390.211
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
Vom 19.11.2008 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 3, 5 Abs. 4, 11 Abs. 3 und 18 des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (EG TSG) vom 6. Mai 20081 und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20072,
beschliesst:
1. Tierseuchenbekämpfung
1.1. Organisation und Vollzug
Art. 1 Vollzugsorgane
Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung sind
das Departement Gesundheit und Soziales,
der kantonale Veterinärdienst unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes,
die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte,
die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte,
die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten,
die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren,
die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten,
Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben,
die Gemeinderäte,
…
die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten.
Die in Absatz 1 lit. c–g sowie l genannten Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung stehen unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
Die Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Polizeiorgane unterstützen die Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung bei ihrer Tätigkeit, wenn eine polizeiliche Intervention erforderlich ist. Sie vollziehen die Bestimmungen über den Tiertransport gemäss Art. 25 und Art. 26 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 19953.
Art. 2 Departement Gesundheit und Soziales
Das Departement Gesundheit und Soziales stellt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt an.
…
Art. 3 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenbekämpfung, überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes und den Tiergesundheitsdiensten den Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und nimmt die Aufgaben insbesondere gemäss Art. 301 TSV wahr.
Sie oder er
trifft die für einen wirksamen Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erforderlichen Massnahmen und erteilt die in der Tierseuchengesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt wird,
erteilt Weisungen an die übrigen Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung und fördert deren Zusammenarbeit,
bezeichnet in den registrierungspflichtigen Tierhaltungen nach Anhörung der Tierhalterin oder des Tierhalters die zuständige Tierärztin oder den zuständigen Tierarzt für die Wahrnehmung von amtlichen Funktionen im Rahmen der Seuchenbekämpfung und führt dazu ein entsprechendes Register,
stellt nach Massgabe des Bundesrechts die Aus- und Weiterbildung der Organe der Tierseuchenbekämpfung sicher.
Art. 4 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes die in Art. 302 Abs. 2 TSV genannten Aufgaben wahr und erfüllen die ihnen von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt erteilten Aufträge.
Sie sind verpflichtet, an den von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bezeichneten Aus- und Fortbildungskursen teilzunehmen.
Art. 5 Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit Tätigkeiten im Bereich von Nutztieren nehmen die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben für Tierhaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich:
Durchführung von Impfungen,
Probenentnahmen,
Ausstellen von Zeugnissen (unter anderem betreffend die Gesundheit und Transportfähigkeit der Tiere).
Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte übernehmen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen, insbesondere in ausserordentlichen Lagen.
Art. 6 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
Die kantonale Bieneninspektorin oder der kantonale Bieneninspektor unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
Art. 7 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
Als Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben gelten Amtsstellen, die auf Grund ihrer Eignung oder Funktion einen Beitrag in der Tierseuchenbekämpfung leisten können.
Dazu gehören insbesondere
die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt,
die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker,
Fachpersonen von Landwirtschaft Aargau,
die Jagd- und Fischereiaufsicht,
die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
die Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.
Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind im Rahmen ihrer Funktion und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierseuchenpolizei verpflichtet.
Landwirtschaft Aargau ist zuständig für den Vollzug der Art. 7, 18a und 21 TSV.
Art. 8 Gemeinderäte
Die Gemeinderäte unterstützen die Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung bei ihrer Tätigkeit.
…
…
1.2. Entschädigungen
Art. 9 Entschädigungen
Die Entschädigungen bei Nutztierverlusten infolge von Tierseuchen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a EG TSG richten sich nach Anhang 1.
Die Entschädigungen bei Nutztierverlusten infolge von Tierseuchen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b EG TSG richten sich nach Anhang 2.
Eine Entschädigung nach Absatz 2 kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter
die Tierseuche mitverschuldet hat,
die Tierseuche nicht oder zu spät gemeldet hat,
dem kranken Tier nicht die nötige Pflege und tierärztliche Betreuung hat zukommen lassen,
Haltevorschriften verletzt hat,
tierseuchenpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen nicht oder nur teilweise befolgt hat,
für den Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist.
Ein Härtefall gemäss § 3 Abs. 1 lit. c EG TSG liegt vor, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter durch ein ausserordentliches Ereignis oder durch besondere Umstände unverschuldet in einem grösseren Umfang Tierverluste erleidet, für die sie oder er keine Entschädigung erhält.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat für die Geltendmachung einer Entschädigung in Härtefällen ein Gesuch beim Kantonalen Veterinärdienst einzureichen und die zur Beurteilung des Härtefalls erforderlichen Unterlagen und Belege vorzulegen.
Eine Entschädigung im Härtefall beträgt maximal 50 % des Schätzungswerts. Die Auszahlung kann an Bedingungen geknüpft werden.
