361.111

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Vom 21.06.1995 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 39 ff. des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9. Oktober 1992, § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 und die §§ 34 und 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse.

Ausgenommen sind die Bereiche Tierhaltung und Tierschlachtung sowie Zerlegebetriebe, die einer Schlachtanlage angegliedert sind.

2. Aufgaben des Kantons

Art. 2 Departement Gesundheit und Soziales

Das Departement Gesundheit und Soziales überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Art. 3 Amt für Verbraucherschutz

Das Amt für Verbraucherschutz führt die Lebensmittelkontrolle durch.

In die Zuständigkeit des Amts für Verbraucherschutz fallen insbesondere

  1. Erhebung und Untersuchung von Proben (Art. 24 LMG);

  2. Überprüfung der Selbstkontrolle und Durchführung von Kontrollen (Art. 23 ff. LMG);

  3. Entscheide über Bewilligungen und deren Entzug;

  4. Beurteilung von Bauplänen für Räumlichkeiten;

  5. Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane (Art. 41 LMG);

  6. Anordnung von Betriebsschliessungen sowie Erlass von Verfügungen über andere Massnahmen und über Gebühren (Art. 28–30, 45 LMG);

  7. Information der Öffentlichkeit insbesondere über den Zustand der Lebensmittel und über allfällige Gesundheitsgefährdungen durch Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände (Art. 43 Abs. 1 LMG);

  8. Erstattung von Strafanzeigen bei Widerhandlungen bzw. Verwarnung der Verantwortlichen in besonders leichten Fällen (Art. 31 LMG);

  9. Ausstellung von Export- oder Gesundheitszertifikaten für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen (Art. 6, 27 Abs. 4 LMG);

  10. Durchführung der vom kantonalen Veterinärdienst beantragten chemischen und mikrobiologischen Untersuchungen;

  11. Wahl der Prüfungskommission.

Das Amt für Verbraucherschutz kann, soweit erforderlich, weitere kantonale Fachstellen für besondere Aufgaben beiziehen.

3. Lebensmittelkontrolle

Art. 4 Kontrollorgane

Kontrollorgane im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung sind

  1. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;

  2. die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren;

  3. die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker kann weitere unterstellte Personen mit Kontrollaufgaben betrauen.

Den Kontrollorganen stehen die Befugnisse gemäss Art. 24 und 30 i.V.m. Art. 50 Abs. 4 LMG zu. Werden Herausgabe, Zutritt oder Einsichtnahme verweigert, so finden die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Beschlagnahme, die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung von Aufzeichnungen, und die körperliche Untersuchung und Eingriffe Anwendung.

Art. 5 Aus- und Weiterbildung der
Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure

Für die Prüfung der Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure wählt das Amt für Verbraucherschutz eine Prüfungskommission.

Art. 5bis Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden unterstützen das Amt für Verbraucherschutz bei der Erstellung und Aktualisierung des Verzeichnisses der kontrollpflichtigen Betriebe.

4.

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

5. Gebühren

6. Rechtsschutz

Art. 11 Rechtsmittel

Gegen die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung ergangenen Verfügungen kann innert 5 Tagen beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden (Art. 52, 55 Abs. 1 LMG).

Gegen Einspracheentscheide des Amts für Verbraucherschutz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Art. 55 Abs. 2 LMG bleibt vorbehalten. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Soweit die Lebensmittelgesetzgebung nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

Gegen Entscheide der Prüfungskommission gemäss § 5 dieser Verordnung kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Art. 12 Mitteilung von Gerichtsurteilen

Von allen Urteilen oder Einstellungsbeschlüssen, welche auf Grund der Strafbestimmungen in den Art. 47 ff. LMG erlassen werden, haben die zuständigen Justizorgane eine Ausfertigung dem Amt für Verbraucherschutz zu übersenden.

7. Schlussbestimmungen

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 14 Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Die Lebensmittelverordnung vom 29. August 1939 ist aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 1995 in Kraft.

Aarau, den 21. Juni 1995

Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Gut

1995 S. 71