153.550
Dekret über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates
Vom 27.05.1975 (Stand 01.01.2007)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. m der Staatsverfassung1,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf ein staatliches Ruhegehalt.
Art. 2 Ausscheiden nach 12 Amtsjahren oder nach dem 60. Altersjahr
Für Mitglieder des Regierungsrates, die nach mindestens 12 Amtsjahren oder nach Erreichung des 60. Altersjahres aus der Behörde ausscheiden, beträgt das Ruhegehalt 50 % der beim Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Jahresgrundbesoldung zuzüglich Teuerungszulage, sofern der Eintritt in den Regierungsrat vor dem Erreichen des 55. Altersjahres erfolgt ist.
Ist der Eintritt in den Regierungsrat nach Erreichen des 55. Altersjahres erfolgt, wird das Ruhegehalt gemäss § 3 bzw. § 4 gekürzt.
Art.
3 Vorzeitiges Ausscheiden
a) Infolge Invalidität oder Krankheit
Hat die Amtstätigkeit als Regierungsratsmitglied weniger als 12 Amtsjahre gedauert, werden bei Rücktritt wegen Invalidität oder Krankheit die 50 % für jedes nicht geleistete volle Amtsjahr um 1 % gekürzt.
Art. 4 b) Freiwillig, Nichtwiederwahl
Bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Regierungsrat oder bei Nichtwiederwahl vor dem 60. Altersjahr werden die 50 % für jedes nicht geleistete volle Amtsjahr um 3 % gekürzt.
Art. 5 Kürzung wegen Jahreseinkommen
Solange ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrates ein Jahreseinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung eines amtierenden Mitgliedes des Regierungsrates übersteigt, wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.
Art. 6 Witwen-,Witwer- und Waisenrenten
Die Witwe eines aktiven oder eines ehemaligen Mitgliedes des Regierungsrates hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf eine Witwenrente, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Amt geschlossen wurde. Die Waisen haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr, im Falle der Ausbildung bis zum Abschluss derselben, längstens bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf Waisenrente.
Die Witwenrente beträgt 30 %, die Waisenrente 7,5 % der im Zeitpunkt des Ablebens bzw. beim Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Jahresgrundbesoldung zuzüglich Teuerungszulage. Für Vollwaisen erhöht sich der Anspruch auf 15 %.
Die Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen 50 % der anrechenbaren Besoldung nicht übersteigen.
Die gleiche Regelung gilt bei Ehegatten von Regierungsrätinnen sowie bei eingetragenen Partnerschaften.
Art. 7 Teuerungszulagen, nichtteuerungsbedingte Zulagen
Die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und ihre Hinterlassenen erhalten die gleichen Teuerungszulagen und nichtteuerungsbedingten Zulagen wie die staatlichen Rentenbezüger der Beamtenpensionskasse.
Art. 8 Leistungen der Mitglieder des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates leisten an die Ruhegehaltsordnung einen jährlichen Beitrag von 6 % der Besoldung.
Art. 9 Besitzstandsgarantie
Sollten sich beim Ausscheiden eines jetzt im Amte stehenden Mitgliedes des Regierungsrates nach den Bestimmungen des Dekretes über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 13. Juni 19672 höhere Ansprüche ergeben als nach den neuen Vorschriften, so ist die Berechnung der Ansprüche im konkreten Falle nach dem alten Dekret vorzunehmen.
Art. 10 Teuerungsausgleich und Realrentenzulage für die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates
Alle vor dem 1. April 1972 vom Amte zurückgetretenen Mitglieder des Regierungsrates und ihre Hinterlassenen erhalten den Teuerungsausgleich gemäss Gesetz über Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Beamtenpensionskasse vom 10. Juli 19613 und, sofern der Rücktritt vor dem 1. Januar 1967 erfolgte, die Realrentenzulage gemäss Dekret über die Gewährung nichtteuerungsbedingter Zulagen an staatliche Rentenbezüger vom 20. Oktober 19714.
Art. 11 Übergangsregelung
Mitglieder des Regierungsrates, die unmittelbar vor der Wahl in den Regierungsrat einer Pensionsversicherung (Beamtenpensionskasse, private Pensionskasse, etc.) angehört hatten, können auf eigene Kosten in derselben verbleiben, bis die ihnen zustehenden Leistungen aus dieser Ruhegehaltsordnung ihrem bisherigen Versicherungsschutz entsprechen.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Juli 1975 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Aarau, den 27. Mai 1975
Präsident des Grossen Rates Bürgi Staatsschreiber i.V. Salm
Bd. 9 S. 115