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Vertrag zwischen dem Kanton Aargau und der Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin (IRM), über die Dienstleistungen des IRM für die Organe der Rechtspflege des Kantons Aargau

Vom 16./30. Oktober 1996

1. Leistungen des IRM

Das IRM erbringt für die Organe der Rechtspflege des Kantons Aargau Dienstleistungen in den Bereichen – Forensische Medizin, – Forensische Chemie und – Forensische Molekularbiologie. Das IRM erweitert zu diesem Zweck seine Kapazität und gewährleistet, dass die Aufträge des Kantons Aargau denjenigen des Kantons Bern gleichgestellt sind und gleich behandelt werden. Für forensisch-morphologische Dienstleistungen benützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IRM – soweit möglich und sinnvoll – die Infrastruktur des Instituts für Pathologie am Kantonsspital Aarau. Die übrigen Dienstleistungen werden am IRM in Bern erbracht.

2. Leistungen des Kantons Aargau

Die Dienstleistungen des IRM werden den Organen der Rechtspflege nach den kantonalbernischen Tarifen gemäss Verordnung über die Tarife des IRM verrechnet. Spesen werden nach Aufwand verrechnet, zu den Ansätzen der bernischen Gehaltsverordnung. Die üblichen Aus- und Fortbildungsaufgaben des IRM für die Rechtspflege, wie die Teilnahme an der Ausbildung von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten, die Fortbildung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und der Bezirksamtfrauen und Bezirksamtmänner des Kantons Aargau werden unentgeltlich geleistet. Der Kanton Aargau garantiert dem IRM während der ersten 3 Vertragsjahre – als Gegenleistung für die Bereitstellung der notwendigen Kapazität

AGS 1996 S. 351

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– ein Auftragsvolumen vom mindestens Fr. 300'000.– pro Kalenderjahr. Erreichen die Aufträge des Kantons Aargau diese Summe nicht, kann der Differenzbetrag durch das IRM in Rechnung gestellt werden.

3. Weitere Bestimmungen Der Kanton Aargau führt keine eigene Gerichtsmedizin am Institut für Pathologie des Kantonsspitals Aarau. Für die vorliegende Vereinbarung gelten die Bestimmungen des «Dekrets über die Dienstleistungen und Drittmittel der Universität Bern».

4. Inkrafttreten und Kündigungsfristen Der Vertrag tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999. Beide Parteien sind berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von der Vereinbarung zurückzutreten. Wird der Vertrag nicht gekündigt, läuft er ein weiteres Kalenderjahr weiter. In gegenseitiger Übereinstimmung können Ergänzungen zu diesem Vertrag beschlossen werden, ohne dass die Kündigungsfristen beachtet werden müssen.

Aarau, den 30. Oktober 1996 Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes: DR. STÉPHANIE MÖRIKOFER-ZWEZ

Bern, den 16. Oktober 1996 Institut für Rechtsmedizin:

Der Direktor: PROF. DR. R. DIRNHOFER

Vom Grossen Rat genehmigt am: 14. November 1995 Ablauf der Referendumsfrist: 4. März 1996