210.223
Vollziehungsverordnung zum Miet- und Pachtrecht des Bundes
Vom 27.06.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907,
beschliesst:
Art. 1 Hinterlegung des Miet- oder Pachtzinses
Hinterlegungsstelle für den Miet- oder Pachtzins gemäss den Art. 259g und 288 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 ist die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht am Ort der gelegenen Sache.
Art. 2 Formulare
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ist zuständig für die Genehmigung der Formulare für die Kündigung sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen.
Art. 3 Berichterstattung und richterliche Urteile
Die Schlichtungsbehörden erstatten dem Generalsekretariat Justiz über ihre Tätigkeit halbjährlich einen Bericht gemäss Art. 23 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990.
Die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten und das Obergericht stellen der Justizleitung zwei Doppel ihrer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter zu.
Die Justizleitung erstellt einen zusammenfassenden Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden des Kantons und leitet diesen sowie ein Doppel der Urteile gemäss Absatz 2 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weiter.
Art. 4 Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden
Das DVI publiziert im Amtsblatt jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen die Zusammensetzung aller Schlichtungsbehörden des Kantons sowie die Entlassungen und Ersatzwahlen im Laufe einer Amtsperiode.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis zum 31. Dezember 2016. Die nächste ordentliche Amtsdauer von vier Jahren beginnt am 1. Januar 2017.
Art. 6 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Aarau, 27. Juni 2012
Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber Grünenfelder
2012/5-09