313.320
Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen
Vom 15.03.2005 (Stand 01.01.2017)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Dekret regelt abschliessend die Ansprüche von Personen, die im Bereich des Gesundheitswesens nebenamtlich im Auftrag des Kantons tätig sind.
Lohnnebenkosten werden nur in dem durch die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bunds zwingend vorgeschriebenen Rahmen ausgerichtet.
2. Entschädigung nach Personenkategorien
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 4a Einsatzleiterinnen und -leiter Sanität
Die Einsatzleiterinnen und -leiter Sanität erhalten für die effektiv geleistete Einsatzzeit eine Entschädigung von Fr. 50.– pro Stunde.
Für Pikettdienst wird eine jährliche pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.– ausgerichtet.
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 Kontrolltierärztinnen und -tierärzte
Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
Grundtaxe je Bestand und Besuch (inkl. Berichterstattung, Porto, Versand und MwSt) Fr. 48.–
Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle, je Tier Fr. 7.–
Blut- oder Gewebeprobe Fr. 8.50
Blutprobe bei Zuchtstier über 2 Jahre alt Fr. 17.–
Einzelmilchprobe oder Kotprobe Fr. 7.50
Sammelmilch- oder Sammelkotproben von höchstens 5 Einzelgemelken oder Kotproben Fr. 20.–
Entnahme von Nachgeburtsmaterial, je Tier Fr. 17.–
Reihenimpfungen, je Tier (Schutzimpfung) Fr. 5.–
Vorbeugende oder therapeutische Behandlung der Hypodermose, je Tier Fr. 5.–
Ausstellen eines Zeugnisses, namentlich von Begleitdokumenten bei tierseuchenpolizeilichen Massnahmen Fr. 10.–
Zeitaufwändige Probenahmen können im Einverständnis mit dem Kantonalen Veterinäramt1 gemäss dem für Bezirkstierärztinnen und -tierärzte üblichen Stundenansatz entschädigt werden.
Art. 8 Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure mit tierärztlichem Abschluss
Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a) Grundtaxe pro Besuch des Schlachtbetriebs Fr. 25.–
b) …
c) Grossvieh (Tiere der Rindergattung älter als 6 Wochen, Pferde)
1. Schlachttieruntersuchung je Tier Fr. 9.–
2. Fleischuntersuchung je Tier Fr. 9.–
d) Kleinvieh (Tiere der Rindergattung bis und mit 6 Wochen, Schafe, Ziegen)
1. Schlachttieruntersuchung je Tier Fr. 5.–
2. Fleischuntersuchung je Tier Fr. 5.50
3. Schlachttieruntersuchung: Gruppentarif ab 5 Tiere je Tier Fr. 2.50
e) anderes Schlachtvieh
1. Schlachttieruntersuchung je Tier Fr. 5.–
2. Fleischuntersuchung je Tier Fr. 5.50
f) Zuchtschalenwild
1. Schlachttieruntersuchung je Tier Fr. 5.–
2. Fleischuntersuchung je Tier Fr. 5.50
g) Trichinenuntersuchung bei Schlachttieren und Wildschweinen (inkl. Materialentnahme sowie Versand ohne Porto) Fr. 15.–
h) …
i) Mikrobiologische Fleischuntersuchungen und Fremdstoffuntersuchungen (inkl. Materialentnahme, Versand ohne Porto, abschliessende Beurteilung inklusive Weg) Fr. 65.–
j) Fische, Federwild, Hasen, anderes Wild (Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung) pro Stunde Fr. 130.–
k) Spezialaufträge des Kantonalen Veterinäramtes2 gemäss § 6
l) schriftliche Meldung bezüglich Tierschutz- und Tierseuchenüberwachung gemäss Art. 53 der Fleischhygieneverordnung (FHyV) vom 1. März 19953 Fr. 8.–
m) Hausgeflügel, Hauskaninchen (Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung) je Tier Fr. 0.08
n) Entnahme von Gehirnmaterial für BSE-Beprobung Fr. 30.–
o) Entnahme von Lungenmaterial für die Beprobung auf EP/APP der Schweine Fr. 15.–
Die monatliche Berichterstattung (statistische Meldungen) ist durch die Grundtaxe abgegolten.
Vorbehalten bleiben Festanstellungen von Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleuren in Grossbetrieben im Sinne von Art. 4 Abs. 5 FHyV.
Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand inklusive Anfahrts- und Rückfahrtsweg wird mit Fr. 150.– pro Stunde entschädigt.
Bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der Zeit zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird eine zusätzliche Pauschale von Fr. 50.– ausgerichtet.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die ausserhalb der vereinbarten Termine stattfindet, wird mit Fr. 150.– pro Stunde entschädigt.
Art. 9 …
Art.
10 Bieneninspektorinnen und -inspektoren;
a) Jahresentschädigung
Die kantonale Bieneninspektorin beziehungsweise der kantonale Bieneninspektor erhält eine Jahresentschädigung von Fr. 1'500.–, die Kreisinspektorinnen und Kreisinspektoren eine solche von Fr. 600.–.
Die Jahresentschädigung der kantonalen Bieneninspektorin beziehungsweise des kantonalen Bieneninspektors ist das Entgelt für:
die generelle Bereitschaft zu amtlichen Verrichtungen;
das Abfassen des Jahresberichts;
Rekrutierung von Hilfskräften im Bedarfsfall;
Koordinationsfunktion im Seuchenfall;
nicht einzelfallbezogene administrative Tätigkeiten.
Die Jahresentschädigung der Kreisinspektorinnen und Kreisinspektoren ist das Entgelt für:
die generelle Bereitschaft zu amtlichen Verrichtungen;
Rekrutierung von Hilfskräften im Bedarfsfall;
Führung des Verzeichnisses über die Standorte der Bienenvölker gemäss Art.309 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 19954;
nicht einzelfallbezogene administrative Tätigkeiten.
Art. 11 b) Übrige Verrichtungen und Hilfskräfte
Die übrigen Verrichtungen im Auftrag des Kantons werden mit Fr. 45.– pro Stunde entschädigt.
Hilfskräfte werden mit Fr. 35.– pro Stunde entschädigt.
Art. 12 Apothekenvisitatorinnen und -visitatoren
Für Visitationen (inkl. Vorbereitung, Fahrzeit und das Abfassen von Berichten) sowie für andere Verrichtungen im Auftrag der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonsapothekers wird eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Stunde ausgerichtet.
Art. 13 Drogerienvisitatorinnen und -visitatoren
Für Visitationen (inkl. Vorbereitung, Fahrzeit und das Abfassen von Berichten) sowie für andere Verrichtungen im Auftrag der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonsapothekers wird eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Stunde ausgerichtet.
Art. 13a Infektionsärztinnen und -ärzte
Die Infektionsärztinnen und -ärzte erhalten eine Jahresentschädigung von Fr. 4'000.–.
Die im Auftrag des Kantons erbrachten Leistungen werden ihnen mit Fr. 250.– pro Stunde entschädigt.
Art. 13b Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes
Die Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes erhalten eine Jahresentschädigung von Fr. 4'000.–.
Die im Auftrag des Kantons erbrachten Leistungen werden ihnen mit Fr. 250.– pro Stunde entschädigt.
3. Weitere Entschädigungen
Art. 14 Spesen
Soweit dieses Dekret nichts Abweichendes bestimmt, werden Spesen entsprechend den in der kantonalen Verwaltung üblichen Ansätzen gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 20005 und der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 20016 vergütet.
Art. 15 Taggelder
Für die Teilnahme an Kursen, Konferenzen, Kongressen und anderen Veranstaltungen im Auftrag der vorgesetzten Behörde wird eine Ent-schädigung von Fr. 200.– für den halben und Fr. 400.– für den ganzen Tag ausgerichtet. Allfällige Kursgelder übernimmt der Kanton.
Art. 16 Dienstfahrten
Für Dienstfahrten innerhalb des Kantons dürfen private Motorfahrzeuge benützt werden.
Mit der Grundtaxe gemäss §§ 7–9 des Dekrets ist sowohl die Kilometerentschädigung wie auch die Fahrzeit abgegolten.
Mit der Entschädigung gemäss §§ 12 und 13 des Dekrets ist auch die Kilometerentschädigung abgegolten.
Bezirksärztinnen und -ärzte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für Dienstfahrten gemäss Tarmed zu dem gemäss § 3 des Dekrets anwendbaren Taxpunktwert entschädigt.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Anpassung der Entschädigungen
Der Regierungsrat kann die in diesem Dekret aufgeführten Entschädigungen im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung entsprechend anpassen und dabei auch allfällige Veränderungen im Aufgabenbereich angemessen berücksichtigen.
Art. 17a …
Art. 17b …
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Dekret über die Entschädigung der Medizinalpersonen für amtliche Verrichtungen vom 6. Dezember 19887 wird aufgehoben.
Art. 19 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Aarau, 15. März 2005
Präsident des Grossen Rats Lüpold Staatsschreiber i.V. Meier
2005 S. 123