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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche 1) Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970,

13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971

Art. 1

Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Voll- Rechtshilfe streckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zu Gunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.

Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.

Art. 2

Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge- Vollstreckbare schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, Entscheide die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 2) einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

Art. 3

Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung Anforderungen an das Verfahren öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:

a) Der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen.

AGS Bd. 9 S. 130

230.100 K Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe

b) Der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Art. 4

Nachweis der Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: Vollstreckbarkeit

  1. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;

  2. eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;

  3. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;

  4. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 1) ergibt.

Art. 5

Prüfung von Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun- Amtes wegen gen der Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6

Einreden des Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: Betriebenen

  1. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;

  2. dass die Schuld verjährt ist;

  3. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;

  4. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.

Art. 7

Beitritt und 1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist Rücktritt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.

Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates

K Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe 220.100 zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Art. 8

Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröf- Inkrafttreten fentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.

Art. 9

Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Übergangs- Verständnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 1) bestimmungen betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 2) betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin.

Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971.

Für den Kanton Aargau in Kraft getreten am 28. Juli 1975 3).

Dem Konkordat sind alle Kantone beigetreten.