396.110
Grossratsbeschluss über die Ausübung des Viehhandels
Vom 17.11.1943 (Stand 01.01.1944)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 33 lit. c der Staatsverfassung und den Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 20. März 1923,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Aargau tritt der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 bei.
Art. 2
Die Einnahmen aus dem Viehhandel dienen zur Bekämpfung der Tierseuchen.
Art. 3
Die Direktion des Gesundheitswesens wird mit dem Vollzug der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel beauftragt.
Die direkte Überwachung des Viehhandels ist Sache des Kantonstierarztes, der Bezirkstierärzte, der Viehinspektoren und der Polizeiorgane. Ihre Aufgaben werden durch den Regierungsrat und durch Weisungen der Direktion des Gesundheitswesens näher umschrieben.
Art. 4
Durch diesen Grossratsbeschluss werden aufgehoben:
der Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Übereinkunft über die Ausübung des Viehhandels vom 23. Januar 1922,
die Grossratsverordnung zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 23. Januar 1922,
der Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend Ausübung des Viehhandels vom 20. März 1923,
Abänderung der Grossratsverordnung vom 23. Januar 1922 zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 20. März 1923 und
der Grossratsbeschluss betreffend die Ergänzung der Grossratsverordnung vom 23. Januar 1922 zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 23. Dezember 1942.
Art. 5
Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 1944 in Kraft.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Aarau, den 17. November 1943
Präsident des Grossen Rates Baumann Staatsschreiber Heuberger
Bd. 3 S. 269