231.200

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Vom 22.02.2005 (Stand 01.07.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 18891 und § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Gebietseinteilung

Art. 1 1. Betreibungskreis

Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis.

Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.

Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, regeln sie durch Vertrag die Zusammenarbeit, die Organisation und die Kostentragung. Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte.

Art. 2 2. Konkurskreis

Der Kanton bildet einen Konkurskreis.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann nach Bedarf regionale Amtsstellen schaffen, diese abändern und aufheben.

2. Behörden

2.1. Betreibungsamt

Art. 3 1. Anstellung

Der Gemeinderat am Sitz des Betreibungsamts stellt die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an.

Die Einwohnergemeinden regeln die Besoldung des Personals des von ihnen betriebenen Betreibungsamts.

Art. 4 2. Anstellungsvoraussetzung

Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter und als Stellvertreterin oder Stellvertreter kann angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts besitzt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerberinnen und Bewerbern einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts angesetzten Frist den Fähigkeitsausweis erwirbt.

Art. 5 3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht

Der Fähigkeitsausweis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin oder vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.

Wer ein Anwalts- oder Notariatspatent, ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis eines anderen Kantons besitzt, ist von der Prüfungspflicht befreit. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts.

Art. 6 4. Prüfung
a) Zulassung

Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausreichende praktische Tätigkeit bei einem Betreibungsamt ausweisen.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 7 b) Durchführung

Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das SchKG und die Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu gestalten.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.

Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfung.

Art. 8 c) Prüfungskommission

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts wählt auf vier Jahre eine Prüfungskommission und bestimmt eine vorsitzende sowie eine sie stellvertretende Person. Die Amtsdauer beginnt am 1. Oktober desjenigen Jahrs, in dem die Amtsdauer des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.

Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor und einer Betreibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten sowie zwei Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.

Art. 9 d) Entschädigungen

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.

Art. 10 5. Stellvertretung

Sind die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte und die Stellvertretung infolge Ausstands oder aus einem anderen Grund in der Ausübung des Amts verhindert, bezeichnet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten eines anderen Betreibungskreises als ausserordentliche Stellvertretung.

2.2. Konkursamt

Art. 11 1. Anstellung

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts stellt die leitende Konkursbeamtin oder den leitenden Konkursbeamten, die Konkursbeamtinnen oder die Konkursbeamten, die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter an.

Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte stellt das erforderliche Personal an.

Art. 12 2. Leitende Konkursbeamtin/ leitender Konkursbeamter

Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte instruiert die Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten, sorgt für den Belastungsausgleich zwischen den Amtsstellen und beaufsichtigt die Geschäftsführung.

Auf Antrag der leitenden Konkursbeamtin oder des leitenden Konkursbeamten kann die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ausnahmsweise befähigte Drittpersonen als ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter einsetzen.

Art. 13 3. Schuldbetreibung gegen Gemeinden

Bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts übt das Konkursamt die Funktion des Betreibungsamts aus.

2.3. Aufsichtsbehörden

Art. 14 1. Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres oder seines Bezirks.

Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Bezirke gebildet, führt die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident die Aufsicht, in deren oder dessen Bezirk das Betreibungsamt seinen Sitz hat.

Cità en

Art. 15

Art. 16 2. Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
a) Grundsatz

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter.

Art. 17 b) Ausnahme: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde

Für die administrative Aufsicht und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbefugnisse ist ausschliesslich die obere Aufsichtsbehörde zuständig.

Die administrative Aufsicht umfasst insbesondere:

  1. die Durchführung von Inspektionen im Bereich der Betreibungsämter,

  2. den Erlass von Weisungen.

Art. 17a 2bis. Aufsichtsbehörde über das Konkursamt

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.

Art. 18 3. Betreibungsinspektorat
a) Organisation

Zur Unterstützung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Bereich der Betreibungsämter wird ein Betreibungsinspektorat eingesetzt, das der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts unterstellt ist.

Das Betreibungsinspektorat steht unter der Leitung der Betreibungsinspektorin oder des Betreibungsinspektors.

Der Kanton belastet den Gemeinden beziehungsweise den Betreibungsämtern die Kosten des Betreibungsinspektorats im Verhältnis zur Anzahl Betreibungen.

Art. 19 b) Inspektion und weitere Aufgaben

Das Betreibungsinspektorat prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter jährlich mindestens einmal und teilt das Ergebnis der Prüfung der oberen Aufsichtsbehörde mit.

Es erteilt Auskünfte an Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, gibt ihnen Hilfeleistungen bei der Erledigung von Amtsgeschäften und ist für ihre Weiterbildung zuständig.

2.4. Richterliche Behörden

Art. 20 1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist Nachlassrichterin beziehungsweise Nachlassrichter (Art. 293–350 SchKG) erster Instanz.

Art. 21

2.5. Verfahren

Art. 22 1. Verfahren vor den Aufsichtsbehörden

Beschwerden und Gesuche sind schriftlich einzureichen.

Soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind für das Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 14 und vor der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt gemäss § 17a die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 20082 und für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar.

Die Aufsichtsbehörde holt die Vernehmlassung der Amtsstelle, gegen die sich die Eingabe wendet, und nötigenfalls Berichte der Gegenpartei oder Drittbeteiligter ein. Sie nimmt die ihr zur Abklärung des Sachverhalts angezeigt erscheinenden Erhebungen vor.

Cità en

Art. 23 2. Gerichtsverfahren

Das Verfahren richtet sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Betreibungs- und Konkursrecht nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts.

2.6. Haftung und Rückgriff

Art. 24

Art. 25 2. Haftpflichtversicherung

Als ausseramtliche Konkursverwalterin oder ausseramtlicher Konkursverwalter, als Sachwalterin oder Sachwalter und als Liquidatorin oder Liquidator ist nur einsetzbar, wer den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist, die pro Fall Schäden bis mindestens 1 Million Franken deckt.

3. Verschiedene Bestimmungen

Art. 26 1. Feiertage

Als staatlich anerkannte Feiertage gelten:

  1. Neujahr

  2. Berchtoldstag

  3. Karfreitag

  4. Ostermontag

  5. 1. Mai

  6. Auffahrt

  7. Pfingstmontag

  8. Fronleichnam

  9. 1. August

  10. Maria Himmelfahrt

  11. Allerheiligen

  12. Maria Empfängnis

  13. Weihnachtstag

  14. Stephanstag.

Art. 27 2. Depositenanstalten

Depositenanstalten im Sinne von Art. 24 SchKG sind neben der Aargauischen Kantonalbank die übrigen dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) vom 8. November 19343 unterstellten Institute.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29 1. Übergangsbestimmung

Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Fähigkeitsausweis ausüben.

Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung befreit sind

  1. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt seit mindestens fünf Jahren hauptamtlich ausgeübt und dabei jährlich mindestens 1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben,

  2. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt seit mindestens fünf Jahren ausgeübt und dabei insgesamt mindestens 1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben.

Art. 30 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (AGScHKG) vom 13. Oktober 19645 ist aufgehoben.

Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 19846 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom 27. Dezember 19117 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 31 3. Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 22. Februar 2005

Präsident des Grossen Rats Lüpold Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

Datum der Veröffentlichung: 21. März 2005 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juni 2005 Vom Bund genehmigt am: 28. November 2005 Inkrafttreten: 1. Januar 20068

2005 S. 554