163.810
Dekret über die finanzielle Sicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kantons bei Tod oder Invalidität infolge ausserordentlichen Berufsrisikos
Vom 02.07.1968 (Stand 01.01.2009)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. m der Staatsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Führt ein Unfallereignis, das mit einem ausserordentlichen Berufsrisiko in Zusammenhang steht, zum Tod oder zur Invalidität eines Beamten, so übernimmt der Staat die finanziellen Folgen.
Art. 2 Ausserordentliches Berufsrisiko
Ein ausserordentliches Berufsrisiko liegt dann vor, wenn sich der Beamte in Ausübung der Berufspflicht einer Gefahr aussetzen muss, die eindeutig das ordentliche Unfallrisiko überschreitet, oder wenn gegen ihn wegen seiner amtlichen Stellung eine Gewalttat verübt wird.
Der Regierungsrat kann Krankheit dem Unfallereignis gleichstellen, wenn sie nachweisbar die Folge eines ausserordentlich gefährdenden beruflichen Einsatzes ist.
Art. 3 Rente
Die Sicherung besteht in einer Rente in der Höhe der Differenz zwischen den Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung und der Beamtenpensionskasse einerseits und dem nachfolgend festgesetzten Prozentsatz der Besoldung des Beamten im Unfallzeitpunkt.
Zur Besoldung gehören auch die Zulagen, die einen dauernden Bestandteil der Besoldung bilden. Bis zum Erreichen des Maximums sind die jährlichen Dienstalterszulagen zu berücksichtigen.
Die Familien- und Kinderzulagen werden gesondert ausgerichtet, solange deren Voraussetzungen gegeben sind.
Art. 4 Nebenbeamte
Trifft ein Ereignis im Sinne der §§ 1 und 2 einen Nebenbeamten oder eine Privatperson während eines Einsatzes im Auftrag oder Interesse des Staates, so sorgt der Regierungsrat für eine angemessene staatliche Entschädigung.
Art. 5 Höhe des Anspruches
Bei Totalinvalidität des Beamten beträgt der Anspruch 100 % der Besoldung.
Als totalinvalid gilt ein Beamter, wenn die Unfallfolgen jegliche Weiterverwendung im Staatsdienst ausschliessen.
Beim Tode des Beamten beträgt der Anspruch
des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Partners 25% – 65%,
des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Partners mit einem Kind 75%,
des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Partners mit zwei Kindern 85%,
des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Partners mit mehr als zwei Kindern 90%.
Beim Tode eines ledigen Beamten entsteht kein Anspruch auf eine Rente. In ausgesprochenen Härtefällen kann der Regierungsrat eine Ausnahme bewilligen.
Der Regierungsrat setzt den Anspruch des allein stehenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partners je nach Umständen des Falles fest und passt ihn den veränderten Verhältnissen an.
Er trifft auch eine angemessene Regelung beim Tode von geschiedenen beziehungsweise in aufgelöster eingetragener Partnerschaft lebenden und unterstützungspflichtigen Beamten, wobei er in der Regel auf die gerichtlich festgelegten Alimentationsverpflichtungen abstellt.
Der Regierungsrat ist ferner zuständig, die erforderlichen finanziellen Massnahmen zu treffen, wenn der Verunfallte nur Kinder hinterlässt.
Art. 6 Nachträglicher Tod
Stirbt ein Beamter nachträglich an den Unfallfolgen, so steht seinem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner und seinen Kindern ein Anspruch gemäss § 5 zu.
Stirbt er aus Gründen, die nicht mit seinem Unfall im Zusammenhang stehen, so ist seinem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner und seinen Kindern eine Rente auszurichten im Ausmass der Differenz zwischen Leistungen der Aargauischen Pensionskasse im Zeitpunkt des Unfalles und denjenigen, die bei der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bei seinem Tode eingetreten wären.
Art. 7 Wegfall oder Herabsetzung der Rente
Der gesamte Rentenanspruch entfällt bei Wiederverheiratung beziehungsweise erneuter Eintragung einer Partnerschaft.
Beim Vorliegen besonderer Gründe, namentlich wenn sonst ihre Ausbildung in Frage gestellt wäre, kann der Regierungsrat ausnahmsweise Kindern eine Rente belassen. Ihre zweckbestimmte Verwendung ist sicherzustellen.
Der Rentenanspruch reduziert sich entsprechend den Ansätzen von § 5, wenn Kinder das 18. Altersjahr erreichen. Der Regierungsrat ist befugt, die Herabsetzung bis zu fünf Jahren aufzuschieben, wenn der Aufwand an Ausbildungskosten dies rechtfertigt.
Erzielt ein invalider Beamter Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, so kann der Regierungsrat seine Rente in angemessenem Rahmen kürzen.
Art. 8 Pensionierung
Erreicht ein invalider Beamter das Pensionierungsalter, so ist seine Rente auf denjenigen Betrag zu kürzen, den er im Maximum seiner Einstufung von der Aargauischen Pensionskasse erhalten würde.
Das gleiche gilt für den Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Partner und die Kinder eines verstorbenen Beamten im Zeitpunkt, in dem dieser das Pensionierungsalter erreicht hätte.
Art. 9 Einmalige Abfindung
Entsteht auf Grund dieses Dekretes ein Rentenanspruch, so fällt die einmalige Abfindungssumme der staatlichen Unfallversicherung und gegebenenfalls der Beamtenpensionskasse in die Staatskasse.
Entfällt ein Rentenanspruch vorzeitig gemäss § 7, so ist der von den staatlichen Leistungen nicht beanspruchte Teil der Abfindungssumme den Hinterbliebenen auszubezahlen.
Das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche gegenüber allfälligen Schädigern.
Art. 10 Finanzierung
Die für den Vollzug dieses Dekretes nötigen Mittel sind nach Bedarf in die ordentlichen Besoldungsaufwendungen des Voranschlages aufzunehmen.
Art. 11 Vollzug
Der Regierungsrat entscheidet über die Anspruchsberechtigung und setzt die Höhe der Rente fest.
Beim Vorliegen von wichtigen und ausserordentlichen Gründen ist er befugt, die in diesem Dekret vorgesehenen Rentenansprüche zu kürzen oder ganz aufzuheben.
Die Entscheide des Regierungsrats können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.
Aarau, den 2. Juli 1968
Der Präsident des Grossen Rates Aeschbach Der Staatsschreiber Dr. Suter
Bd. 7 S. 85