestehende regierungsrätliche Kommissionen mit beratender Funktion,

  • 2. Einsetzung von Kommissionen gemäss § 34 Abs. 3 des Organisationsgesetzes;

  • i) an die Staatskanzlei:

  • 1. Bewilligung zur vorzeitigen Urnenöffnung gemäss § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 199210;

  • k) an den Kantonalen Führungsstab (KFS):

  • 1. Stellen von Hilfsbegehren für militärische Katastrophenhilfe an die Armee.

Die gestützt auf die vorstehende Kompetenzdelegation getroffenen Verfügungen sind mittels Verwaltungsbeschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat weiterziehbar, sofern nicht nachfolgend in § 2 eine Ausnahme statuiert wird.

Können sich die Departemente bei den zustimmungsbedürftigen Geschäften nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 2

Gemäss § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 200711 und § 13 Abs. 2 des Organisationsgesetzes delegiert der Regierungsrat seine Kompetenz zur Beurteilung von Einwendungen und Beschwerden in den nachfolgenden Fällen an die Departemente. Wo der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht und sich ein Beschwerdeantrag dagegen richtet, bleibt es bei der Zuständigkeit des Regierungsrats. Soweit die Departemente erstinstanzlich zuständig sind, verzichtet der Regierungsrat auf seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz.

  • a) Departement Volkswirtschaft und Inneres:

  • 1. Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden gemäss § 109 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 197812,

  • 2. Beschwerden gegen die von den Gemeinden festgelegten Gebühren gemäss § 17 des Dekrets über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD) vom 28. Oktober 197513,

  • 3. …

  • 4. Beschwerden gegen Verfügungen der Grundbuchämter,

  • 5. Verfügungen betreffend Entlassung und Rückversetzung im Straf- und Massnahmenvollzug,

  • 6. Verfügungen betreffend Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs,

  • 7. Beschwerden gegen Verfügungen des Strassenverkehrsamts über: Administrativmassnahmen gemäss Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; Festsetzung von Verkehrssteuern und Gebühren; Nichterteilung und Entzug von Fahrzeugausweisen und Bewilligungen; Zulassung zu Führerprüfungen; Fahrzeugprüfungen,

  • 8. Beschwerden aus dem Bereich der Energieversorgung,

  • 9. Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide betreffend Immissionen, soweit weder das Departement Gesundheit und Soziales noch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zuständig sind,

  • 10. Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeinderats betreffend die Verlängerung der Öffnungszeiten eines Gastgewerbebetriebs für einen bestimmten Anlass;

  • 11. Stimmrechtsbeschwerden sowie Wahl- und Abstimmungsbeschwerden gemäss § 71 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 199214.

  • b) Departement Bildung, Kultur und Sport:

  • 1. Beschwerden gegen Aufnahme-, Disziplinar- und Promotionsentscheide der Schulleitungen der Mittelschulen;

  • c) Departement Gesundheit und Soziales:

  • 1. Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden, der Amtsärztinnen und Amtsärzte und Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Vollzugsbereich der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung,

  • 2. Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden und des kantonalen Veterinärdienstes im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung,

  • 3. Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats im Bereich Bewilligung und Aufsicht im Pflegekinderwesen gemäss § 55e Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 27. März 191115;

  • d) Departement Bau, Verkehr und Umwelt:

  • 1. Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte: in Anwendung der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich der Gemeindebauvorschriften und der Vorschriften aus dem Bereich der Wasserversorgung; in Anwendung der Gewässerschutzgesetzgebung; über Strassenverkehrsreklamen gemäss § 3 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 198416; über Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen,

  • 2. Entscheid über Einwendungen und bereinigte Strassenbauprojekte für Kantonsstrassen mit Baukosten bis zu Fr. 100'000.– sowie Entscheid über Einwendungen und bereinigte Wasserbauprojekte mit Baukosten bis zu Fr. 1'000'000.–,

  • 3. Beschwerden gegen forstpolizeiliche Verfügungen der Kreisforstämter über: Bestand und Umfang eines Verbots oder die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung; Erteilung, Verweigerung, Entzug oder Änderung einer Bewilligung.

Art. 2a

Die Departemente instruieren Einwendungen, Einsprachen sowie Beschwerden gegen Entscheide von untergeordneten Behörden, Ämtern und unselbständigen Anstalten zuhanden des Regierungsrats.

Der Rechtsdienst des Regierungsrats und die Departemente sind in Fällen, wo sie Einwendungen, Einsprachen oder Beschwerden für den Regierungsrat instruieren, befugt, bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid zu fällen und die Verfahrens- und Parteikosten zu verlegen.

Art. 3

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 13. August 197117 und die Änderungsverordnungen vom 6. Mai 197418 und vom 5. Juli 197619 sind aufgehoben.

Aarau, den 8. November 1982

Regierungsrat Aargau Landammann Ursprung Staatsschreiber: i.V. Salm

Bd. 10 S. 734