Über die Beurteilung des Härtefallgesuchs und die Höhe der Entschädigung befindet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt. Sie oder er kann hierfür ein Gremium von Fachpersonen einberufen.
Art. 10 Schätzung
Der Kantonale Veterinärdienst entscheidet über den Schätzungswert des Tieres.
Er bezeichnet die erforderliche Anzahl von Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten, die er bei der Schätzung beiziehen kann.
1.3. Tierhalterbeiträge
Art. 11 Tierhalterbeiträge
Der Tierhalterbeitrag beträgt
pro Grossvieheinheit (GVE) Fr. 9.–
pro Bienenvolk Fr. 3.–
pro 100 kg Fische Fr. 2.–
…
…
Als Mindestbestand für die Tierhalterbeitragspflicht gilt
für Nutzgeflügel 100 Stück
für Nutzkaninchen 100 Stück
Art. 12 Massgebender Tierbestand
Die Erhebung der Tierbestandsdaten erfolgt gestützt auf die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) vom 7. Dezember 19984 im Rahmen der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung in der Landwirtschaft. Für dadurch nicht erfasste Tierbestände führt der Kantonale Veterinärdienst eine separate Erhebung durch.
Die Ermittlung der Anzahl Tiere für die Berechnung des Tierhalterbeitrags für Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, für Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas sowie für Nutzgeflügel und Nutzkaninchen richtet sich nach den entsprechenden landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
Für Bienenvölker ist der Tierbestand am Stichtag 15. März massgebend.
2. Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Art. 13 Entsorgungsverantwortung
Tierische Nebenprodukte sind in der von der Gemeinde bezeichneten Sammelstelle zu entsorgen. Davon ausgenommen sind
tierische Nebenprodukte gemäss Art. 35 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 23. Juni 20045.
Direktabholungen gemäss § 14,
Entsorgungen über ein bewilligtes Tierkrematorium,
Entsorgungen von Kleintieren bis 10 kg durch Vergraben auf privatem Grund.
Tierische Nebenprodukte aus Sammelstellen und Direktabholungen werden unter der Aufsicht und Verantwortung des Kantonalen Veterinärdienstes gemäss VTNP durch geeignete Betriebe entsorgt.
Art. 14 Direktabholung
Soweit es die Verhältnisse zulassen, können tote, nicht ausgeschlachtete Tiere bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter durch den Entsorgungsbetrieb direkt abgeholt werden.
Die Direktabholung ist zwingend für
Grosstiere von mindestens 200 kg,
eine grössere Anzahl frisch verendeter oder getöteter Kleintiere ab einem Gesamtgewicht von mindestens 200 kg.
Art. 15 Kostentragung
Die Kosten der Entsorgung tierischer Nebenprodukte werden vom Kantonalen Veterinärdienst der Standortgemeinde der Sammelstelle beziehungsweise bei Vorliegen eines Gemeindeverbands diesem in Rechnung gestellt. Die Kosten der Entsorgung bei Direktabholungen werden im Verhältnis der Entsorgungsmengen, welche in den einzelnen Sammelstellen anfallen, ebenfalls in Rechnung gestellt.
Soweit die Transportkosten von Direktabholungen nicht vom Tierseuchenfonds zu tragen sind, werden sie der Wohnsitzgemeinde der Tierhalterin oder des Tierhalters in Rechnung gestellt.
Die Kosten des Transports für das Einsammeln der tierischen Nebenprodukte bei den Sammelstellen werden vom Kantonalen Veterinärdienst den Gemeinden zu 50 % zu gleichen Teilen und zu 50 % im Verhältnis zur Einwohnerzahl in Rechnung gestellt.
Die Rechnungstellung gemäss Absatz 1 und 3 erfolgt halbjährlich, jene gemäss Absatz 2 monatlich. Der Kantonale Veterinärdienst erhebt pro Rechnungstellung eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.–.
3. Schlussbestimmungen
Art. 16 Meldepflicht
Strafuntersuchungsbehörden melden dem Kantonalen Veterinärdienst Urteile über Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung.
Art. 17 Rechtsschutz
Gegen Entscheide des Kantonalen Veterinärdienstes kann beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde geführt werden. Dessen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 18 Übergangsrecht
Bis zum Inkraftreten eines kommunalen Gebührenreglements im Bereich des Entsorgungswesens, längstens jedoch bis 31. Dezember 2009, kann der Gemeinderat eine provisorische Regelung der Entsorgungsgebühren treffen.
Art. 19 Publikation und Inkafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1 : Entschädigungen bei Nutztierverlusten infolge von Tierseuchen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a EG TSG Anhang 2 : Entschädigungen bei Nutztierverlusten infolge von Tierseuchen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b EG TSG
Aarau, 19. November 2008
Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2008 S. 539