163.310

Dekret über die Gewährung nicht teuerungsbedingter Zulagen an staatliche Rentenbezüger

Vom 20.10.1971 (Stand 01.01.1976)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. m der Staatsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die ehemaligen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Staates und die ehemaligen Lehrer und Lehrerinnen sowie ihre Hinterlassenen erhalten eine Realrentenzulage, sofern ihre Renten vor dem 1. Januar 1967 festgesetzt wurden.

Art. 2 Höhe der Zulagen

Die Zulage pro Jahr beträgt in Prozenten der Grundrente:

Jahr der Pensionierung

Zulage

1956 und früher

27,5 %

1957

25,0 %

1958

24,0 %

1959

23,0 %

1960

18,0 %

1961

5,0 %

1962

4,0 %

1963

3,0 %

1964

3,0 %

1965

2,5 %

1966

1,5 %

Art. 3 Teuerungszulagen

Auf den Zulagen gemäss § 2 werden die Teuerungszulagen gemäss grossrätlichem Dekret ausgerichtet.

Art. 4 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Aarau, den 20. Oktober 1971

Präsident des Grossen Rates Metzger Staatsschreiber i.V. Salm

Bd. 7 S. 725