210.500
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Vom 23.06.1987 (Stand 01.07.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 9, 15 und 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 19831,
beschliesst:
Art. 1 Kantonaler Bewilligungsgrund; Hauptwohnung
Der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland wird bewilligt, wenn die erwerbende natürliche Person das entsprechende Grundstück als Hauptwohnung benützen wird. Die Bewilligung gilt für den Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG).
Art. 2 Rechtsmittelinstanz
Kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.
Art. 3 Kantonale Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat legt die übrige Behördenorganisation durch Verordnung fest.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und nach der Genehmigung durch den Bundesrat vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Aarau, den 23. Juni 1987
Präsident des Grossen Rates Würgler Staatsschreiber i.V. Salm
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987. Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 1987. Inkrafttreten: 1. Januar 19882
Bd. 12 S. 493