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Dekret über die Organisation der Bezirksgerichte Aarau, Bremgarten, Brugg, Lenzburg, Rheinfelden und Zofingen
Vom 26.08.2003 (Stand 29.12.2008)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 26 Abs. 2 und 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden) (GOG) vom 11. Dezember 19841,
beschliesst:
Art. 1 Bezirksgericht Aarau
Im Bezirk Aarau sind zu wählen:
eine Gerichtspräsidentin I oder ein Gerichtspräsident I im Vollamt;
eine Gerichtspräsidentin II oder ein Gerichtspräsident II im Voll- oder Teilamt;
acht Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter.
Das Gericht wählt eine Vizepräsidentin oder zwei Vizepräsidentinnen respektive einen oder zwei Vizepräsidenten aus der Mitte der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter.
Art. 2 Bezirksgerichte Bremgarten, Brugg, Lenzburg, Rheinfelden, Zofingen
In den Bezirken Bremgarten, Brugg, Lenzburg, Rheinfelden und Zofingen sind zu wählen:
eine Gerichtspräsidentin I oder ein Gerichtspräsident I im Vollamt;
eine Gerichtspräsidentin II oder ein Gerichtspräsident II im Voll- oder Teilamt;
vier Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter;
zwei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.
Das Gericht wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten aus der Mitte der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter.
Art. 3 Organisation
Die einzelnen Gerichte erlassen ein Reglement über den Einsatz der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten und der Richterinnen und Richter. Das Reglement muss vom Obergericht genehmigt werden.
Das Gericht soll ein Geschäft nach Möglichkeit in gleich bleibender personeller Zusammensetzung behandeln.
Art. 4 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt der Gerichtspräsidentin I beziehungsweise dem Gerichtspräsidenten I.
Art. 5 Gesamtgericht
Die dem Bezirksgericht zukommenden Wahlen und Verwaltungsgeschäfte werden in gemeinsamer Sitzung aller Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und der Gerichtspräsidentin II oder des Gerichtspräsidenten II erledigt. Bei Stimmengleichheit kommt der Gerichtspräsidentin I oder dem Gerichtspräsidenten I der Stichentscheid zu.
Art. 6 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt 10 Tage nach der Publikation in Kraft.
Das Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Aarau vom 25. März 19692 und das Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Juli 19803 sind aufgehoben.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Für die laufende Amtsperiode findet eine Ergänzungswahl statt.
Aarau, 26. August 2003
Präsidentin des Grossen Rats Roth Staatsschreiber i.V. Meier
Veröffentlichung: 21. Oktober 2003
2003 S. 236